Revision teilweise erfolgreich: Tateinheit bei einmaligem Einsatz von Reizgasspray
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/93
- Datum
- 20.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere unmittelbar auf eine einmalige Handlung zurückzuführende Verletzungsfolgen gegenüber verschiedenen Personen können im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (§ 52 StGB).
Eine Handlung, die mehrere Tatwirkungen durch einmaliges Betätigen eines gefährlichen Geräts herbeiführt, begründet nicht ohne Weiteres selbständige Straftaten, sondern kann Teil eines einheitlichen Geschehens sein.
Ein unmittelbar anschließender weiterer Versuch, eine weitere Person mit demselben Mittel zu verletzen, ist dann keine rechtlich selbständige Tat, wenn er Teil eines zusammenhängenden Vorgangs ist.
Hat die Revision hinsichtlich bestimmter Einzelstrafen Erfolg, sind die hiervon berührten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122/93 vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen ██ aus H. (___}, dort geboren am Christian ████ 1964, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. Dezember 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist;
in den Einzelstrafaussprüchen zu IV. 2. und IV. 2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: sieben Monate und vier Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung richtet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. März 1993 Bezug genommen.
Dagegen kann die Verurteilung wegen zweier tatmehrheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen keinen Bestand haben. Die Taten zum Nachteil der Geschädigten ███ und █████, die das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt und zutreffend als gefährliche Körperverletzungen gewürdigt hat, hat der Angeklagte durch eine Handlung, nämlich durch einmaliges Betätigen eines Reizgassprühgerätes, begangen. Sie stehen daher im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Auch soweit der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss versuchte, den Geschädigten ███████ noch einmal mit Gas zu besprühen, stellt sich seine Handlung nicht als rechtlich selbständige Tat, sondern als Bestandteil eines einheitlichen, mit der vorhergehenden Handlung zusammenhängenden Vorgangs dar.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wegen der Körperverletzungsdelikte sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
| Meyer-Goßner | Nehm | Tepperwien | |||
| Steindorf | Tolksdorf |