Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision der StA gegen Freispruch vom Meineid mangels nachweisbarer Unwahrheit verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/58
Datum
15.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des vorsätzlichen Falscheids als Zeuge in einem Betrugsverfahren freigesprochen; hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügte u.a. unzureichende Sachaufklärung sowie sachlichrechtliche Fehler bei der Würdigung der Aussagen zu Art und Dauer der Beziehungen sowie zur Beratungstätigkeit. Der BGH hielt die Beweiswürdigung und die Ablehnung weiterer Ermittlungen für rechtsfehlerfrei und sah weder eine nachweisbare Unwahrheit noch eine verletzte Offenbarungspflicht. Die Revision wurde verworfen; die Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn sich dem Tatrichter nach dem Urteilszusammenhang und dem bisherigen Beweisergebnis eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

2

Die Auslegung von Äußerungen eines Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur angreifbar, wenn sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder den Sprachgebrauch verstößt.

3

Ein Zeuge, der kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht ausübt, muss lückenlos zu allem aussagen, was mit den Beweistatsachen in erkennbarem Zusammenhang steht; ungefragt mitzuteilen sind nur solche Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit der Zeuge erkennt.

4

Fehlt es an einer Offenbarungspflicht hinsichtlich einzelner, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur geringfügiger Umstände, scheidet eine Strafbarkeit wegen (fahrlässigen) Falscheids insoweit aus.

5

Kann das Tatgericht eine Unwahrheit der beschworenen Aussage nicht feststellen, trägt die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch keinen Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Amtsgerichtsrat Dr. Heinrich H. aus ████████, geboren am ███ in ██, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter ██████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 1957 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Anklage, in dem Strafverfahren gegen die Kinospielhalleninhaberin Annemarie ██ 11 Js 1/55 StA Bielefeld am 11. Januar und 27. Januar 1956 als Zeuge vorsätzlich falsch geschworen zu haben, freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Zeugin ██, eine langjährige Bekannte des Angeklagten, war in dem genannten Strafverfahren im Wesentlichen wegen Betruges in mehreren Fällen angeklagt. Die ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen standen im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen in dem von ihr aufgebauten Haus ██████████ und der Untervermietung von Räumen in dem Haus ████████straße ████████, beide in ████████, die sie jeweils gegen abwohnbare Baukostenzuschüsse oder Mietvorauszahlungen vorgenommen hatte. Frau ██████ hatte in zahlreichen Fällen noch nicht fertiggestellte Wohnungen gegen Baukostenvorschüsse an Mieter vermietet, nachdem andere Mieter derselben Wohnungen, die auch schon Baukostenvorschüsse bezahlt hatten, aus verschiedenen Gründen zurückgezogen waren, und zwar großenteils deshalb, weil sich die Fertigstellung der Wohnungen verzögert hatte. Zum Teil hatte die Zeugin aber auch Wohnungen erneut vermietet, obwohl die alten Baukostenzuschussgeber auf die Wohnungen auch weiterhin Wert legten und sie am Vertrag festhielten. Durch diese erneuten Vermietungen hatte sich die Zeugin erhebliche zusätzliche Gelder beschafft, da sie den früheren Mietern zum großen Teil die Baukostenzuschüsse nicht zurückgezahlt hatte. Sie hatte sich gegen den ihr gemachten Vorwurf des Betruges damit verteidigt, sie habe sich für berechtigt gehalten, die früheren Mieter in der Weise abzufinden, dass sie ihnen jeweils die Hälfte der monatlichen Miete, also den Betrag, den die Mieter sonst von ihrem Baukostenzuschuss abgewohnt hätten, monatlich zurückzahlte.

In dem Strafverfahren gegen Frau ██ spielte ferner ein im Jahre 1950 geschlossener Übereignungsvertrag, in welchem sie fünf Nähmaschinen zur Sicherung übereignet hatte, eine Rolle. Dieser Vertrag war von dem Angeklagten entworfen worden. Da der Verteidiger der Frau ███ geltend gemacht hatte, dass der Angeklagte und Amtsgerichtsrat ██████ die Angeschuldigte in den Jahren 1949–1951 rechtlich beraten und sie immer in ihrer Rechtsmeinung bestärkt hätten, dass der größte Teil der Mieter nach Rücktritt vom Vertrag keinen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des Baukostenzuschusses hatte, kam es zur Zeugenvernehmung des Angeklagten zunächst in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 1956.

