Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/52
- Datum
- 19.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leichte Alkoholisierung kann eine fahrlässige Verkehrsverhaltensbeeinträchtigung begründen, wenn sie geistige Spannkraft, Aufnahmefähigkeit oder Reaktionsvermögen so mindert, dass die für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt nicht mehr gewahrt ist.
Bei unübersichtlicher Straßenlage verpflichtet § 9 Abs. 2 StVO den Fahrzeugführer, die Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er seinen Verkehrspflichten jederzeit nachkommen kann; Nichtbeachtung begründet regelmäßig Fahrlässigkeit.
Ein plötzlich eingetretenes technisches Versagen (z. B. der Fußbremse) entbindet nicht von der Verantwortung, wenn der Fahrer bereits zuvor verkehrswidrig gehandelt hat.
Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung sind grundsätzlich unbeachtlich; die Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht aus der Hauptverhandlung bekannte, nicht gesondert angeklagte, aber tatbestandsrelevante Verhaltensweisen (z. B. Fahrerflucht) in die Gesamtwürdigung einbeziehen, ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Kraftfahrer und jetzigen Abbrucharbeiter Heinrich J. cc. aus ███, geboren am ███ 1921 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin,
als ███████████ ████████ Bundesanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte kam am 16. Juni 1951 während einer Fahrt mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen auf der m breiten X-Strasse zu ███ von der bisher eingehaltenen Fahrbahnmitte ab und geriet mit hoher Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahn. Hier fuhr er scharf an einem dort parkenden Behelfslieferwagen vorbei und stieß mit dem 14 Jahre alten Schüler F. zusammen, der gerade mit seinem Fahrrade den Lieferwagen umfahren wollte. Durch den Anprall wurde der Junge hochgehoben und 15 m weit nach vorn geschleudert. An den dadurch verursachten Verletzungen verstarb er am nächsten Tage. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt hatte und mehrere Personen ihn durch Zeichen und Zurufe noch besonders darauf aufmerksam gemacht hatten, fuhr er mit erhöhter Geschwindigkeit an seine Arbeitsstelle in S. weiter.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen nach § 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 49 StVO sowie wegen Fahrerflucht zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Entgegen der Annahme des Eröffnungsbeschlusses hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet, dass sich der Angeklagte einer Übertretung nach § 2 StVZO schuldig gemacht hat. Es unterstellt zu seinen Gunsten, dass die von ihm genossenen Alkoholmengen „noch keinen wesentlichen geistigen Mangel hervorgerufen hätten, jedenfalls nicht in dem Maße, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich sicher im Verkehr zu bewegen“. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte fahrlässig den Tod des Jungen verursacht, weil er
„leicht unter Alkoholeinfluss gestanden und dessen Wirkung selbst verspürt habe; seine geistige Spannkraft und Aufnahmefähigkeit sowie sein Reaktionsvermögen seien dadurch beeinträchtigt worden; auf den Alkoholgenuss sei es auch zurückzuführen, dass er das Gefühl für die den Verkehrsverhältnissen entsprechende Geschwindigkeit verloren habe“.
Mit diesen Ausführungen wollte das Landgericht offenbar dem Angeklagten nur zum Vorwurf machen, dass er leicht unter Alkoholwirkung stehend, ohne fahrunsicher zu sein, seinen Lastwagen in der verkehrsreichen X-Strasse gesteuert habe. Da die Teilnahme am Straßenverkehr ungeminderte Spannkraft und volle Aufnahmefähigkeit voraussetzt, ist es nicht zu beanstanden, dass ihre wenn auch geringe Beeinträchtigung dem Führer eines Kraftfahrzeugs unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht wird. Durch die Feststellung des Landgerichts, nach der dem Angeklagten das Gefühl für die angemessene Geschwindigkeit infolge des Alkoholgenusses verloren gegangen sei, ist er nicht beschwert.
