Revision teils erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen versuchten Betrugs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 123/64
- Datum
- 21.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs setzt voraus, dass der Täter den Eintritt einer Vermögensschädigung in seinem Vorsatz aufgenommen hat oder billigend in Kauf nimmt, insbesondere die Vorstellung, später so unvermögend zu sein, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos bleiben.
Zur Feststellung des Schädigungsvorsatzes bedarf es einer sorgfältigen Prüfung innerer Tatsachen; bloße Feststellungen zur allgemeinen Vermögenslage genügen nicht.
Bei einseitigem Hinhalten des Gläubigers durch den Schuldner liegt ein Vermögensschaden nur vor, wenn der Schuldner die Folge der Vermögensschädigung in seinen Willen aufgenommen hat.
Fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen zum inneren Vorsatz, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. Januar 1964
Leitsatz
(kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Januar 1964 mit den Feststellungen, soweit er wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist (Fall 2), sowie im Strafausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall und wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen verurteilt worden.
Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat in den beiden Fällen, in denen die Strafkammer einen versuchten Rückfallbetrug angenommen hat, zur Aufhebung des Urteils geführt.
Im Fall ██ hat das Landgericht einen Vermögensschaden nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt. Es führt zwar aus, angesichts der sehr weiten Schulden des Angeklagten erscheine es unwahrscheinlich, dass er im März 1963, als er die Inanspruchnahme der Vollstreckungshilfe beantragte, noch vermögend gewesen sei. Es stehe aber nicht fest, dass der Angeklagte einen Vermögensschaden des ██ herbeiführen wollte, zumal ██ im März, trotz seiner ██████ Schulden, nicht vermögenslos gewesen sei und selbst mit einer Zugriffsmöglichkeit gerechnet habe. Diese Ausführungen genügen zur Feststellung des Schädigungsvorsatzes nicht. Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs kann nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte sich zugleich vorstellte oder zumindest billigend in Kauf nahm, er werde zu einem späteren Zeitpunkt so unvermögend sein, dass dann gerichtliche Zwangsmaßnahmen erfolglos bleiben würden. Das kann der Feststellung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Angeklagte im März noch mit einer gewissen Möglichkeit gerechnet hat. Vielmehr bedarf es sorgfältiger Prüfung der inneren Tatsachen, umso mehr, als das Landgericht an anderer Stelle nur feststellt, dass der Angeklagte an ████████ die ███ durch sein Versprechen von der Einleitung eines Mahnverfahrens oder anderer Zwangsmaßnahmen ████████████ abhalten wollte und ihn hinhalten wollte, ohne dass er die Möglichkeit einer Vermögensschädigung in seinen Vorsatz aufgenommen hätte. Das Landgericht hat diese Voraussetzung des Schädigungsvorsatzes nicht erkannt. Das drängt sich auch in Fall ██ ███ umso mehr auf, als sich die Ausführungen zur Voraussetzung des Schädigungsvorsatzes auf die Feststellung des Vorsatzes beschränken.
2. Im Fall ██ verneint die Strafkammer einen Vermögensschaden deswegen, weil der Angeklagte die Zwangsvollstreckung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ergebnislos bleiben werde. Auch hier genügt die Feststellung nicht zur Darlegung der inneren Tatsachen, dass der Angeklagte dennoch der Ansicht gewesen ist, sofortige Zwangsmaßnahmen könnten möglicherweise noch zu einem zumindest teilweisen Erfolg führen. Auch hier bedarf es der Prüfung, ob der Angeklagte etwa trotz seiner schlechten Vermögenslage zumindest damit rechnete, ██ werde durch die mittels Scheckhingabe beabsichtigte Hinauszögerung gerichtlicher Zwangsmaßnahmen eine „Stundung“ setzen – einen entsprechenden Vertrauensvorschuss vorausgesetzt – und dadurch einen Schaden erleiden, weil sich nur wenige Tage später seine Vermögenslage so verschlechtern werde, dass Zwangsmaßnahmen nicht einmal zu einem teilweisen Erfolg führen würden. Hier war einmal mehr zu prüfen, wie das Urteil feststellt, ob dem Angeklagten bekannt war, dass jedenfalls bis zum 20. Juni 1963 keine Deckung auf seinem Postscheckkonto vorhanden sein werde. Das schließt nicht aus, dass er nach diesem Zeitpunkt Eingänge auf dieses Konto erwartete, aus denen sich ███ befriedigen konnte. Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigem Hinhalten des Gläubigers durch den Schuldner nur dann vor, wenn der Schuldner diese Folge seines Vorverhaltens in seinen Willen aufgenommen hat.
3. Das Urteil war daher in den Fällen ███ und ██ aufzuheben. Da im Fall ███ der Schuldspuch rechtlich einwandfrei begründet ist und angesichts der dort besonders verwerflichen Handlungsweise die Höhe der Strafe durch die aufgehobene Verurteilung in den beiden übrigen Fällen nicht beeinflusst wird, ist insoweit die Einzelstrafe aufrechtzuerhalten.
[Unterschriften] Bundesrichter Kruzim Bundesrichter Orsi Bundesrichter Filitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als vorsitzender Richter