Nachdem eingangs erörtert worden war, wann der Angeklagte Frau █████ kennengelernt hatte, wurde er dann nach dem Ende seiner Beziehungen befragt. Er erklärte, dass er seine Beziehungen Ende 1950 abgebrochen habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung sprach er davon, er habe Ende 1950 seine Beratungen abgebrochen. Er habe Frau ██ auch später noch gesehen, sie gelegentlich auf der Straße getroffen; 1951 habe er wohl keine Beziehungen mehr zu ihr gehabt. Sodann wurde seine Beratungstätigkeit im Einzelnen erörtert. Hierbei spielte u. a. auch die Frage eine Rolle, wie viele Nähmaschinen Frau ██ vor und zur Zeit des Abschlusses des Übereignungsvertrages vom Juli 1950 hatte.

Am Schluss der Vernehmung wurde an den Angeklagten eine Frage gerichtet, die sinngemäß dahin ging, ob die Zeugin ███ noch in letzter Zeit unmittelbar oder mittelbar mit ihm Verbindung aufgenommen habe. Der Angeklagte erklärte, er habe vor 1 1/2 Jahren zuletzt mit Frau ███ oder einem Mittelsmann gesprochen. Möglicherweise hat er aber auch statt „gesprochen“ das Wort „verhandelt“ gebraucht. Sodann wurde er auf seine Aussage vereidigt.

Nach diesem Termin kamen der Strafkammer aus verschiedenen Gründen Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage, insbesondere auch in der Richtung, ob die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau nicht doch noch länger fortgedauert hätten. Zur Klärung der entstandenen Zweifel fand eine nochmalige Vernehmung des Angeklagten am 27. Januar 1956 statt. Für diese hatte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor ███, eine Aufstellung bestimmter Fragen angefertigt, die er in der Verhandlung auch an ihn gerichtet hat.

Der erste Abschnitt der Vernehmung diente der Klarstellung, welcher Art die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau ██ waren. Die Frage, ob er geschlechtliche oder ehewidrige Beziehungen zu der Zeugin unterhalten habe, verneinte er. Nach Erörterung weiterer Punkte, u. a. auch einiger Zivilprozesse, die Frau ██ geführt hatte, erklärte der Angeklagte, dass seine beratende Tätigkeit für die Zeugin 1950 praktisch beendet gewesen sei. Er fügte hinzu, es könne sein, dass er 1951 noch einmal beraten habe, er könne sich aber an keinen Fall erinnern. Die Beziehungen seien immer lockerer geworden, so dass 1952 keine Beziehungen mehr bestanden hätten. Damals sei der Zeuge Amtsgerichtsrat ██████ in Aktion getreten.

Der Angeklagte erklärte auf einen Vorhalt weiter, er habe im Zusammenhang mit einer eidesstattlichen Versicherung während des Schwebens des Ermittlungsverfahrens gegen Frau ██ – 11 Js 14/54 – mit dieser gesprochen. Auf eine nochmalige Frage, wie lange seine Beziehungen zu ihr gedauert hätten, wiederholte er, dass seine Beratungen praktisch 1950 geendet hätten, möglicherweise habe er sie noch 1951 beraten, später nicht mehr. Den „Fall ████“, der im Strafverfahren gegen Frau ██ eine Rolle gespielt und der zu ihrer Bestrafung im Jahre 1952 geführt hatte, habe er das erste Mal im Jahre 1950, das zweite Mal im Jahre 1954 mit ihr erörtert. Sie sei damals wegen des Wiederaufnahmeverfahrens, das sie wegen dieses Falles betrieb, an ihn herangetreten. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie ihre Unschuld u. a. durch Amtsgerichtsrat ██████ beweisen könne, und den Angeklagten gebeten, den Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung zu Amtsgerichtsrat ██████ zu bringen, der damals erkrankt gewesen sei.

