BGH hebt Freispruch bei fahrlässiger Tötung auf und verweist Sache zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/73
- Datum
- 15.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Blickkontakt in großer Entfernung begründet keine sichere gegenseitige Verständigung über das weitere Verkehrsverhalten und entbindet den Fahrzeugführer nicht von erhöhten Sorgfaltsanforderungen.
Hat ein Verkehrsteilnehmer Hinweise auf ein mögliches Überqueren durch Kinder (z. B. Fahrräder am Fahrbahnrand), so hat er mit Fehleinschätzungen zu rechnen und defensiv sowie mit verminderter Geschwindigkeit zu fahren.
Die Wahrnehmung, dass ein Kind Warnsignale zur Kenntnis genommen hat, ist bei erheblicher Entfernung unsicher; dies verpflichtet den Kraftfahrer zu besonderer Vorsicht und verhindert nicht die Vorwerfbarkeit eines beschleunigten Fahrverhaltens.
Die Entscheidung der Tatsacheninstanz ist aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer zurückzuverweisen, wenn die rechtliche Würdigung von rechtserheblichen Sorgfaltspflichten fehlerhaft war.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 9. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Karl Ludwig Andreas ██████████ aus ████████████, geboren am ███████ 1938 in ███████████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Salger in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Arnold als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als ████████, Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision, mit der sie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Angeklagte fuhr am 19. Januar 1972 mit seinem Pkw, Marke Ford-Taunus 20 M, bei sonnigem Wetter und klarer Sicht auf der B 8 von Passau in Richtung Landshut. Als er sein Fahrzeug eine 2,5%ige Gefällstrecke hinunterlenkte, bemerkte er in einer Entfernung von ca. 250 bis 200 m vor sich rechter Hand drei Kinder, deren Alter er auf 12 bis 14 Jahre schätzte. Diese näherten sich mit ihren Fahrrädern auf einer ungeteerten Gemeindestraße der B 8, um diese zu überqueren und auf einem Baggerweiher eislaufen zu gehen. Die voranfahrende 9-jährige Maria ████████ war am Fuße einer kleinen Straßenböschung von ihrem Fahrrad abgestiegen und hatte es die letzten Meter zur Bundesstraße hinaufgeschoben. Dort wartete sie auf ihre beiden Schwestern (7 und 10 Jahre alt), die ihr folgten. Maria █████████ machte nun Anstalten, ihr Fahrrad an der rechten Seite schiebend, in die Fahrbahn zu treten. Dies erkennend, nahm der Angeklagte seinen Fuß vom Gaspedal und gab in doppelter Weise Warnzeichen: durch mehrmaliges Betätigen der Signalhupe und durch mehrmaliges kurzes Aufblenden der Scheinwerfer. Das Kind Maria █████████ nahm die Warnzeichen des Angeklagten wahr. Es brach daher seine Bewegung ab, blieb stehen, wobei sich der vordere Teil seines Minifahrrades schon einige Dezimeter im Verkehrsraum befand, und sah zu dem Pkw des Angeklagten hin. Der Angeklagte beobachtete dieses Verhalten des Mädchens und lenkte nunmehr sein Fahrzeug zur Mitte der in diesem Bereich 7,5 m breiten Fahrbahn hin, damit er mit ausreichendem seitlichen Sicherheitsabstand an dem Kinde vorbeifahren könne. Dann beschleunigte er seinen Kraftwagen auf etwa 100 km/h bis 110 km/h und wollte in zügiger Fahrt an Maria ██ vorbeifahren (UA 4).
Als der Angeklagte etwa 65 m an die von dem Standpunkt des Mädchens Maria ██ ████ aus zur gegentüberliegenden Einmündung zu denkende, lotrechte kürzeste Überquerungslinie herangekommen war, löste sich das Mädchen von seinem Standplatz und startete mit tippelnden Schritten auf den Spitzen seiner Schlittschuhkufen und rechtsseitig ihr Fahrrad schiebend in Richtung gegenüberliegende Feldwegeinfahrt. Der Angeklagte reagierte sofort und leitete eine Vollbremsung ein. Die Fahrgeschwindigkeit betrug in diesem Augenblick mindestens 105 km/h. Nachdem der Angeklagte zuvor noch vergeblich ein Ausweichmanöver nach rechts versucht hatte, erfasste sein Pkw mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 63 km/h mit der Frontpartie etwas links von der Mitte der Straße das Mädchen an seinen linken, unteren Extremitäten. Das Kind wurde nach schräg vorne geschleudert und schlug auf der linken Straßenböschung auf. Es verstarb auf der Stelle an den Folgen eines Halswirbelbruches mit Rückenmarkverletzungen (UA 5).
Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte sich in einer Entfernung von 250 bis 200 m vor der Unfallstelle hinreichend auf eine Gefahrensituation eingestellt habe, indem er Hup- und Lichtsignale gegeben und seine Geschwindigkeit zunächst ermäßigt hat. Da das von ihm auf 12 bis 14 Jahre geschätzte Mädchen daraufhin stehengeblieben sei und mit ihm „Blickverbindung“ aufgenommen habe, hätte er auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Kindes vertrauen und zügig an ihm vorbeifahren dürfen. Der Versuch des Mädchens, doch noch vor dem herannahenden Pkw die Fahrbahn zu überqueren, sei für ihn nicht voraussehbar und der Unfall auch nicht mehr vermeidbar gewesen. Dass er nicht allein durch Ausweichen, d. h. durch Lenkvorgänge, sondern durch Vollbremsung die Situation bewältigen wollte, könne ihm dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden (UA 17).
Die gegen diese rechtliche Beurteilung von der Revision vorgetragenen Bedenken werden vom Senat geteilt.
Schon der Ausgangspunkt der Strafkammer, der Angeklagte habe sein Vertrauen hier auf die „Blickverbindung“ und die „Blickkontakte“ (UA 15) mit dem Mädchen gründen dürfen, ist verfehlt. Von einer solchen gegenseitigen Verständigung kann nimlich nur dann gesprochen werden, wenn die Beteiligten sich Auge in Auge sehen und unmittelbar über ihr weiteres (Verkehrs- ) Verhalten verständigen können. Auf eine Entfernung von 200 m ist eine derartige Kontaktaufnahme jedoch nicht möglich. Hier konnte der Angeklagte nur angenommen haben, dass das Mädchen seine Warnsignale wahrgenommen hat, weil es ihm den Kopf zuwendete. Gewissheit darüber war ihm jedoch nicht gegeben. Ungewiss blieb für ihn auch in Anbetracht dieser Entfernung das Alter des Kindes. Schon aus diesen Gründen war er weiterhin zu besonderer Sorgfalt und vor allem auch zu defensiver Fahrweise verpflichtet.
Hinzu kommt, dass das Mädchen erkennbar zunächst die Absicht gehabt hat, die Fahrbahn noch vor dem herannahenden, noch nicht wahrgenommenen Angeklagten zu überqueren. Mit seinem Fahrrad befand es sich schon einige Dezimeter auf der Fahrbahn, ehe es auf die Warnsignale des Angeklagten aufmerksam wurde und sich ihm zuwandte. Nunmehr hatte das Kind die Verkehrslage einzuschätzen. Dass es sich nach einem kurzen Augenblick zum Weitergehen entschloss, musste der Angeklagte bei den hier gegebenen Entfernungen in Rechnung stellen. Denn die Erfahrung lehrt, dass Kinder, selbst 12- bis 14-jährige, vor allem bei größeren Entfernungen und hohen Geschwindigkeiten zu Fehleinschätzungen neigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Fußgänger bei der Prüfung, ob er die Fahrbahn vor einem herannahenden Kraftfahrzeug noch ungefahrdet überschreiten kann, einerseits damit rechnen muss, dass der herannahende Kraftfahrer seine Geschwindigkeit beibehält (BGH VRS 13, 90, 92), andererseits aber erwarten kann, dass der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht erhöht und so dem Fußgänger ein möglicherweise noch gefahrlos es Überqueren der Fahrbahn unmöglich macht. Das Mädchen hat hier bei richtiger Einschätzung der Verkehrslage vor der Überquerung der B 8 nur bemerken können, dass sich ein Pkw in einer Entfernung von etwa 200 m mit einer sich zunächst verringernden Geschwindigkeit (unter 100 km/h) näherte.
Danach kann jedenfalls der Strafkammer nicht gefolgt werden, dass es bei der gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden sei, „wenn der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 105 km /h an dem Kind Maria vorbeizufahren gedachte“.
| Meyer | Spiegel | Salger | |||
| Mayr | Hurxthal |