Das Landgericht hat ihn nicht wegen Verstoßes gegen § 2 StVZO verurteilt; fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers konnte das Landgericht nach der Sachlage aber nicht nur dann annehmen, wenn der Angeklagte trotz Sicherheit am Verkehr teilgenommen hatte, sondern auch dann, wenn er nur leicht unter der enthemmenden Wirkung des genossenen Alkohols gestanden hatte. Im Übrigen beruht das Urteil auch nicht auf den Feststellungen über die Wirkungen des Alkohols auf die Fahrweise des Angeklagten; es wird vielmehr von der auf redenkenfreier Grundlage beruhenden Auffassung getragen, dass der Angeklagte ohne ersichtlichen Grund zu schnell fuhr, zunächst die Mitte der Fahrbahn einhaltend, später auf ihre linke Seite hinüberfuhr und so fahrlässig den Zusammenstoß herbeiführte. Nach den Urteilsfeststellungen verhindert die Rechtskurve der X-Strasse, in deren Bereich die Unfallstelle liegt, die Sicht in den weiteren Verlauf der Straße und den sich auf ihr abspielenden Verkehr. Der Angeklagte musste daher an dieser Straßenstelle seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er seinen Verpflichtungen im Straßenverkehr jederzeit nachkommen konnte (§ 9 Abs. 2 StVO). Was die Revision hierzu vorträgt, stellt sich im Kern als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar und kann daher keine Beachtung finden.
Die Umstände drängten den Tatrichter nicht zur Vornahme einer Ortsbesichtigung, wenn es seine Ansicht von der Unübersichtlichkeit der Straßenstelle, an der sich der Unfall ereignet hatte, dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits eindeutig entnommen hatte. Das Landgericht hat auch nicht gegen Denkgesetze verstoßen, wie dies die Revision behauptet, wenn es dem Angeklagten zur Last legt, zu schnell gefahren zu sein, zu seinen Gunsten aber unterstellt, dass die Fußbremse des Lastwagens beim Zusammenstoß unerwartet versagt hat; denn die Geschwindigkeit des Lastwagens war wegen der Unübersichtlichkeit der Unfallstelle und ohne Rücksicht auf die Wirkungsmöglichkeit der Fußbremse des Lastwagens zu hoch. Der Angeklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Bremse plötzlich versagt hat. Er kann auch eine Schrecksekunde nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn er sich schon vor dem Versagen der Bremse verkehrswidrig verhalten hat.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 StVO hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Anlass fuhr der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zunächst auf der Mitte der Fahrbahn, unmittelbar vor dem Zusammenstoß sogar auf ihrer linken Seite in seiner Fahrtrichtung weiter, wie lange vor dem Zusammenstoß er die Fahrbahnmitte eingehalten hatte, bedurfte keiner weiteren Klärung. Vergebens sucht auch die Revision diese Fahrweise mit dem Versagen der Fußbremse zu entschuldigen. Wäre der Beschwerdeführer, wie es an dieser unübersichtlichen Straßenstelle geboten war, auf der rechten Fahrbahnseite rechts mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren, so wäre er nicht auf die linke Straßenseite geraten und hätte daher auch keinen Anlass gehabt, plötzlich die Fußbremse zu bedienen, durch deren Versagen er nach seiner Darstellung nach links „abgerutscht“ ist. Um eine nach der Verkehrslage etwa gebotene weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit zu erreichen, hätte eine vorübergehende Unterbrechung der Gaszufuhr genügt.
Ohne Rechtsirrtum sind auch die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung und der Fahrerflucht (§§ 222, 139 a StGB) dargetan. Die Einwendungen der Revision bewegen sich auch hier auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiete der Tatsachenwürdigung und können daher keine Beachtung finden.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht bei der Strafzumessung das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten nach dem Zusammenstoß mit dem Jungen berücksichtigen, obwohl es, abgesehen von der Fahrerflucht, nicht unter Anklage gestellt war. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten bei der für die Strafzumessung bedeutsamen Gesamtwürdigung, dieser sei ein verantwortungsloser Fahrer, verwertet. Diese Überzeugung durfte das Landgericht aus allen ihm bekannt gewordenen Umständen schöpfen, ohne den Anklagegrundsatz (§ 155 StPO) dadurch zu verletzen.
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
| Justizangestellter | Krumme | Dr. Hille | |||
| Groß | Dr. Herchner | Dr. Augustin |