Dabei erklärte der Angeklagte, er habe hiervon bereits bei seiner ersten Vernehmung gesprochen, und zwar im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren. Er habe zwar nicht den Ausdruck „eidesstattliche Versicherung“ gebraucht, wohl aber von einer Erklärung gesprochen. Diese Äußerung, von welcher kein Mitglied des Gerichts etwas wusste, sei, wie der Angeklagte meinte, wahrscheinlich deshalb nicht verstanden worden, weil der Abschluss seiner ersten Vernehmung „ziemlich turbulent“ gewesen sei; außerdem habe er über diesen Vorfall bereits in einem anderen Verfahren eingehend ausgesagt. (Hiermit war das Ermittlungsverfahren 11 Js 14/54 der StA Bielefeld gemeint, das gegen Frau ██ wegen des Verdachts des Unternehmens der Verleitung zum Meineid eingeleitet war und in welchem der Angeklagte eine dienstliche Äußerung abgegeben hatte, UA S. 9). Sonst hatten zwischen ihm und der Zeugin ██ nur flüchtige Begegnungen stattgefunden, auch in seinem Dienstzimmer. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie seine Erklärung bei der ersten Vernehmung zu verstehen sei, er habe das letzte Mal vor eineinhalb Jahren mit der Zeugin ██ „gesprochen“ oder „verhandelt“, antwortete der Angeklagte, dabei habe es sich um die erwähnte eidesstattliche Versicherung in der Sache ██ gehandelt. ██████ habe diese nicht unterschrieben, da er sich an jene Vorgänge aus dem Jahre 1950 nicht mehr habe erinnern können. Von dieser Ablehnung habe er die Zeugin ██ gelegentlich eines Besuches unterrichtet. Das Landgericht hat die im gegenwärtigen Verfahren erneut aufgestellte Behauptung des Angeklagten, er habe bereits bei seiner ersten Vernehmung von jener „Erklärung“ gesprochen, als nicht widerlegt erachtet.

Im Anschluss hieran wurde der Angeklagte nach einem Zusammentreffen mit den Zeuginnen ██████ und ██ in einem Café, das im September 1954 erfolgt sein soll, befragt. Der Angeklagte erklärte, er sei mit der Zeugin ████ in jenem Café gewesen, später sei die Zeugin ██ hinzugekommen, die von der Zeugin ███████ dorthin bestellt worden sei. Im Laufe der weiteren Vernehmung wurde er befragt, ob er bei anderer Gelegenheit „an irgend einer Sache teilgenommen“ habe, die für die Zeugin ██ von Wichtigkeit gewesen sein könnte. Der Angeklagte erklärte dazu, er erinnere sich dunkel, dass er einmal zu dem Büro des Zeugen █████, der ein langjähriger Bekannter der Zeugin ██ war, im Zusammenhang mit der eidesstattlichen Versicherung bestellt worden sei, und zwar auf Grund eines Zettels, den die Zeugin in seinem Amtszimmer hinterlassen habe. Dort sei Frau ██ anwesend gewesen, jedoch nicht allein.

Die Vernehmung wandte sich dann erneut der Frage zu, wie viele Nähmaschinen die Zeugin gehabt habe.

Sodann wurde der Angeklagte befragt, ob die Zeugin ██ während der Voruntersuchung in irgendeiner Form an ihn herangetreten sei. Der Angeklagte verneinte diese Frage.

Nach einigen abschließenden Fragen von Seiten des Verteidigers der Zeugin ██ versicherte der Angeklagte die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den am 11. Januar 1956 geleisteten Eid. Bevor er jedoch diese Versicherung abgab, ergänzte er seine Aussage noch dahin, dass er doch noch ein- oder zweimal im Jahre 1952 bei der Zeugin in der Wohnung gewesen sein könne.

Im vorliegenden Verfahren hat die Strafkammer die Aussagen des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über das Ende seiner Beziehungen zu Frau ██ und die Zahl der Nähmaschinen, ferner aber auch im Übrigen auf ihre Richtigkeit untersucht.

Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten eine Unrichtigkeit seiner Bekundungen nicht nachzuweisen sei.

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften

Die Staatsanwaltschaft erhebt die Rüge mangelnder Sachaufklärung, soweit es sich um die Frage handelt, ob der Angeklagte ehewidrige Beziehungen mit der Zeugin ██ unterhalten habe. Der Angeklagte hatte sie in seiner Vernehmung vom 27. Januar 1956 unter Eid verneint (UA S. 10).

