Aufhebung des Strafausspruchs wegen geänderter Strafrahmen (Strafrechtsreform)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 121/74
- Datum
- 05.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung des Strafrahmens kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei dem geänderten Rahmen eine mildere Strafe verhängt hätte.
Ist die verhängte Einzelstrafe nur unwesentlich über der bisherigen Mindest- oder Maximaldrohung, kann dies die Aufhebung der Strafe geboten erscheinen lassen, weil die Strafzumessung durch den geänderten Rahmen beeinflusst sein könnte.
Wenn die Höhe einer Einzelstrafe durch die für eine andere Tat verhängte Strafe beeinflusst sein kann, ist auch diese Einzelstrafe aufzuheben, sofern die Gesamtrangfolge der Strafzumessung neu zu prüfen ist.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Strafausspruch durch Beschluss aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 121/74 in der Strafsache gegen den Arbeiter Erwin ███ aus ███, geboren am ██ ██ 1939 in █████, ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 1974 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der Schuldspruch wegen Zuhälterei und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angefochten ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach der zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Rechtslage hätte auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden können. Der Senat kann jedoch den Folgerungen nicht voll zustimmen, die der Generalbundesanwalt aus dem Inkrafttreten des Strafrechtsreformgesetzes in seinem schriftlichen Antrag vom 19. März 1974 gezogen hat.
Für die Zuhälterei betrug die gesetzliche Mindeststrafe, da das Landgericht dem Angeklagten insoweit mildernde Umstände nicht zugute gehalten hat, nach der alten Fassung des § 181a StGB ein Jahr Freiheitsstrafe. In der Neufassung ist die Mindeststrafe auf sechs Monate ermäßigt. Die vom Landgericht tatsächlich verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten liegt nicht wesentlich über der damals zulässig gewesenen Mindeststrafe. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn der zur Verfügung stehende Strafrahmen damals schon bei sechs Monaten begonnen hätte.
Für die Verletzung der Unterhaltspflicht war in § 170b StGB a.F. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, während die Strafdrohung nach der Neufassung nur noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet. Deswegen ist es geboten, auch die für die Verletzung der Unterhaltspflicht erkannte Einzelstrafe (4 Monate Freiheitsstrafe) aufzuheben, zumal ihre Höhe von der Höhe der Strafe für die Zuhälterei beeinflusst sein kann.
Hinsichtlich des Strafausspruchs entscheidet der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
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