Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage: Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/66
Datum
06.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision beanstandete Verfahren und Sachrecht; die Verfahrensrüge war unzulässig, die Schuldspruchangriffe unbegründet. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weil die Strafzumessung auf pauschalen, nicht hinreichend begründeten Herabsetzungen beruhte und die Bewährungsabwägung unzureichend erläutert war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird.

2

Beim Strafzumessungsmaßstab darf das bloße Bestreiten oder Leugnen einer Tat nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte als strafschärfender Umstand gewertet werden.

3

Strafzumessungserwägungen dürfen nicht auf pauschalen Abwertungen der Persönlichkeit (z. B. ‚asozial‘) ohne konkrete, festgestellte Tatsachen gestützt werden; fehlt die substantielle Begründung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erfordert eine umfassende, nachvollziehbare Abwägung der schutzwürdigen Interessen und eine sachgerechte Begründung aller für und gegen die Bewährung sprechenden Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. Dezember 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die berufslose Elfriede █████████████████ geboren am █████████████ in ███ █████ wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sanders, Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten █████████████████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 1965, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte █████████████████ ist wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

Die rechtlichen Darlegungen zum Schuldspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie sind im Einzelnen auch nicht angegriffen worden.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

In den Strafzumessungserwägungen heißt es nach Darlegung der zugunsten der Angeklagten █████████████████ sprechenden Umstände:

"Im Übrigen war diese uneidliche Falschaussage besonders niederträchtig. Die Angeklagte war schon in dem Unterhaltsrechtsstreit im Jahre 1949 als Lügnerin durchschaut worden. Trotzdem hat sie 14 Jahre später noch einmal die Initiative ergriffen und – was sie selbst zugibt – die Erhebung der Feststellungsklage gegen denselben Beklagten veranlasst. Damit hat sie den Beklagten Donajkowski erneut der Gefahr ausgesetzt, zu Unrecht verurteilt zu werden. Sie glaubte, dies ungestraft tun zu können, weil sie die Bedeutung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Lenz überschätzte und einen Ausschluss des Beklagten für ein neues Sachverständigengutachten für unmöglich hielt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens und im Strafverfahren hat die Angeklagte dann keinerlei Einsicht gezeigt, ein Verhalten, das auf Rechtsfeindschaft schließen lässt und dem üblichen Leugnen des Angeklagten nicht gleichgesetzt werden kann. Sie glaubt anscheinend, einer Frau wie ihr könne ein Gericht wegen derartiger falscher Angaben nicht ernstlich etwas anhaben. Das ist der Standpunkt mancher Asozialen, für die zur Bewährung ausgesetzte Strafen fast bedeutungslos sind."

Diese Darlegungen sind schon insoweit zu beanstanden, als aus ihnen nicht ersichtlich wird, worin das Verhalten der Angeklagten sich vom bloßen Bestreiten unterscheiden soll, das – wie die Strafkammer zutreffend erkennt – nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Strafschärfungsgrund abgibt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der Strafe durch diese Erwägung beeinflusst worden ist.

Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den nicht erörterten Revisionsangriffen zu befassen, auch soweit sie sich dagegen wenden, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zutreffend bemerkt die Revision, dass es in der Begründung des angefochtenen Urteils an der in ständiger Rechtsprechung geforderten umfassenden Abwägung der Belange fehle (vgl. insbesondere BGHSt 11, 393, 397). Es reicht nicht aus, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe damit zu begründen, dass die Strafaussetzung "als ausgesprochen unbillig und unbefriedigend empfunden" werden würde. Möglicherweise ist die Strafkammer dabei davon ausgegangen, dass die Angeklagte "asozial" sei, ohne das aber mit der Anführung von Tatsachen zu belegen.

MayrSandersSpiegel
FlitnerHirxthal