Die Strafkammer führt aus, dass sie seiner durch den Zeugen ██████ nicht bestätigten Einlassung, er habe den Umgang mit der Zeugin deshalb interessant gefunden, weil sie einen regen gesellschaftlichen Verkehr mit Persönlichkeiten aus der Industrie und dem Theater gepflegt habe, deshalb nicht weiter nachgegangen sei, weil auch bei einer Widerlegung seiner Einlassung der Schluss, dass dann nur geschlechtliche Beweggründe für die Aufrechterhaltung der Beziehungen maßgebend gewesen sein müssten, nicht zulässig sei. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht habe doch der Einlassung, und zwar durch weitere Befragung des Angeklagten, seiner Ehefrau, der Zeugin ██, der bei dieser beschäftigten Angestellten sowie des Kaufmanns ███████ nachgehen müssen, um beurteilen zu können, ob die Beziehungen nicht zumindest ehewidriger Natur gewesen seien.

Die Rüge ist nicht begründet. Wie das Urteil ergibt, hat die Strafkammer sich auch mit der Frage eines etwaigen ehewidrigen Charakters der Beziehungen auseinandergesetzt. Sie hat u. a. den Umstand näher erörtert, dass die Zeugin den Angeklagten wiederholt geduzt hat, und festgestellt, dass Frau ██ nach Zeugenaussagen Personen häufig mit „Du“ angesprochen hat, „ohne irgendwie in engen Beziehungen zu ihnen zu stehen“. Wenn in diesem Zusammenhang in den Urteilsgründen von „intimen“ Beziehungen die Rede ist, so deutet dies darauf hin, dass damit nicht nur ehebrecherische, sondern auch ehewidrige Beziehungen gemeint waren. Hieraus ergibt sich, dass der Tatrichter die Frage, ob ehewidrige Beziehungen bestanden haben, nicht übersehen hat. Seine Ausführungen, er habe keine Veranlassung gefunden, der Einlassung des Angeklagten weiter nachzugehen, da auch bei deren Widerlegung der Schluss darauf, dass dann nur geschlechtliche Motive für die Aufrechterhaltung der Beziehungen maßgebend sein müssten, nicht zulässig gewesen sei, beziehen sich nach dem Urteilszusammenhang nicht nur auf die Frage geschlechtlicher, sondern auch ehewidriger Beziehungen. Die Meinung des Landgerichts, dass eine Widerlegung der Einlassung den Schluss auch auf das Vorliegen ehewidriger Beziehungen nicht zulasse, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daher brauchte sich ihm nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, sich zur weiteren Aufklärung dieser Einlassung der von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsschrift angegebenen Beweismittel zu bedienen. In der Hauptverhandlung sind übrigens Beweisanträge in dieser Richtung von der Staatsanwaltschaft nicht gestellt worden.

Die Strafkammer hat weiterhin die Behauptungen des Angeklagten als nicht widerlegt angesehen, er sei bei seiner ersten Vernehmung als Zeuge davon ausgegangen, es sei dem Gericht nur darauf angekommen zu erfahren, wie lange er die Zeugin ██ beraten habe, und eine seiner Bemerkungen über die Beratungstätigkeit, nämlich die Erwähnung einer „Erklärung“, damit sei die eidesstattliche Versicherung gemeint gewesen, die Amtsgerichtsrat ██████ im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren der Frau ██ im Jahre 1954 abgeben sollte, sei in dem „etwas turbulenten Schlussabschnitt“ seiner Vernehmung überhört worden. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, das Landgericht habe diese Frage noch weiter durch die Vernehmung der Zeugin ██, ihres damaligen Verteidigers, Rechtsanwalts ███████, wie auch des Protokollführers in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 1956, des Justizassistenten ███████, aufklären müssen. Über die genannten Fragen waren vom Gericht u. a. bereits die in der damaligen Hauptverhandlung amtierenden Richter, die Schöffen sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft gehört worden. Nachdem von diesen Personen keine Bekundungen gemacht wurden, die nach der Überzeugung des Tatrichters für die Widerlegung der Angaben des Angeklagten dienlich waren, brauchte sich ihm die Vernehmung des in der Revisionsschrift von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen ███████ nicht aufzudrängen. Er konnte davon ausgehen, dass, wenn die Angaben der vernommenen Zeugen, von denen eine Aufklärung in erster Linie hatte erwartet werden können, zu einer solchen nicht führten, auch die Vernehmung des Protokollführers eine eindeutige Widerlegung der Einlassung nicht ergeben würde.

