Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung – Beurteilung von Geschwindigkeit und Bremsweg

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/70
Datum
04.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Lkw-Fahrer legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ein. Das BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unbegründet (§57 StPO als Ordnungsvorschrift; Diagrammdaten durch Sachverständigenanhörung verwertbar) und die Feststellungen zu Geschwindigkeit, Sicht und Bremsweg tragen die Schuldspruch. Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verletzung von § 57 StPO begründet nicht zwingend einen Revisionsgrund, weil die Vorschrift als Ordnungsvorschrift anzusehen ist.

2

Technische Aufzeichnungen (Diagrammscheiben) können durch die Anhörung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden; offensichtliche Schreibversehen im Urteil sind zu korrigieren.

3

Bei der Prüfung des Mitverschuldens des Fahrzeugführers ist entscheidend, ob er bei den festgestellten Sicht‑ und Zeitverhältnissen die Gefahr rechtzeitig erkennen und durch rechtzeitiges Abbremsen vermeiden konnte; eine ‚Schrecksekunde‘ wird nicht automatisch zugebilligt.

4

Ungefähre oder annähernd ermittelte Angaben zu Geschwindigkeiten und Abständen stehen der Tragfähigkeit einer Verurteilung nicht entgegen, wenn die Gesamtwürdigung der Tatsachen den Rückschluss auf Schuld zulässt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 122/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Fred ███ ████████████████ ███████ dort, geboren ███████ 1938, wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der ersatzweise verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 500.— DM, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1) Auf die angebliche Nichtbelehrung des Zeugen ██████ kann die Revision nicht gestützt werden, da die Bestimmung des § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist (RGSt 56, 66).

2) Die von der Strafkammer verwerteten Daten aus der Diagrammscheibe des Lastzuges sind durch die Anhörung des Sachverständigen D(____) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Bei der Angabe im Urteil, die entsprechenden Zeit-Weg-Daten habe der Sachverständige Maurer bekundet, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.

3) Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit mit dem Antrag dargetan werden sollte, dass „die zweite Spur“ nicht vom Anhänger des Lastzuges herrührte, geht die Rüge schon deswegen ins Leere, weil der Schuldspruch gar nicht von dieser Annahme ausgeht. Inwiefern eine ausdrückliche Feststellung, diese Spur stamme nicht vom Anhänger, „auch für die Strafzumessung eine Rolle gespielt“ hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision

nicht näher belegt. Soweit sie Ausführungen dazu macht, warum die Anhörung eines Sachverständigen „zum gesanten Unfallhergang“ notwendig war, sind diese so eng mit dem sachlich-rechtlichen Vorbringen verflochten, dass im folgenden darauf einzugehen ist.

II. Die Sachbeschwerde

1) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tötung des Kindes mitverschuldet, weil er die Gefahr rechtzeitig erkennen und vermeiden konnte, steht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen:

a) Die Revision hat zwar recht, wenn sie einen bestimmten Teil der Zeit-Weg-Berechnung des Urteils bemängelt. Bei der festgestellten Herabminderung der Geschwindigkeit des Lastzuges von 54 auf 36 km/h innerhalb von 6 Sekunden war natürlich die Durchschnittsgeschwindigkeit von 12,5 m/sec, von der die Strafkammer bei ihrer Berechnung ausgeht, schon in der Mitte dieser Zeitspanne, also nach 3 Sekunden erreicht. Die Geschwindigkeit in den letzten 3 Sekunden muss also unter diesem Wert gelegen haben. Die von der Kammer angestellte Berechnung gefährdet jedoch, wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, den Bestand des Urteils nicht. Denn selbst dann, wenn man anstatt des von der Strafkammer angenommenen Durchschnittswertes von 12,5 m/sec einen solchen von nur 10,5 m/sec zugrunde legt und damit einen Wert, der sogar nur geringfügig über dem der Endgeschwindigkeit von 36 km/h entsprechenden Wert von 10 m/sec liegt, hätte der Angeklagte 4 Sekunden vor

