Treffer
BGH Beschluss

Sexualdelikte: Strafmildernde Berücksichtigung drohenden Berufsverbots für Altenpfleger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/26
Datum
15.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150726B4STR122.26.0
Quelle
Auf die Revision des wegen Sexualdelikten unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses verurteilten Altenpflegers änderte der BGH den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf. Die erste Tat war mangels Gewalteinwirkung nur als sexueller Übergriff zu bewerten; die medikamentös herbeigeführte Benommenheit bei der zweiten Tat begründete dagegen schwere sexuelle Nötigung. Das Landgericht hatte zudem die naheliegenden berufsrechtlichen Folgen bis hin zum Entzug der Berufserlaubnis nicht strafmildernd berücksichtigt. Im Umfang der Strafaufhebung wurde die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gegen den Willen des Opfers vorgenommene sexuelle Handlung erfüllt ohne Gewalteinwirkung den Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB, nicht den der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB.

2

Die Verabreichung einer Beruhigungstablette zur Herbeiführung von Benommenheit und zur Brechung des Widerstands des Opfers stellt eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar.

3

Das Verwenden einer Beruhigungstablette kann den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB erfüllen, ohne dass die Tablette deshalb ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 StGB ist.

4

Berufliche Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind als bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich zu erörtern, wenn dem Täter dadurch der Verlust seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage droht.

5

Bei einem wegen beruflich begangener Sexualdelikte verurteilten Altenpfleger ist eine drohende berufsrechtliche Entziehung der Berufserlaubnis bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 17. Dezember 2025, Az: 26 KLs 9/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 2025

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall Ziffer II.2. der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses und im Fall Ziffer II.3. der Urteilsgründe der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und besonders schwerer sexueller Nötigung, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch war wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuändern.

3

a) Nach den Feststellungen griff der Angeklagte am 28. Januar 2023 (Fall Ziffer II.2. der Urteilsgründe) und am 29. Januar 2023 (Fall Ziffer II.3. der Urteilsgründe) der Geschädigten gegen deren Willen mit seiner Hand unter den Pullover an deren Brust und fasste sie unter ihrer Unterhose im Intimbereich an. Am 29. Januar 2023 verabreichte er ihr zuvor eine Beruhigungstablette, um ihren Widerstand zu brechen. Die Geschädigte war hierdurch benommen.

4

b) Die Tat vom 28. Januar 2023 (Fall Ziffer II.2. der Urteilsgründe) erfüllt den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB und mangels Gewalteinwirkung nicht den des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB; die Tat ist damit als sexueller Übergriff und nicht als sexuelle Nötigung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2026 - 5 StR 40/26 Rn. 2) zu bezeichnen (hier in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses).

5

Hingegen ist die Tat vom 29. Januar 2023 gemäß §§ 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB (Fall Ziffer II.3. der Urteilsgründe) als schwere sexuelle Nötigung im Tenor zu kennzeichnen. Durch den mit Benommenheit einhergehenden Einsatz der Beruhigungstablette liegt eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer und damit eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vor; ebenso ist durch das Verwenden der Beruhigungstablette § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24 Rn. 11 und 28). Eine besonders schwere sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 8 StGB liegt dagegen nicht vor, da es sich bei der Beruhigungstablette nicht um ein gefährliches Werkzeug handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24 Rn. 12 ff.).

6

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht die dem Angeklagten als Altenpfleger drohenden berufsrechtlichen Folgen berücksichtigt.

7

Die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann als bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen, wenn dieser durch sie eine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 5 StR 497/21 Rn. 3; Beschluss vom 8. März 2022 - 3 StR 398/21 Rn. 3; Beschluss vom 19. März 2019 - 5 StR 684/18 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 256/16 Rn. 8; Beschluss vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12 Rn. 3; Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09 Rn. 4). Entsprechende Auswirkungen der strafrechtlichen Verurteilung stehen vorliegend im Raum. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen von Beruf Altenpfleger und nach wie vor als Pflegekraft tätig. Die zur Verurteilung führenden Straftaten beging er unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung. Es liegt nahe, dass er mit dem Widerruf der Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 2, § 58 Abs. 2, § 64 PflBG rechnen muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 21 CS 25.459 Rn. 12 ff.).

8

3. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auf mildere Strafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen sind nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. Die Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung unberührt.

Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheuß befindetsich im Urlaub und ist daheran der Signatur gehindert. Quentin Tschakert Liebhart

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