Was den früheren Verteidiger der Zeugin ██, den ███████, anlangt, so war dieser im Schriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 11. November 1957 als Zeuge benannt worden (HA Bd. II Bl. 326). Er erklärte in der Verhandlung, er sei gemäß § 53 Nr. 2 und 3 StPO zur Verweigerung der Aussage berechtigt, da er durch die Zeugin ██ von der Schweigepflicht nicht entbunden worden sei. Daraufhin erklärten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, dass sie auf die Vernehmung des Zeugen verzichteten. Das Gericht beschloss nunmehr, von seiner Vernehmung abzusehen, da alle Prozessbeteiligten auf die Vernehmung verzichtet hatten und diese auch nicht erforderlich erschien (HA Bd. II Bl. 322). Im Hinblick auf diese Vorgänge bestand für das Gericht kein Anlass, ihn zur weiteren Aufklärung der von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsschrift bezeichneten Fragen als Zeugen zu vernehmen.

Frau ██ ist von der Strafkammer vernommen worden. Mit der Rüge, die von der Staatsanwaltschaft bezeichneten Punkte hätten durch weitere Befragung dieser Zeugin geklärt werden müssen, wird kein nachprüfbarer Verfahrensverstoß geltend gemacht, da das Revisionsgericht nicht feststellen kann, welche Fragen an sie gerichtet worden sind.

II. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass sich bereits aus den Urteilsgründen die Unrichtigkeit der Bekundungen des Angeklagten ergebe. Bei seiner ersten Vernehmung am 11. Januar 1956 habe er bekundet, er habe Ende 1950 die Beziehungen zu der damals angeklagten Frau ██ „abgebrochen“ (UA S. 6/7). Aus dieser Wortprägung im Zusammenhang mit den vom Angeklagten hierbei als Gedächtnisstützen erwähnten Ereignissen – sie hatte damals Tobsuchtsanfälle gehabt, Geschirr zerschlagen, zu Weihnachten 1950 einen Selbstmordversuch begangen usw. – ergebe sich zur Gewissheit, dass der Angeklagte damit das Ende seiner gesamten Beziehungen fest umrissen habe. Aus dem Inhalt seiner zweiten Vernehmung vom 27. Januar 1956 (UA S. 10, 11), wonach die Beziehungen nach 1950 immer lockerer geworden seien, sich auf flüchtige Begegnungen beschränkt und 1952 nicht mehr bestanden hätten, ergebe sich, dass die Aussagen des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung falsch gewesen seien, insbesondere habe er im Jahre 1954 eine Unterredung im Fall ██████ gehabt (UA S. 11), ferner flüchtige Begegnungen auch in seinem Dienstzimmer (UA S. 11), im September 1954 eine Begegnung im Café (UA S. 12), im gleichen Jahr eine Zusammenkunft im Büro █████ (S. 12, 13), dann noch ein- oder zweimal ein Zusammentreffen im Jahre 1952 (UA S. 13). Hiernach sei es zum „Abbruch“ der Beziehungen zwischen beiden nie gekommen.

Das Landgericht ist in eingehender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fragestellung und die Absicht der Strafkammer bei der ersten Vernehmung des Angeklagten nicht eindeutig ermittelt werden könnten. Danach sei die Einlassung des Angeklagten, er sei bei seiner ersten Vernehmung davon ausgegangen, dass es dem Gericht darauf angekommen sei zu erfahren, wie lange er die Zeugin ██ beraten habe, nicht zu widerlegen. Diese Erwägung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Es mag allerdings richtig sein, dass der Ausdruck des Angeklagten, er habe seine Beziehungen „abgebrochen“ (UA S. 6), im weiteren Verlauf der Wiedergabe der Aussage des Angeklagten heißt es übrigens, er habe seine „Beratungen abgebrochen“ (UA S. 7), dafür sprechen kann, hiermit sei der Abbruch der Beziehungen überhaupt gemeint. Jedoch liegt auch die Auslegung einer bestimmten Redewendung dem Tatrichter ob. Sie kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie im Widerspruch mit allgemeinen Erfahrungssätzen, z. B. auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, steht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wenn das Gericht bei seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte könne hiermit den Abbruch nur der beratenden Tätigkeit gemeint haben, so ist diese Auslegung unter den gegebenen Umständen möglich. Dafür, dass, wie die Staatsanwaltschaft anscheinend meint (Rev. Begr. S. 5 oben), das Landgericht den Ausdruck „Abbruch“ nicht genügend in seiner Bedeutung gewürdigt habe, besteht angesichts der eingehenden Ausführungen des Urteils zur Frage des Zeitpunkts der Beendigung der Beziehungen kein Anhaltspunkt.