dem Zusammenstoß, als sich das Kinderfahrzeug bereits etwa 2,5 m vom linken Straßenrand entfernt befand, noch einen Weg von 29,5 m (42 – 12,5 m) zum Abbremsen seines Lastzuges zur Verfügung gehabt. Auf diese Entfernung aber konnte er das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit 2 Sekunden nach Beginn der Geschwindigkeitsherabsetzung von 54 auf 36 km/h bereits etwas unter 50 km/h gelegen haben muss, ohne weiteres zum Stehen bringen. Eine Schrecksekunde hätte dabei dem Angeklagten nicht zugebilligt werden können. Da nämlich das Kind schon rund 9 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit seinem Tretfahrzeug auf die Fahrbahn gelangt war, hatte der Angeklagte, der die Unfallstraße auf eine Entfernung von etwa 78 m vor der Zusammenstoßstelle überblicken konnte und innerhalb von 6 Sekunden auf einer Wegstrecke von 75 m die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs von 54 auf 36 km/h herabsetzte, ehe er aufgrund des Zusammenstoßes scharf bremste, das Kind schon 6 Sekunden vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn wahrnehmen können. Von diesem Augenblick an durfte er das Kind, dessen Vater den herankommenden LKW des Angeklagten für diesen erkennbar nicht wahrnahm, nicht mehr aus den Augen lassen und musste sich darauf einstellen, dass das Kind noch weiter in die Fahrbahn hineinfahren werde.

b) Die Ausführungen der Revision, bei der maßgeblichen Berechnung hätte nicht von der Anstoßstelle, sondern von dem Punkt ausgegangen werden müssen, an dem der Lastzug des Angeklagten die Geschwindigkeit von 36 km/h erreicht habe, sind gegenstandslos, weil bei-

de Punkte praktisch zusammenfallen. Denn aus der Geschwindigkeit von 36 km/h erfolgte aufgrund der starken Abbremsung der Steilabfall des Geschwindigkeitsschreibstifts, der die weitere Auswertung der Diagrammscheibe unmöglich machte. Die starke Abbremsung seines Fahrzeugs hat der Angeklagte aber nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Feststellung des Landgerichts in dem Augenblick vorgenommen, in welchem er den Zusammenstoß bemerkte.

c) Bei den Geschwindigkeitsangaben für Vater und Sohn H(__) handelt es sich, wie die Urteilsfassung zeigt, nur um ungefähre Werte. Es ist also durchaus möglich, und davon ging die Kammer ersichtlich aus, dass der Vater zeitweise etwas schneller gegangen, der Sohn zeitweise etwas langsamer gefahren ist und sich so für den Unfallzeitpunkt anstelle eines rein theoretisch ermittelten Abstands von 4,5 m tatsächlich ein solcher von nur 3 m ergeben hat.

d) Bei ihren Angriffen übersieht die Revision wiederholt die Feststellung, dass das Kind die Fahrbahn in einem so spitzen Winkel zu überqueren suchte, dass es für die gesamte Überquerung der Fahrbahn mehr als 30 Sekunden benötigte. Danach muss das Kind beinahe parallel zur Fahrbahnbegrenzung gefahren sein. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass sich das Tretfahrzeug schon 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß etwa 3–3,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt befand und damit beinahe in der Straßenmitte befunden und in den folgenden 3 Sekunden seinen Abstand zum linken Fahrbahnrand nur noch unwesentlich vergrößert hat. Im Übrigen hätte der Angeklagte mit ei-

nem unvorsichtigen Verhalten des Kindes aber auch dann rechnen müssen, wenn sich dieses, wie die Revision errechnet, 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß erst 2,4 m von der linken Fahrbahnbegrenzung entfernt gehabt hätte. Bei einem Kind von 6 Jahren, das den Lastzug offensichtlich nicht bemerkt hatte, durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, es werde solange auf der linken Fahrbahnhälfte verbleiben, bis er es rechts überholt haben werde.

2. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

BortzlerMeyerSpiegel
MayrHürxthal