Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Prüfung von Affekt und Alkoholwirkung im Totschlagsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/92
Datum
07.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein Urteil wegen Totschlags auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit nicht hinreichend geprüft hat. Insbesondere wurde nicht ausreichend berücksichtigt, ob zahlreiche Stiche sowie eine behauptete Erinnerungslücke auf einen Affekt bzw. auf eine affektbedingte Bewusstseinsstörung schließen lassen. Auch die Berechnung und die zugrunde liegenden Annahmen zur Blutalkoholkonzentration sind nicht nachvollziehbar dargelegt. Daher ist eine neue Verhandlung über die Schuldfähigkeit erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kombination intensiven Affekts und erheblicher alkoholischer Enthemmung kann das Hemmungsvermögen derart ausschalten, dass dies die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB beeinträchtigt oder ausschließt.

2

Eine Vielzahl von Stichen kann als Indiz für eine Affektentladung gewertet werden und ist in die Prüfung einer affektbedingten Bewusstseinsstörung einzubeziehen.

3

Selbst wenn Stiche erst postmortem gesetzt worden sein sollen, hat das Gericht zu prüfen, ob sie Ausdruck eines noch nicht abgeklungenen Affekts sind.

4

Behauptete Erinnerungslücken sind vom Gericht zu beurteilen; eine glaubhaft gemachte Erinnerungslücke kann ein Indiz für eine affektbedingte Bewusstseinsstörung sein.

5

Zur Beurteilung alkoholbedingter Beeinträchtigung ist die Blutalkoholkonzentration konkret, nachvollziehbar und mit Angabe der zugrunde liegenden Annahmen zu berechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 122/92 vom 7. April 1992 in der Strafsache gegen ███, dort geboren am Thomas C___ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sein Opfer erwürgt oder erdrosselt; er hat ihm ferner durch heftige Schläge ins Gesicht einen Nasenbeinbruch zugefügt und außerdem mit einem spitzen Gegenstand achtundvierzig Mal auf die Frau eingestochen, wobei besonders viele Stiche in den Bereich der Brust und des Schamhügels erfolgten. Weil die Stichverletzungen nur wenig geblutet haben, obwohl sie „tief eindrangen“, ist das Landgericht „zu Gunsten des Angeklagten“ davon ausgegangen, ██ bereits tot war, als er so oft auf sie einstach (UA S. 11).

Dies lässt besorgen, dass das Landgericht gegen den Zweifelssatz verstoßen hat. Wenn der Angeklagte nämlich gegen sein noch lebendes Opfer eine derartige Anzahl von Stichen geführt haben sollte, so würde dies die Vermutung nahelegen, dass er sich bei der Tat in einem Affektzustand befand, der insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner hohen alkoholischen Beeinflussung, auf Grund derer ihm das Landgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt hat – zur Aufhebung seiner Schuldfähigkeit geführt haben kann.

Aber selbst wenn das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Stiche seien erst nach dem durch Erwürgen oder Erdrosseln erfolgten Tod des Opfers gesetzt worden, hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob dies nicht auf einen noch nicht abgeklungenen Affekt bei der Tat hindeutete.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei „ausgerastet“; er habe an die Tat keine Erinnerung, vielmehr setze seine Erinnerung „erst wieder ein, als er gesehen habe, dass sie da auf dem Bett gelegen habe. Alles sei voller Blut gewesen“ (UA S. 10). Das Schwurgericht äußert sich in den Urteilsgründen nicht dazu, ob es diese vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke für glaubhaft ansieht oder nicht.

Sollte bei dem Angeklagten tatsächlich hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens eine Erinnerungslücke bestehen, würde dies ein Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewusstseinsstörung darstellen (BGHR StGB § 20 Affekt 2 und Bewusstseinsstörung 3 und 4). Vor allem aber legt die viel-

zahl der Stiche nahe, dass sich hierin eine Affektentladung manifestierte (BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstörung 3).

In die Prüfung, ob ein Affekt bei dem Angeklagten vorlag, dessen Intensität eine rechtliche Gleichbehandlung mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung rechtfertigte, ist ferner einzubeziehen, dass der Angeklagte zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war. Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte bei einer Tatzeit um 1.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰, bei einer Tatzeit um 2.00 Uhr von 2,30 ‰ hatte. Ob diese Berechnung zutreffend ist, ist für den Senat nicht eindeutig feststellbar, weil die Strafkammer nicht mitteilt, von welchem Alkoholgehalt der Sachverständige bei den einzelnen vom Angeklagten aufgenommenen Getränken ausgegangen ist. Das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung in der von der Strafkammer angenommenen Höhe (die durch die Aussage der Zeugin [REDACTED] nicht relativiert wird, ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte nach deren Beobachtungen noch eine halbe Flasche Sekt getrunken hat) mit einem Affektzustand kann zum völligen Ausschluss des Hemmungsvermögens geführt haben (BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1 mit weit. Nachw.).

Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, neben einer auf einen bestimmten Tatzeitpunkt genauer zu berechnenden Blutalkoholkonzentration zur Feststellung, ob und in welcher Intensität ein Affektzustand vorgelegen hat, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind (BGHR StGB § 21 Ursachen mehrere 3 und 4; Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201, 208 f).

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm