Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags, Mordmerkmale verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/77
Datum
26.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Totschlags in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Schwurgerichts. Es seien keine Mordmerkmale wie Heimtücke, niedrige Beweggründe oder der Vorsatz zur Ermöglichung einer Wegnahme gegeben. Verhalten vor und nach der Tat sowie die Umstände des Waffenbesitzes sprechen gegen einen von Anfang an gefassten Tötungsvorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; ist das Opfer nicht arglos, liegt Heimtücke nicht vor.

2

Der Vorsatz, eine andere Straftat zu ermöglichen (als Mordmerkmal), erfordert, dass der Täter bei der Tötung in der Absicht handelt, diese Straftat zu ermöglichen.

3

Das bloße Mitführen oder Bereithalten einer Schusswaffe begründet nicht ohne weiteres den Schluss auf einen von Anfang an gefassten Tötungsvorsatz; konkrete Umstände vor und nach der Tat sind zu würdigen.

4

Das Verhalten des Täters nach der Tat ist für die Gesamtwürdigung der Tat und für Rückschlüsse auf Vorsatz und Motive (z. B. niedrige Beweggründe) heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht (Schwurgericht) Kaiserslautern, 9. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 122/77 26. Mai 1977

in der Strafsache gegen die Verkäuferin Christl Margarete K. (C7), geborene T. (———), aus Ka(———), geboren am █████ in (———), Kreis BO, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin CT als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Co, als Verteidiger, Justizangestellter █

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Kaiserslautern vom 9. November 1976 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Die Annahme nur eines Totschlags gibt keinen Anlass zu einer rechtlichen Beanstandung. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale mit ausreichender Begründung verneint.

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte beim Besteigen des Fahrzeugs noch keinen Tötungsvorsatz gefasst. Als sie den Schuss auf G. abgab, ging ihre Zielvorstellung allein dahin, G. an einem Angriff auf ihre Person zu hindern, den sie auf Grund des Verhaltens des Mannes – er ging trotz der Bedrohung mit der Waffe mit erhobenen Armen auf sie zu – befürchtete. An das Fahrzeug dachte sie in diesem Augenblick nicht mehr.

Wenn der Tatrichter daraus den Schluss gezogen hat, die Angeklagte habe weder heimtückisch noch in der Absicht gehandelt, eine Straftat, nämlich die Wegnahme des Fahrzeugs zu ermöglichen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hatte die Angeklagte bereits beim Besteigen des Fahrzeugs eine durchgeladene und entsicherte Pistole in ihrer Handtasche verwahrt. Jedoch spricht der Umstand, dass sie beim Verlassen des Fahrzeugs die schussbereite Waffe im Wagen zurückließ und ihre Forderung nach Überlassung des Fahrzeugs ohne Bedrohung mit der Waffe vorbrachte, dafür, dass sie nicht von vornherein vorhatte, auf ███ zu schießen, um sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Das Verwahren einer entsicherten Pistole in einer prall gefüllten Handtasche geht offensichtlich auf die in der Wesensart der Angeklagten begründete Unbekümmertheit und auf die Unerfahrenheit im Umgang mit Schusswaffen zurück, wofür auch die verunglückten Schießübungen sprechen.

G. war nicht mehr arglos, als sich die Angeklagte entschloss, auf ihn zu schießen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die feindlichen Absichten der Angeklagten erkannt und war seinerseits zum Gegenangriff übergegangen; erst dieses Vorgehen veranlasste die Angeklagte zur Abgabe des tödlichen Schusses (UA S. 14).

Für die Feststellung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe im Augenblick der Schussabgabe nicht mehr an den Wagen gedacht, spricht auch ihr Verhalten nach der Schussabgabe. Sie ließ G. das Fahrzeug besteigen und wegfahren, ohne weitere Schüsse abzugeben, und wich sogar einige Meter in den Wald zurück (UA S. 9). Wenn das Landgericht aus diesem Verhalten weiter folgert, die Angeklagte habe auch nicht in der Absicht gehandelt, die vorausgegangene Straftat eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu verdecken, so ist dies unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Fahrzeug war immerhin die Handtasche der Angeklagten mit ihren Papieren liegengeblieben.

Auch sonstige niedrige Beweggründe hat der Tatrichter zu Recht als nicht gegeben angesehen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

MayrHürxthalZipfel
BortzlerKnoblich