Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung zu fortgesetztem schweren Diebstahl und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/69
Datum
16.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung sachlichen Rechts; der BGH hielt die Revision im Wesentlichen für unbegründet, stellte jedoch fest, dass mehrere Diebstähle mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen wurden und deshalb als fortgesetzter schwerer Diebstahl zu beurteilen sind. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, Teile des Strafausspruchs aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handlungen, die in Ausführung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes begangen werden, sind als fortgesetzte Tat (fortgesetzter Diebstahl) zu behandeln und nicht als mehrere selbständige Delikte.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, sofern die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer Weise beeinträchtigt, die eine vorherige Hinweis- oder Beteiligungsmöglichkeit erforderlich macht.

3

§ 265 StPO steht einer derartigen richtigstellenden Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht entgegen, wenn ersichtlich ist, dass sich die Verteidigungsstrategie des Angeklagten dadurch nicht anders gestaltete.

4

Die Änderung des Schuldspruchs kann die Aufhebung bereits getroffener Einzelstrafausprüche und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben; bei Neufestsetzung der Einzelstrafe darf die neue Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nach § 358 Abs. 2 StPO nicht überschreiten.

5

Eine Änderung der rechtlichen Würdigung berührt nur die unmittelbar betroffenen Taten; sonstige, nicht von der Rechtsänderung betroffene Verurteilungen bleiben bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. April 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schmied und Schlosser Horst ██ aus ██ ████████, geboren █████████████████ in L___/Niederschlesien, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. April 1968

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Diebstahls und wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt wird,

b) im Strafausspruch in den Fällen II 20 und II 21 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in 14 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Nur im Folgenden hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler ergeben:

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Fahrrad der Hausfrau ████████ gestohlen (Fall II 21 der Urteilsgründe), um damit die durch den Einbruchsdiebstahl in die Möbelgroßhandlung ██ ████ (Fall II 20 der Urteilsgründe) erlangte Beute, insbesondere das Fernsehgerät, wegzuschaffen. Den Entschluss dazu hatte er noch auf dem Gelände der Firma ████████ nach Beendigung des Einbruchsdiebstahls gefasst. Er hat die im Wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. auch BGHSt 19, 323). Er ist mithin insoweit nur eines fortgesetzten schweren Diebstahls schuldig.

Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen. § 265 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes

-4-

nicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafausprüche, da nunmehr eine einzige Einzelstrafe in diesen Fällen verhängt werden muss, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO), sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen wegen der übrigen vom Angeklagten verübten Diebstahlstaten werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.

MayrRotbergSpiegel
BortzlerHirschthal