Die Staatsanwaltschaft ist darüber hinaus der Auffassung, selbst wenn die Aussage des Angeklagten dahin auszulegen sei, dass er nur den Abbruch seiner beratenden Tätigkeit gemeint habe, die Bekundung in seiner ersten Vernehmung falsch gewesen sei. Denn, wie seine zweite Vernehmung ergebe, habe er im Februar 1951 auf Wunsch der Zeugin ██ veranlasst, dass ihr aus den Gerichtsakten ein ärztliches Zeugnis ausgehändigt werde (UA S. 18), ferner habe er im Jahre 1955 im Amtsgericht die in seinem Dienstzimmer damals anwesende Zeugin ██ mit Rechtsanwalt ██████ bekannt gemacht. Zu diesem letzten Vorfall hat die Strafkammer ausgeführt, dass bei dieser Gelegenheit Rechtsanwalt ██████ gebeten worden sei, die Verteidigung der Zeugin zu übernehmen. Ob diese Bitte von dem Angeklagten oder der Zeugin ██ ausgesprochen worden ist, konnte das Landgericht jedoch nicht feststellen. Es konnte lediglich klären, dass der Zeuge ███ im Jahre 1955 im Amtsgericht zufällig mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist und dieser ihn gebeten hatte, in sein Dienstzimmer zu kommen. Das Landgericht hat die beiden genannten Vorgänge dahin gewürdigt, dass es sich hierbei nicht um eine „Rechtsberatung“ gehandelt habe. Da eine weitere Aufklärung der Einzelheiten nicht erfolgen konnte, hat es das Gericht ohne Rechtsverstoß nicht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte Frau ██ in diesen Fällen rechtlich beraten hat.

Weder darin allein, dass er die Aushändigung eines Zeugnisses auf ihre Bitte hin veranlasste, noch darin, dass er sie mit einem Anwalt bekannt gemacht hat, kann eine Rechtsberatung gefunden werden. Entsprechendes gilt auch für einen weiteren Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft eine Rechtsberatung erblicken will. Im Oktober 1952 erschien Frau ██, nachdem zwei von ihr gestellte Grundbuchanträge von dem Amtsgerichtsrat █████ als dem zuständigen Sachbearbeiter beanstandet worden waren, auf dessen Dienstzimmer und erklärte, sie werde sich an den Angeklagten wenden, dann werde es schon gehen. Wie das Landgericht feststellt, traf an einem der nächsten Tage Amtsgerichtsrat █████ zufällig den Angeklagten im Gericht und kam mit ihm ins Gespräch. Dabei kam die Rede auch auf die Grundbuchanträge, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, wer von beiden das Gespräch auf diese Frage gebracht hat. Der Angeklagte äußerte, nachdem ihm der Zeuge den Grund der Beanstandungen dargelegt hatte, unter diesen Umständen könne die Eintragung nicht erfolgen. Zum Abschluss des Gesprächs erklärte der Angeklagte, Amtsgerichtsrat █████ möge, wenn die Beanstandungen behoben seien, dafür sorgen, dass die Angelegenheit schnellstens in Ordnung gehe. Auch hinsichtlich dieses Vorganges ist das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Angeklagte in diesem Falle die Zeugin ██ rechtlich beraten habe. Hierfür sprechen insbesondere die Ausführungen der Strafkammer, es habe sich nicht ergeben, dass der Angeklagte vor dem Gespräch mit Amtsgerichtsrat █████ überhaupt etwas von einer laufenden Grundbuchsache gewusst habe. Es sei gut möglich, dass sich die Zeugin ██ ohne Wissen des Angeklagten auf ihn berufen habe, um ihrem Verlangen nach Erledigung der Anträge mehr Nachdruck zu verleihen. Überdies stehe fest, dass der Angeklagte in der Sache nichts unternommen habe und das Zusammentreffen mit dem ██████████ ein zufälliges gewesen sei (UA S. 20, 21).

