Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Tatsachengrundlage und mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/88
Datum
23.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Annahme, der Angeklagte habe zuvor Geld entwendet und aus diesem Motiv getötet, auf bloßen Vermutungen beruhte. Zudem sei die Beweiswürdigung der Hauptbelastungszeugin unvollständig; mögliche Fehlidentifikation und Bewusstlosigkeit wurden nicht ausreichend geprüft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch darf nicht auf bloßen Vermutungen beruhen; es müssen konkrete, tragfähige Feststellungen zur Tat und ihren Merkmalen getroffen werden.

2

Besteht für mehrere Erklärungen des Tathergangs Gleichwahrscheinlichkeit, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt zugrunde zu legen.

3

Wenn ein gesetzliches Mordmerkmal (z. B. Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat) von der Kammer als Voraussetzung der Tötung angenommen wird, müssen hierfür hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte festgestellt werden.

4

Bei Abweichungen früherer und spätere Aussagen einer Zeugin ist die Möglichkeit einer Fehlidentifikation oder Selbsttäuschung sorgfältig zu prüfen; bei Bewusstlosigkeit oder starkem Schock der Zeugin kann die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder ein Augenschein geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 6. November 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 122/88

in der Strafsache gegen Wolfgang F. aus █████, geboren am █ 1961 in ██, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr., als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Brünning, Dr., als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus █████████ als Verteidiger,

Rechtsanwalt ████ aus ██████████ als Nebenkläger-Vertreter,

Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum – Schwurgerichtskammer – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl“ unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und einem Monat verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte das Tatopfer, Frau O., deren Ehemann sich zu dieser Zeit im Krankenhaus befand, auf ihrem einsam gelegenen Kotten besucht. Gegen 2 Uhr nachts, als sich im Wohnzimmer noch Ralf J. aufhielt, kam es im oben gelegenen Schlafzimmer zwischen Frau O. und dem Angeklagten zum Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte verließ später (zwischen 3 Uhr und 3.30 Uhr) das Wohnzimmer, wo sich Frau O. zum Schlafen auf die Couch gelegt hatte, während J. sich nach oben zum Schlafen begab, „was er, wenn die Zeugin O. nachts allein war, im Einverständnis mit ihrem Ehemann öfters tat, da die Zeugin wegen der einsamen Lage des Anwesens Angst hatte“ (UA 14).

Gegen 4.30 Uhr kehrte der Angeklagte in das Wohnzimmer zurück. Wo er sich inzwischen aufgehalten hatte, vermochte die Strafkammer nicht aufzuklären.

Zum weiteren Geschehen hat sie folgende Feststellungen getroffen (UA 15/16):

„Der Angeklagte begab sich zum Wohnzimmerschrank, in dem sich, wie er wusste, die 430,– DM befanden. Er öffnete den Schrank und nahm das Geld an sich. Durch ein Geräusch, wahrscheinlich verursacht durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks, wurde die Zeugin wach. Obwohl in dieser Nacht der Himmel zu 7/8 bedeckt war und auch der Mond nicht schien, fiel durch das fast 2 m breite Fenster im Wohnzimmer genügend Licht ein, sodass die Zeugin zunächst erkennen konnte, dass sich jemand in der Nähe des Schrankes befand. Sie fragte deshalb, wer da sei. Der Angeklagte sagte jedoch nichts, sondern ging auf die Zeugin zu und näherte sich dem Fußende des Sofas. Die Zeugin begann sich aufzurichten. Hierbei erkannte sie den ihr nun gegenüberstehenden Angeklagten und fragte ihn: ‚Was willst du?‘ Dem Angeklagten wurde in diesem Moment bewusst, dass sie ihn erkannt hatte. Er fasste sie an den Schultern. Die Zeugin versuchte sich ihm zu entwinden. Im Wegdrehen wandte sie dem Angeklagten den Rücken zu. Er ergriff sie von hinten um den Hals und würgte sie, zumindest um sich im Besitz des Geldes zu halten. Spätestens während des Würgens, das mit großer Kraft und Ausdauer ausgeführt wurde, entschloss er sich jedoch, die Zeugin zu töten, um zu verhindern, dass durch sie als Tatzeugin sein vorangegangener Diebstahl aufgedeckt würde. Er würgte die Zeugin bis zur Bewusstlosigkeit und dann noch eine erhebliche Zeitspanne von mindestens einer, wahrscheinlich mehreren Minuten weiter. Die Massivität und Dauer des Würgens war so groß, dass der Eintritt des Todes sehr nahe bevorstand. Als der Angeklagte die leblos zusammengesunkene Zeugin für tot hielt, entfernte er sich vom Tatort. Die Zeugin wurde später unbekleidet auf dem Sofa liegend gefunden.“

Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, ob der Angeklagte Frau O. entkleidete oder „ob der Zeuge ████████, nachdem er aufgewacht und heruntergekommen war, möglicherweise die Zeugin entkleidet hatte, um sie sexuell zu missbrauchen“ (UA 16).

2. Das Urteil kann aus zwei Gründen keinen Bestand haben:

Zum einen entbehrt die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe Geld aus dem Wohnzimmerschrank entwendet und Frau ██████ sodann zu töten versucht, um zu verhindern, dass sein Diebstahl aufgedeckt werde, einer festen Tatsachengrundlage; sie stellt somit nur eine Vermutung dar, auf die ein Schuldspruch nicht gestützt werden kann (vgl. BGH NStZ 1981, 33; 1987, 473, 474; BGH, Beschluss vom 29. April 1986 – 4 StR 160/86 m. w. N.).

Zum anderen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer unvollständig, da sie sich nur damit befasst, aus welchen Gründen Frau O. früher bewusst falsche Aussagen abgegeben habe, jedoch nicht erörtert, ob Frau ███████ nicht auch einem Irrtum hinsichtlich der Person des Täters – also einer Selbsttäuschung – erlegen sein kann (vgl. BGHSt 2, 163, 164).

a) Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nicht, aus welchen Umständen die Strafkammer schließt, dass der – die Tat bestreitende – Angeklagte das Geld überhaupt entwendet hat. Es fehlen sowohl Feststellungen darüber, woraus die Strafkammer entnommen hat, dass Geld entwendet wurde, als auch dazu, wo das angeblich entwendete Geld geblieben ist. Bei seiner bereits gegen 5.30 Uhr erfolgten Festnahme wurden beim Angeklagten „lediglich ca. 3 DM vorgefunden“ (UA 19). Darüber hinaus stellt auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Portemonnaie mit 430 (so UA 15) oder 450 (so UA 35) DM bereits an sich genommen gehabt, als er Frau ████████ würgte, eine bloße Vermutung dar. Die Strafkammer meint, dies sei „naheliegend“, weil Frau O. den Schatten des Angeklagten am Wohnzimmerschrank bemerkt und von einem Geräusch an der Wohnzimmerschranktür wachgeworden sei (UA 35). Demgegenüber ist bei der Schilderung des Sachverhalts lediglich festgestellt, dass das Geräusch „wahrscheinlich“ durch das Öffnen des Wohnzimmerschranks verursacht worden sei (UA 15). Selbst wenn der Angeklagte sich aber schon am Wohnzimmerschrank zu schaffen gemacht haben sollte, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er das Geld bereits an sich genommen hatte; es ist ebenso denkbar, dass er es erst an sich nehmen wollte (und möglicherweise nach dem Tötungsversuch an sich genommen hat). Weder für die eine noch für die andere Möglichkeit bestehen ausreichende Anhaltspunkte, sodass nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen werden müsste.

Die weitere Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte hätte sich, wenn er das Geld zu diesem Zeitpunkt noch nicht an sich genommen haben sollte, „herausreden und versuchen können, seine Rückkehr in die Wohnung anderweitig zu erklären“ (UA 35), kommt ebenfalls nicht über eine bloße Vermutung hinaus. Der Angeklagte, der mit Frau O. gut bekannt war und der erst kurz zuvor mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hatte, hätte unschwer eine Erklärung für sein Wiederkommen finden und unschwer entwendetes Geld heimlich wieder zurücklegen können.

