Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/51
Datum
21.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Unzucht mit seiner Tochter verurteilt; das Landgericht ordnete zudem Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) an. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, da aus den Feststellungen nicht ersichtlich ist, dass Freiheitsentziehung zum Schutz Dritter erforderlich ist. Insbesondere fehlt eine hinreichende Prognose, dass nach Strafverbüßung weiterhin eine Gefährdung außerhalb des familiären Umfelds bestehen wird. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass die Freiheitsentziehung zum Schutz Dritter erforderlich ist und mildere Maßnahmen nicht genügen.

2

Zur Bejahung der Erforderlichkeit ist eine konkrete Gefährlichkeitsprognose über die Wahrscheinlichkeit gleichartiger künftiger Straftaten erforderlich.

3

Besteht die zu erwartende Gefährdung nur gegenüber im Haushalt verbleibenden Personen und ist deren Verbleib nach Entlassung unwahrscheinlich, rechtfertigt dies nicht zwingend eine Unterbringung.

4

Psychische Störungen, Triebhaftigkeit oder Vorstrafen können die Prognose stützen, ersetzen jedoch nicht die konkrete Prüfung, ob eine Freiheitsentziehung zum Schutz Dritter notwendig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Melker und Bauarbeiter Kurt Herbert [REDACTED] aus [REDACTED] Nr. [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1911,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hulle Bundesrichter Dr. Augustin ████ ███████████ Richter, Amtsgerichtsrat ███ als ██████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäfststelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. November 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen Unzucht mit seiner 10-jährigen Tochter Rosemarie in drei Fällen gemäß §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 3 Nr. 1, 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB).

Die Revision des Angeklagten wendet sich lediglich gegen diese Anordnung.

Der Angeklagte bewohnte bis zu seiner Festnahme zusammen mit seiner Ehefrau und 9 Kindern im Alter von 3 Monaten bis zu 12 Jahren, darunter 2 Töchtern, eine Kammer und eine kleine Wohnküche. Er ist bereits 1949 wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen an seiner jetzt außerhalb der Familie lebenden 14-jährigen Tochter Lore zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Verfehlungen beruhen nach Sachverständigengutachten auf geschlechtlicher Triebfhaftigkeit, unterstützt durch Alkoholgenuss, Schwachsinn, und sind durch das enge Zusammenleben mitbedingt.

Die Strafkammer erwartet mit großer Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte sich auch durch eine erneute Bestrafung nicht abhalten lassen wird, nach Verbüßung seiner Strafe weitere gleichartige Straftaten zu begehen, und bezeichnet es als unerheblich, ob sich diese zu erwartenden Straftaten gegen die eigenen Kinder oder gegen fremde richten werden. Hiernach geht die Strafkammer, wie es scheint, davon aus, dass der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe tatsächlich auch wieder nur seine bei ihm wohnenden Töchter gefährden wird. Ist dem so, dann erscheinen weder fremde Mädchen noch die anderweitig untergebrachten Töchter als gefährdet, so dass der Angeklagte zu deren Schutz seiner Freiheit nicht beraubt zu werden braucht.

Der anderenseits aber ist es nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils unwahrscheinlich, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung wieder mit einer seiner Töchter zusammenwohnen wird. Denn einmal bezeichnet die Strafkammer es als wahrscheinlich, dass dem Angeklagten die Rückkehr zu seiner Familie durch eine Scheidung seiner Ehe überhaupt verwehrt werde. Weiterhin erachtet das Gericht die Befürchtung als begründet, dass die Töchter, falls der Angeklagte zu seiner Familie zurückkehren sollte, von den Fürsorgebehörden außerhalb des Hauses untergebracht werden würden.

Ist es aber einerseits nicht wahrscheinlich, dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Strafhaft wieder mit einer seiner Töchter zusammenwohnen wird, und erscheinen andererseits nur die bei ihm wohnenden Töchter als gefährdet, so ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich, dass zum Schutze der Mädchen die Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist.

Die Strafkammer wird hiernach erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 42b StGB gegeben sind.

KrummeDr. Augustin
Dr. GroßDr. Hulle