Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung nach § 52a WaffG – Aufhebung der Strafaussprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 121/97
Datum
17.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Strafzumessung; das Landgericht hatte die Taten als besonders schweren Fall des § 52a Abs. 2 WaffG gewertet und einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Mindeststrafe von einem Jahr verkannt wurde und eine mögliche Nachteilswirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Einziehung und Maßregeln bleiben hiervon unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 52a Abs. 2 WaffG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe; eine fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens, insbesondere der Mindeststrafe, kann den Strafausspruch aufheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler den Angeklagten benachteiligt hat.

2

Die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 52a Abs. 2 WaffG bezieht sich auf die in § 52a genannten Waffentypen; liegt hinsichtlich solcher Waffen eine Reihe selbständiger Geschäfte vor, kann dies die Gewerbsmäßigkeit begründen.

3

Führt die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs, so wirkt sich dies nach § 357 StPO auch auf den Strafausspruch gegenüber Mitangeklagten aus, soweit dieser Teil des aufgehobenen Urteils ist.

4

Ein Rechtsfehler bei der Strafbemessung berührt nicht ohne Weiteres nebenstrafrechtliche Maßnahmen (z.B. Einziehung, Anordnung nach §§ 69, 69a StGB), sofern deren Rechtsgrundlage und Entscheidungsbefund hiervon nicht betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 121/97 vom 17. April 1997 in der Strafsache gegen ███ aus █████, dort geboren Michael Winfried am ███ 1966, wegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 1997 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten Rybinski wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 1996, auch soweit es den Mitangeklagten Muharem Alic betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten ███████ jeweils „des tateinheitlich begangenen Erwerbs und der Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, des unerlaubten Erwerbs, der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt und der unerlaubten Abgabe von vollautomatischen Selbstladewaffen und halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge unter 60 cm“, den Angeklagten ████ ferner „tateinheitlich der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe“ für schuldig befunden; den Angeklagten ███████ hat es zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ████ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten █████████████████ nach §§ 69, 69a StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und dessen Pkw VW Corrado eingezogen. Gegen den Angeklagten ███████ hat es auch den Verfall von 5.000 DM angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte ████ mit seiner Revision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des den Mitangeklagten betreffenden Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Aufhebung der Strafaussprüche erfolgt, weil das Landgericht – wie die Revision zu Recht geltend macht – der Strafbemessung gegen den Beschwerdeführer – ebenso wie gegen den Mitangeklagten ███████ – einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Es hat die Taten beider Angeklagten als besonders schwere Fälle des § 52a Abs. 2 WaffG gewertet, „da beide Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt haben“ (UA 12), und deshalb die Strafen der Vorschrift des § 52a Abs. 2 Satz 1 WaffG entnommen. Dies begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als erfüllt ansieht. Zwar stellt sich die Frage der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG nur in Bezug auf die Maschinenpistolen; denn die gewerbsmäßige Begehung muss sich hiernach auf Waffen der in § 52a WaffG genannten Art beziehen (BGHR WaffG § 52a Abs. 2 Gewerbsmäßigkeit 1; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. WaffG § 52a Rdn. 8). Das hat das Landgericht hier, da die Maschinenpistolen Gegenstand mehrerer für sich genommen selbständiger Waffengeschäfte waren, zu Recht angenommen. Rechtsfehlerhaft ist die Strafkammer jedoch von einem Strafrahmen „zwischen zwei Jahren und zehn Jahren“ (UA 13) ausgegangen. Tatsächlich beträgt die in § 52a Abs. 2 Satz 1 WaffG angedrohte Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Der wiederholte Hinweis auf die „Mindeststrafe von 2 Jahren“ (UA 14) macht deutlich, dass es sich hierbei auch nicht lediglich um einen unschädlichen Diktatfehler handelt. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht mit genügender Sicherheit ausschließen, dass sich die falsche Strafrahmenbestimmung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat und das Landgericht bei zutreffender Bestimmung der Mindeststrafe, an der es sich bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafe ausdrücklich orientiert hat (UA 14), auf mildere Strafen erkannt hätte.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler sind die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Einziehung seines Pkw und der ihn betreffende Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
MaatzSolin-Stojanovic