Weil somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Angeklagte das Geld weggenommen und dass er Gewalt gegen Frau O. angewendet hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten, kann der Schuldspruch wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) nicht bestehen bleiben. Aber auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes muss (unabhängig davon, dass dieser mit dem räuberischen Diebstahl in Tateinheit steht) aufgehoben werden, da die Strafkammer als einziges Mordmerkmal nach § 211 Abs. 2 StGB angenommen hat, der Angeklagte habe getötet, um eine andere Straftat – nämlich den vorausgegangenen Diebstahl – zu verdecken (UA 40).

b) Das Urteil leidet an einem weiteren Mangel: Die Verurteilung des Angeklagten beruht im Wesentlichen auf der Aussage von Frau O., die erklärt hatte, sie habe den Angeklagten als Täter erkannt. Diese Aussage stand allerdings im Gegensatz zu ihren früheren Bekundungen. Sie hatte zunächst erklärt, sie wisse nichts über den Täter. Deswegen war Ralf J. in Verdacht geraten, in Haft genommen und angeklagt worden. Während des gesamten Zeitraums bis zur Hauptverhandlung gegen J. war Frau O. bei ihrer Aussage geblieben. Da ebenso wie der Angeklagte auch ██████ oder ein unbekannter Dritter, der über „die nur schlecht gesicherte Tenne“ (UA 26) in das Wohnzimmer hätte eindringen können, die Möglichkeit zur Tatausführung hatte, bedurfte es besonders sorgfältiger Prüfung, ob den jetzigen Angaben von Frau O., sie habe den Angeklagten erkannt, Glauben geschenkt werden durfte.

Die Strafkammer meint, die Erklärung von Frau O. für ihre Falschaussagen, sie habe Angst gehabt, dass ihr Ehemann von ihrem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erfahren könnte, und ferner, dass der Angeklagte oder einer seiner Brüder ihr im Falle einer Belastung des Angeklagten etwas antun könnte, erscheine „durchaus nachvollziehbar“. Die Strafkammer befasst sich aber nicht mit der Frage, ob sich bei Frau O. eine Fehlvorstellung entwickelt haben kann. Insoweit wird in den Urteilsgründen nur dargelegt, „dass aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. und Dr. K. davon auszugehen ist, dass sich die Zeugin trotz des massiven Würgevorgangs sehr wohl an das Geschehen unmittelbar vor dem Würgen erinnern können muss, sodass davon auszugehen ist, dass die Zeugin tatsächlich weiß, was unmittelbar vor dem Würgen vorgefallen ist“ (UA 21). Es fehlen bereits nähere Ausführungen dazu, aufgrund welcher Erwägungen die Sachverständigen zu dieser – von der Strafkammer übernommenen – Ansicht gelangt sind. Zudem ergibt sich aus den Feststellungen, dass Frau O. durch das massive Würgen besinnungslos wurde, bei ihrem Auffinden durch die Polizei gegen 5 Uhr „nicht ansprechbar“ war und sich „wie von Sinnen“ benahm. Auch nach ihrer Einlieferung ins Krankenhaus war sie noch nicht ansprechbar; ihr mussten zur Ruhigstellung „drei Injektionen von je 10 mg Diazepam ..., eine ungewöhnlich hohe Dosis, gegeben werden“ (UA 16). Bei dieser Sachlage hätte sich die Kammer nach eingehender Befragung der anwesenden oder auch unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen damit befassen müssen, ob trotz des durch den Würgevorgang eingetretenen Besinnungsverlustes und ihres ersichtlich schweren Schockzustandes nach der Tat ein Irrtum von Frau O. bezüglich des Täters auszuschließen sei. Hierzu kommt noch, dass Frau O. unbekleidet aufgefunden wurde und später die Hände zwischen die Oberschenkel nahm und schrie, wenn sich ihr eine Person näherte (UA 16). Das könnte auf ein vorangegangenes Sexualverbrechen schließen lassen, welches sie als besonders gravierend erlebt hat; ein solches wird dem Angeklagten aber nach den Feststellungen nicht zur Last gelegt.

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Zurückverweisungsmöglichkeit an ein anderes Landgericht Gebrauch (§ 354 Abs. 2 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich der Versuch einer genaueren Überprüfung der in den frühen Morgenstunden im Herbst bei fast bedecktem Himmel gegebenen Lichtverhältnisse im Wohnzimmer des Kotten entweder durch Einnahme eines Augenscheins oder durch Anhörung eines hiermit beauftragten Sachverständigen empfehlen könnte.

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteBrünning

Zitiert (1)