Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wegen verspäteter Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 123/67
- Datum
- 15.11.1967
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht beweist, dass die Revisionsschrift fristgerecht eingegangen ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt des Eingangs einer Revisionsschrift ergibt sich aus dem tatsächlichen Eingangsstempel bzw. sonstigen Anhaltspunkten; eine bloße Behauptung der Aufgabe in einen Nachtbriefkasten genügt ohne Beweismittel nicht.
Zeugenaussagen, die lediglich eine Begleitung oder Beförderung der Partei ohne konkrete Datumsangabe bestätigen, genügen nicht zur Substantiierung einer fristwahrenden Einlegung.
Dienstliche Versicherungen von mit der Stempelung beauftragten Justizbediensteten, dass ein Versehen nahezu ausgeschlossen ist, können die Glaubhaftigkeit einer fristwahrenden Darstellung entkräften.
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans Werner ███████ aus ████, geboren am ███████ 1924 in ████, wegen Unterschlagung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15. November 1967
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.
Er hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Essen hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 14. November 1966 als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden sei. Der Angeklagte hat nach § 346 Abs. 2 StPO Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gestellt. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Revisionsschrift am letzten Tage der Einlegungsfrist, dem 21. November 1966, spät abends selbst in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen, ist unbewiesen geblieben. Der von ihm dafür benannte Zeuge Heinz ███████ hat sie nicht bestätigen können. Er hat zwar den Angeklagten eines Abends im Oktober oder November 1966 nach Essen gefahren, den genauen Tag dieser Fahrt konnte er jedoch nicht angeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Revisionsschrift, wie der Eingangsstempel ausweist, erst am 22. November 1966 beim Landgericht eingegangen ist. Ein Versehen ist, wie der mit der Stempelung der im Laufe der Nacht eingegangenen Schriftstücke betraute Justizwachtmeister dienstlich versichert hat, nahezu ausgeschlossen.
Die Revision ist somit vom Landgericht zu Recht als verspätet verworfen worden.
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