Revision erfolgreich: Aufhebung wegen fehlerhafter Strafrahmenangabe (§ 178 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 121/92
- Datum
- 07.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die Strafkammer den gesetzlichen Strafrahmen fehlerhaft angibt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Bestimmung des Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Die zutreffende Bestimmung des Strafrahmens ist für die Strafzumessung wesentlich; eine falsche Darstellung des Rahmens kann die Auswahl der Strafhöhe beeinflussen.
Kann das Revisionsgericht aufgrund des festgestellten Fehlers nicht ausschließen, dass die Fehlinformation maßgeblich war, hat es aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Strafzumessung sind, soweit relevant, Verzögerungen und die lange Verfahrensdauer ohne Verschulden des Angeklagten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 14. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 121/92 vom 7. April 1992 in der Strafsache gegen FC aus ████, geboren am [REDACTED] (Horst Heinz, 1940 in [REDACTED]), wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. April 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. November 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten am 7. Januar 1991 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen hatte, hat diese den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat wiederum mit der Sache Erfolg.
Die Strafkammer verneint zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 178 Abs. 2 StGB. In den Urteilsgründen heißt es sodann (UA 10): „Der normale Strafrahmen des § 178 StGB von zwei bis 15 Jahren lässt das Finden einer schuldangemessenen Strafe zu“.
Der Strafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB reicht jedoch lediglich von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine nur wenig über der von ihr fälschlich angenommenen Mindeststrafe von zwei Jahren liegende Strafe verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an ein anderes Landgericht zurück. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, dass das Verfahren ohne Verschulden des Angeklagten nunmehr bereits seit bald drei Jahren bei Gericht anhängig ist und zum vierten Mal gegen ihn verhandelt werden muss.
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