Als einziger Fall einer Rechtsberatung nach dem Jahre 1950 bleibt somit die Besprechung des Angeklagten mit der Zeugin ██ vom Jahre 1954, die sich auf das von ihr beabsichtigte Wiederaufnahmeverfahren im Fall ███ bezog und die dazu führte, dass er den Entwurf einer eidesstattlichen Versicherung dem Amtsgerichtsrat ██████ überbrachte (UA S. 11, 12). Die Strafkammer hebt diesen Vorgang selbst als eine Ausnahme von der sonstigen Beendigung seiner Rechtsberatung hervor (UA S. 23). Insoweit hat sie jedoch ausgeführt, dass dem Angeklagten seine Einlassung, er habe diesen Vorfall bereits bei seiner ersten Vernehmung erwähnt, in der er von einer „Erklärung“ gesprochen habe, nicht widerlegt werden könne. Sie fährt weiter fort, es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass der Angeklagte habe glauben können, der Strafkammer oder jedenfalls dem Vertreter der Staatsanwaltschaft sei das Ermittlungsverfahren 11 Js 14/54 bekannt gewesen, in dem er sich am 21. August 1955 zu den Vorgängen, die die eidesstattliche Versicherung betrafen, geäußert hatte, und er werde deshalb nicht nach Einzelheiten befragt. Dies liegt auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Auch gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts sind keine Bedenken zu erheben, dass die Strafkammer, wenn sie Wert auf den näheren Inhalt der Besprechung gelegt hätte, die der Angeklagte nach seinen Angaben in der ersten Vernehmung vor eineinhalb Jahren mit Frau ██████ gehabt habe, weitere Fragen an ihn hätte richten können und dass der Angeklagte sich zu weiteren Erklärungen nicht für verpflichtet zu halten brauchte, da er nach Einzelheiten nicht gefragt worden sei (UA S. 9, 11, 17, 18). Insoweit gelten die unten folgenden Rechtsausführungen über die Offenbarungspflicht des Zeugen.

Im Übrigen ist das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die weiteren Zusammentreffen keinen Anhalt dafür gaben, dass der Angeklagte bei ihnen eine Rechtsberatung ausgeübt habe.

Was die zweite Vernehmung des Angeklagten anlangt, so ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese auch der Aufhellung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ██ diente. Es ist der Auffassung, dass der Angeklagte, als er zu den Beziehungen im Einzelnen befragt wurde, seine Wahrheitspflicht während seiner Vernehmung nicht dadurch verletzt hat, dass er über die Beziehungen nach dem Jahre 1950 nur sehr allgemeine Angaben gemacht hat – Beziehungen immer lockerer, nur gelegentliches Zusammentreffen auch im Dienstzimmer usw. – und es unterlassen hat, dem Gericht ein vollständiges, in die Einzelheiten gehendes Bild seiner Beziehungen zu geben. Durch die Formulierung, die Beziehungen seien immer lockerer geworden, sei für die Strafkammer in dem damaligen Verfahren erkennbar gewesen, dass gewisse Beziehungen noch bestanden hätten, insbesondere habe er auch Besuche der Zeugin ██ in seinem Amtszimmer erwähnt. Das Gericht habe dadurch Anhaltspunkte für weitere Fragestellungen gewinnen können, um, wenn es ihm geboten erschienen sei, eine weitere Klarstellung zu erreichen, etwa in der Richtung, wie es zu den Besuchen der Frau ███ beim Angeklagten gekommen sei, was sie bei ihm gewollt habe, was besprochen worden sei usw. Es ist der Rechtsauffassung, dass es unter diesen Umständen nicht die Pflicht des Angeklagten gewesen sei, mehr zu offenbaren, als er es getan habe. Hierbei ist ergänzend noch hervorzuheben, dass der Angeklagte bei seiner zweiten Vernehmung, wenn auch zum Teil auf Vorhalt, auch Einzelheiten über die Zusammentreffen mit Frau ██ angegeben hatte, z. B. dass es möglich sei, dass er Frau ██ 1951 noch einmal beraten habe (UA S. 10), dass er 1952 ein- oder zweimal in ihrer Wohnung gewesen sei (UA S. 13), dass er 1954 eine Besprechung wegen des Wiederaufnahmeverfahrens im Fall ██ mit ihr gehabt habe (UA S. 11) und dass er 1954 mit ihr in einem Café und im Büro █████ zusammengetroffen sei (Bl. 12).

