Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen in Notzuchtverfahren; Hilfsbeweisantrag und Glaubwürdigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/70
Datum
05.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein und rügte Verfahrensfehler sowie Beweiswürdigung. Sein Verteidiger hatte hilfsweise die Vernehmung eines Sexualpsychologen beantragt, was das Landgericht ablehnte. Der BGH hält die Ablehnung für folgenlos, da das vernommene Gutachten die Zweifel ausräumt und die Rüge unbegründet bleibt. Lediglich der Strafausspruch wurde formell berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn die bereits eingeholte Sachverständigenbegutachtung die entscheidungserhebliche Fragestellung hinreichend aufklärt.

2

Die bloße Behauptung von Widersprüchen in den Aussagen einer Belastungszeugin genügt in der Revision nicht; der Rüge ist die substantiierte Darstellung der angeblichen Widersprüche zu verlangen.

3

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Vergewaltigung notwendigerweise mit Hilferufen oder äußeren Verletzungen einhergeht; das Fehlen solcher Merkmale kann durch Schreckreaktionen erklärbar und damit mit der Glaubwürdigkeit vereinbar sein.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich nicht auf die freie Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz, solange diese nicht willkürlich oder auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 25. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen P – den Betonbaulehrling Jürgen Werner – aus ███, geboren am ██ 1948 in ███████, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, einen Sexualpsychologen als Sachverständigen zu hören. Schon vor der Hauptverhandlung hatte er schriftlich beantragt, außer dem vom Gericht geladenen Sachverständigen Prof. Dr. █████ einen Sexualpsychologen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Gerlinde ██████ zu laden; diesem Antrag hatte das Gericht nicht stattgegeben. Den Hilfsbeweisantrag hat es in den Urteilsgründen abgelehnt, da weder die Persönlichkeit des Angeklagten noch die Tat irgendwelche Hinweise dafür böten, dass bei dem Angeklagten eine abnorme charakterliche Fehlentwicklung vorliege. Damit ist nun allerdings das Landgericht dem Sinn des Beweisantrages nicht gerecht geworden. Wie sich aus dem Schriftsatz an das Gericht vom 17. November 1969 ergibt, wollte der Verteidiger durch einen Sexualpsychologen beweisen, dass die Darstellung der Zeugin vom Ablauf der Tat jeder Erfahrung widerspreche und unmöglich richtig sein könne. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages kann indessen das Urteil nicht beruhen.

Das Landgericht hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin den Psychologen Prof. Dr. ████ vernommen. Dieser hat Gerlinde ██████ vor der █████████████lung eingehend untersucht und psychologische Versuche mit ihr durchgeführt. Zu Zweifeln an der Sachkunde dieses Sachverständigen bestand für das Landgericht kein Anlass. Auch beruht sein Gutachten nicht auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen, noch enthält es Widersprüche. Es trifft insbesondere nicht zu, dass sich Gerlinde ██████ bei ihren verschiedenen Vernehmungen und bei der Befragung durch den Sachverständigen in unauflösbare Widersprüche verwickelt hätte. Hierfür bieten weder die Urteilsgründe noch die Niederschriften einen Anhalt. Die Revision selbst behauptet nur, dass die Aussagen der Zeugin widersprüchlich seien, ohne die angeblichen Widersprüche im Einzelnen aufzuzeigen.

Auch die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung gebot nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. Die Schilderung, die die Zeugin nach dem Urteil von dem Tatgeschehen gegeben hat, ist keineswegs so außergewöhnlich, geschweige denn unmöglich, dass sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über ihre Glaubwürdigkeit hätte aufdrängen müssen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Notzucht niemals ohne Hilferufe und Verletzungen der Vergewaltigten vor sich gehe, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat das Mädchen nicht um Hilfe gerufen, weil es von Schreck gelähmt keinen lauten Ton herausbrachte. Diese Erklärung widerspricht weder zwingender Erfahrung noch den Denkgesetzen. Auch dass es sich mit dem Angeklagten nach der Tat für den nächsten Abend verabredet hat, um ein klärendes Gespräch mit ihm zu führen, ist nicht so ungewöhnlich, dass es zu weiterer Aufklärung hätte Anlass geben müssen.

Der Sachverständige Prof. Dr. ███ mag davon, dass Gerlinde ██████ vom Angeklagten geschwängert worden ist, als von einer feststehenden Tatsache ausgegangen sein. Nichts spricht jedoch dafür, dass er sich durch die Tatsache, dass die Schwangerschaft später unterbrochen worden ist, in seinem Urteil irgendwie hätte beeinflussen lassen, indem er etwa von vornherein unterstellt hätte, dass die Schwangerschaft unterbrochen worden sei, weil sie aus einem Notzuchtverbrechen entstanden sei. Hätte der Verteidiger irgendwelche Bedenken in dieser Richtung gehabt, so hätte er in der Hauptverhandlung auf eine Klärung hingewirkt. Durch die Anwesenheit einer Oberschulklasse im Verhandlungssaal war er daran nicht gehindert, da er hätte beantragen können, die Öffentlichkeit auszuschließen. Offensichtlich hat sich jedoch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger etwas davon versprochen, die Frage der Herkunft der Schwangerschaft und des Grundes für ihre Unterbrechung in der Hauptverhandlung zur Erörterung zu stellen.

Unter diesen Umständen hätte das Landgericht den Hilfsbeweisantrag ohne weiteres mit der Begründung ablehnen können, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache – Unglaubwürdigkeit der Zeugin – durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen bereits erwiesen sei. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Landgericht von dieser nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wenn es den Sinn des Beweisantrages richtig erkannt hätte.

Schließlich brauchte es sich dem Landgericht auch nicht ohne ausdrücklichen Beweisantrag aufzudrängen, dem Gericht, Gerlinde █████ habe mit ihrem Abteilungsleiter geschlafen, durch Vernehmung des Abiturienten Hans-Albert ███████ nachzugehen.

Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge befassen sich ausschließlich in unzulässiger Weise mit der Beweiswürdigung des Landgerichts, die der rechtlichen Nachprüfung standhält.

Die Revision ist nach alledem unbegründet. Jedoch ist der Strafausspruch nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berichtigen.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSanders