Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Fahrerflucht und fahrlässiger Tötung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/50
Datum
31.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht verurteilt; seine Revision richtete sich nur gegen die Feststellungen zur Fahrerflucht und wurde verworfen. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe den Unfall erkannt und sich vorsätzlich durch Flucht der Feststellung entzogen. Alkoholisierung und Einwände gegen die Beweiswürdigung entzogen sich der revisionsgerichtlichen Nachprüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139a StGB) setzt Vorsatz voraus; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, wenn der Täter weiß oder damit rechnet, dass er als Verursacher oder Mitverursacher in Frage kommt und sich der Feststellung entzieht.

2

Als Fahrerflucht ist strafbar, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder seiner Beteiligung vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen zu prüfen ist, ob sein Verhalten zur Verursachung beigetragen hat.

3

Eine erhebliche Alkoholisierung schließt Vorsatz nicht automatisch aus; nur bei einer so starken Beeinträchtigung, dass Wahrnehmung und Erkennbarkeit des Unfalls objektiv ausgeschlossen sind, fehlt unter Umständen der erforderliche Vorsatz.

4

Vorinstanzliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigungsentscheidungen sind für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar; die Zurückweisung von Behauptungen als unglaubhaft entzieht sich der Nachprüfung, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

5

Das Fehlen äußerlich sichtbarer Spuren des Unfalls entbindet das Tatgericht nicht von der Gesamtwürdigung der Beweise; einzelne Umstände sind im Rahmen der Gesamtwürdigung zu bewerten und können die Verurteilung nicht allein verhindern.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 16. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm B. ██ █████, geboren am ██ 1906 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Jagusch,

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die nur die Verurteilung wegen Fahrerflucht angreift, rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nicht begründet.

Das Urteil stellt fest:

Der Angeklagte fuhr am 10. September 1950 gegen 21 Uhr auf der Straße zwischen ███ und ███ auf seiner linken Straßenseite mit dem linken ████████ Kotflügel seines Personenkraftwagens die auf dem Rade fahrende Schülerin Annemarie ███ etwa in Höhe ihres Knies an. Das Mädchen schlug daraufhin mit dem Kopf auf die linke vordere Oberkante des Wagens mit einem lauten Knall auf und erlitt dadurch so erhebliche Verletzungen, dass es am nächsten Tage in Begleitung des Mädchens befindlich verstarb. Durch das Anrennen wurde das Fahrrad des Mädchens schwer beschädigt und beiseite geschleudert, der linke Scheinwerfer des Kraftwagens zertriummert.

Der Angeklagte blieb mit seinem Wagen nicht stehen, sondern fuhr nach kurzem Verhalten vor einem Baum beschleunigt nach ███ weiter, ohne sich um die verletzte ████ zu kümmern. Er wusste nach der Überzeugung des Gerichts, dass ein Unfall sich ereignet, dass er ihn verursacht hatte, und dass ein weiterer Radfahrer an der Unfallstelle war, der seinen Namen wissen wollte; er entfernte sich in der Absicht, sich durch Flucht der gefürchteten Feststellung zu entziehen.

Ohne Rechtsirrtum hat hiermit das Landgericht den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 139a StGB) dargetan.

Darnach ist strafbar, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

Für den inneren Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, jedoch genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muss wissen oder damit rechnen, dass er als Verursacher oder Mitverursacher des Verkehrsunfalls in Frage kommt und sich den Feststellungen entzieht.

Die Revision meint, die auf die Fahrerflucht bezüglichen Feststellungen des Urteils stünden in Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen die fahrlässige Tötung begründet wurde. Ein solcher Widerspruch ist jedoch nicht vorhanden.

Das Landgericht hat dort ausgeführt, der Angeklagte sei infolge erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Vorderrichter angenommen hat, der Angeklagte sei nicht so stark betrunken gewesen, dass er die Geschehnisse nicht mehr hätte wahrnehmen können. Auch die Verwertung der Angaben der beiden Krankenpflegerinnen steht mit den übrigen Urteilsausführungen nicht in Widerspruch.

Die in der Revision weiter vorgebrachte Behauptung des Angeklagten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen, sondern nur das Gefühl gehabt, ein Stein oder der Wagen sei über ein Schlagloch gefahren, hat schon die Strafkammer als unglaubhaft zurückgewiesen. Diese Beurteilung entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.

Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere der Vorwurf, es habe nicht beachtet, dass an den Spuren des Unfalls nichts zu erkennen gewesen sei, sind unbeachtlich. Der Umstand, dass der Zusammenstoß mit der Radfahrerin nicht in sein Bewusstsein gedrungen sei, ist nicht entscheidend.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Dr. GroßDr. Hille
Dr. EngelsJagusch