Unter diesen Umständen sind rechtliche Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichts nicht zu erheben. Nach der Überzeugung des Tatrichters kann aus den Bekundungen des Angeklagten nicht gefolgert werden, dass er einzelne Fälle der nach 1950 noch fortbestehenden Verbindung habe in Abrede stellen wollen. Seine Aussage habe lediglich den Mangel aufgewiesen, dass sie die Einzelheiten seiner Beziehungen nicht bis ins Letzte klargestellt habe, sondern zum Teil allgemein gehalten gewesen sei. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet. Es war daher nur die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte die ihm als Zeugen obliegende Offenbarungspflicht verletzt hat. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen hat ein Zeuge, wenn er von seinem Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht, lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen in erkennbarem Zusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung befragt wird, sind in diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand. Außerdem muss der Zeuge ungefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit er für die Entscheidung erkennt (RGSt 57, 152; 76, 320; BGHSt 1, 22; 2, 90).

Wie das Urteil ergibt, kam es im Strafverfahren gegen Frau ██ für die Frage, ob sich diese eines Betruges gegenüber den Mietern schuldig gemacht hatte, darauf an, welche Rechtsauffassung sie hinsichtlich der Rückzahlung der Zuschüsse gehabt hat und im Zusammenhang damit, welche Meinung der Angeklagte in rechtlicher Hinsicht bei ihrer Beratung geäußert hat. Die Frage der persönlichen Beziehungen hatte nur für die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten Bedeutung. In der zweiten Vernehmung kam es dem Landgericht allerdings darauf an, ein lückenloses Bild in dieser Hinsicht zu erhalten. Der Angeklagte hat nun in seiner zweiten Aussage allgemein gehaltene und zum Teil auch ins Hinzeine gehende Angaben über seine Beziehungen zu Frau ██ für die Zeit nach 1950 gemacht, die übrigens dem Gericht die Handhabe boten, nähere Umstände durch Befragen festzustellen. Die im jetzigen Verfahren weiterhin festgestellten, in seiner Vernehmung aber nicht bekundeten Vorgänge bezogen sich darauf, dass Frau ██ ihn 1951 und 1952 mehrmals angerufen, dass sie Angestellte mit Briefen zu ihm geschickt, dass sie ihn 1951 gebeten hat, ihr ein ärztliches Zeugnis aus den Akten auszuhändigen, dass er sie mit Rechtsanwalt ██████ bekannt gemacht und ferner mit Amtsgerichtsrat █████ über die Grundbuchangelegenheit gesprochen hat. Vergleicht man diese Einzelheiten mit dem durch den sonstigen Inhalt seiner Aussage in den wesentlichen Merkmalen bereits gekennzeichneten Bild der Beziehungen zu Frau ██, so erscheinen sie für dieses von so geringer Bedeutung, dass es schon objektiv nicht erkennbar war, sie könnten für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Erheblichkeit sein.

War hiernach eine Offenbarungspflicht zu verneinen, so schied auch die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheides aus. Dies gilt auch für den von der Revision (Rev. Begr. S. 6) besonders hervorgehobenen Fall (UA S. 18 oben), in welchem das Landgericht nach Meinung der Staatsanwaltschaft die Frage, ob sich der Angeklagte eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht habe, hätte prüfen müssen. Da der Tatrichter jedoch festgestellt hat, dass dem Angeklagten seine Behauptung nicht widerlegt werden kann, er habe bereits in seiner ersten Vernehmung den Vorgang erwähnt, der sich auf die eidesstattliche Versicherung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall ██████ bezieht, und da er eine Offenbarungspflicht hinsichtlich weiterer Einzelheiten in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint, schied auch hier die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheides aus.

Da das Gericht auch im Übrigen eine Unwahrheit der Bekundungen des Angeklagten, z. B. hinsichtlich der Zahl der Nähmaschinen, nicht hat feststellen können, war die Revision zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision insoweit vertreten, als die Staatsanwaltschaft die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhoben hat.

Bundesrichter Dr. Seibert Rotberg Sauer ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert.

RotbergHübner
Lang-Hinrichsen