Revision: Prüfung der Verjährung trotz Beschränkung auf Kostenpunkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/59
- Datum
- 13.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis wie Verjährung vorliegt, selbst wenn die Revision nur auf den Kostenpunkt beschränkt ist.
Für die Verjährungsprüfung ist auf die in der Hauptverhandlung festgestellte Straftat abzustellen, nicht auf die ursprünglich in der Untersuchung verfolgte Tat.
Ist die Strafverfolgung wegen Verjährung unzulässig, ist das Verfahren einzustellen und sind Kosten und notwendige Auslagen dem Staat aufzuerlegen, soweit nicht Ausschlussgründe vorliegen.
Die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Landeskasse scheidet aus, wenn der Angeklagte die Verfolgung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat; bloße Verteidigung gegen den ursprünglich verfolgten Tatvorwurf schließt eine solche Schuld aus.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm ███ aus ████████, Kreis ███████, dort geboren am ████ ████, wegen Übertretung der StVO
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Seibert, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner
Leitsatz
§ 67 StGB, §§ 333, 344, 352 StPO
Das Revisionsgericht ist zur Prüfung, ob die Strafverfolgung verjährt und das Verfahren einzustellen ist, auch dann verpflichtet, wenn der Angeklagte das Rechtsmittel nur insoweit eingelegt hat, als ihm die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.
Tenor
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Der Nebenkläger hat seine Auslagen zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 13. November 1958 wegen Nichtbeleuchtung seines landwirtschaftlichen Fuhrwerks mit einer roten Schlussleuchte (Übertretung der §§ 24, 49 StVO) zu einer Geldstrafe von 150 DM und den Kosten des Verfahrens verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Revision eingelegt, als ihm auch die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt worden sind.
Gründe
Das Revisionsgericht hatte von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob ein Verfahrenshindernis der Verfolgung entgegensteht. Dies gilt auch, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Urteil schon teilweise rechtskräftig ist (vgl. BGHSt 6, 304 ff.; Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. 1958, § 337 Anm. 3). Eine Ausnahme besteht auch dann nicht, wenn die Revision sich lediglich auf den Kostenpunkt bezieht. Soweit ersichtlich, ist diese Frage bisher von der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Vielmehr betreffen die bisher entschiedenen Fälle die Beschränkung des Rechtsmittels auf andere Straftaten, auf den Strafausspruch, die Verurteilung zu Wertersatzstrafe, Einziehung usw. (vgl. RGSt 74, 206; BGHSt 6, 304 ff.; 8, 269; 11, 393 ff.).
Die Kostenentscheidung berührt im Gegensatz hierzu nicht den sachlichen Strafausspruch und seine Nebenfolgen im engeren Sinne. Dies kann jedoch im Ergebnis einen Unterschied nicht begründen. Denn die Verpflichtung des Angeklagten zur Kostentragung hängt ebenfalls davon ab, dass das Verfahren zulässig war. Im Übrigen spricht für die Zulässigkeit der Nachprüfung der Prozessvoraussetzungen auch nach Rechtskraft der gesamten Sachentscheidung, dass unzulässige Verurteilungen grundsätzlich beseitigt werden sollen, solange die Anhängigkeit des Verfahrens auch nur in einem Nebenpunkt dazu Gelegenheit gibt.
Den Hauptakten ist zu entnehmen, dass die Strafverfolgung wegen der Übertretung bereits verjährt war (§ 67 Abs. 3 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und verfolgt worden ist. Denn für die Frage der Verjährung ist nicht die Straftat entscheidend, die zunächst den Gegenstand der Untersuchung gebildet hat, sondern diejenige, die in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist.
Zwischen der Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 13. März 1958 (HA Bl. 54 R; das dort vom Vorsitzenden vermerkte schriftliche Monatsdatum „Oktober“ beruht offenbar auf einem Versehen) und seiner darauf als nächste Verfügung folgenden Terminsbestimmung vom 20. Juni 1958 (HA Bl. 59) liegen mehr als drei Monate. Die Verjährung während dieser Zeit hat auch nicht etwa auf Grund des Einstellungsbeschlusses vom 14. Februar 1958 (HA Bl. 48) geruht (§ 69 StGB), da weder die Geistesgestörtheit des Angeklagten noch seine Einlieferung in eine Heil- und Pflegeanstalt Verfolgungshandlungen kraft Gesetzes ausschlossen (vgl. RGSt 52, 37).
Die Verjährung der Strafverfolgung ergibt sich ferner im Hinblick auf den zeitlichen Zwischenraum, der zwischen der obengenannten Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 20. Juni 1958 (HA Bl. 59) und seiner Verfügung vom 6. Oktober 1958 (HA Bl. 68) liegt. Allerdings fällt in die Zwischenzeit eine weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 25. August 1958 (HA Bl. 62). Sie lautet: „Vorlegen Herrn [REDACTED]. Zum Termin.“ Hierdurch wurde sinngemäß kein Berichterstatter bestimmt. Denn dies war bereits durch die Verfügung vom 8. Dezember 1957 (HA Bl. 38) geschehen. Der damals als Berichterstatter eingesetzte Landgerichtsrat [REDACTED] hat auch in der Hauptverhandlung mitgewirkt.
Die Verfügung vom 25. August 1958 war also nach ihrem Inhalt nicht geeignet und ersichtlich auch nicht dazu bestimmt, das gegen den Angeklagten gerichtete Verfahren zu fördern.
Das Revisionsgericht war befugt, das Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO. Wie der Bundesgerichtshof (2 StR 150/57 = MDR 1957, 654) bereits entschieden hat, ist derjenige, der wegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht hätte verfolgt werden dürfen, hinsichtlich der Kosten und Auslagen einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat.
Die Voraussetzung, dass der Angeklagte das Strafverfahren vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet oder dass er leicht fahrlässig den Anschein hat entstehen lassen, er habe eine strafbare Handlung begangen, oder die sonstigen Ausschließungsgründe des § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO; vgl. OLG Hamm MDR 1957 S. 697 Nr. 55), sind hier nicht gegeben. Dem Angeklagten war eine fahrlässige Tötung zur Last gelegt worden. Er hat sich gegenüber diesem Vorwurf in sachentsprechender Weise verteidigt (HA Bl. 14 ff.). Überdies hat sein Verteidiger nach Zustellung der Anklageschrift gebeten, das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Tötung nicht zu eröffnen, da ein Tatzeuge nicht vorhanden sei und ein Nachweis für die Schuld nicht erbracht werden könne (HA Bl. 31 ff.). Das Hauptverfahren ist trotzdem wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden. Angesichts dieses Verteidigungsverhaltens liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten mussten mithin der Landeskasse auferlegt werden.
Die Auslagen der Nebenklage fallen dem Nebenkläger zur Last, da eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, die die Grundlage für die Zulässigkeit der Nebenklage war, nicht erfolgt ist (vgl. BGHSt 11, 195; Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. § 471 Anm. 3 b, 2. Abs. S. 1227).
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Bundesrichter Hoepner Seibert Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Flitner |