Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 121/61
- Datum
- 19.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zu versagen, wenn das bereits vorhandene Gutachten die behaupteten entgegenstehenden Tatsachen überzeugend widerlegt und keine der gesetzlich genannten Ausnahmegründe vorliegt.
Neue tatsächliche Vorbringen, die im Laufe der Hauptverhandlung nicht vorgetragen wurden, können im Revisionszug nicht zur Stützung einer Verfahrensrüge herangezogen werden.
Ein Sachverständigengutachten ist nur dann zu beanstanden, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder die relevanten Prüfungsfragen nicht in zumutbarer Weise behandelt; die Prüfung möglicher Einflussfaktoren auf die Zeugenaussage ist ausreichend, wenn der Gutachter deren Wirkung nachvollziehbar darlegt.
Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs genügt der Nachweis eines einheitlichen Vorsatzes und einer inhaltlich zusammenhängenden Tatbegehung; die fehlende exakte Feststellung von Zeitpunkten oder Reihenfolge einzelner Handlungen beeinträchtigt dies nicht, sofern die Gesamtüberzeugung tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 16. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kranführer Cesar Sch██ aus Kreis ███, geboren am ████ ██ ███ in ████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 16. Januar 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Einholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes Ruth ███████ mit der Begründung beantragt, dass die Beziehungen des Kindes zu deren offensichtlich nicht nur schlecht beleumundeten, sondern asozialen Adoptivschwester Helga und die sich aus ihnen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes ergebenden Folgerungen von dem vernommenen Sachverständigen Medizinalrat Dr. ███ in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Er habe auch nicht geprüft, ob das Kind nicht einen realen Vorgang und ein wirkliches Erlebnis, das es zu Hause gehabt habe, dem Angeklagten zur Last lege.
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. ███ das Gegenteil der behaupteten Tatsache (Unglaubwürdigkeit der Kinderaussage) bereits erwiesen sei und einer der Ausnahmefälle gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht vorliege. Insbesondere sei nicht dargetan, dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe; die schriftliche Begründung zu dem Beweisantrag des Verteidigers sei insoweit unzutreffend.
Die Revisionsrüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit einer dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) entsprechenden Begründung in rechtlich unangreifbarer Weise abgelehnt. Der Inhalt des Urteils (UA S. 10 f.) bestätigt auch die Richtigkeit des Ablehnungsbeschlusses insoweit, als die Strafkammer den Vorwurf, der Gutachter habe die Behauptungen der Verteidigung über die häuslichen Verhältnisse und Erlebnisse Ruths nicht beachtet und sei von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als unzutreffend zurückgewiesen hat. Danach hat sich der Sachverständige in seinem mündlichen, in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Bedeutung eines Einflusses der Adoptivschwester Helga auf Ruth ██████ beschäftigt. Er hat die Behauptung des Verteidigers über den Einfluss Helgas auf Ruth seinen Ausführungen zugrunde gelegt und untersucht, welche Folgerungen für die Frage der Glaubwürdigkeit der Ruth daraus zu ziehen waren, wenn die Schwester asozial gewesen wäre, Männerbekanntschaften gehabt hätte und viel mit Ruth zusammen gewesen wäre. Er hat, wie die Strafkammer im Einzelnen dargelegt hat, überzeugend ausgeführt, dass sich hieraus keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage ergäben. Denn „eine Zusammensetzung der Aussage aus anderweitigen Erlebnissen mit Richtung auf den Angeklagten“ liege nicht vor, da sonst „Bruchlinien“ in der in sich geschlossenen Aussage der Ruth, die viele neutrale, nur auf den Angeklagten sich beziehende Momente enthalte, vorhanden sein müssten. Wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, hat der Sachverständige auch die Frage geprüft, ob das Kind imstande gewesen wäre, ein Erlebnis „zu Hause auf den Angeklagten zu übertragen“ (UA S. 11 unten). Die im Urteil mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen, von deren Richtigkeit das Landgericht überzeugt ist, ergeben außerdem, dass sich die Folgerungen des Landgerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Kindes auch auf diese Möglichkeit beziehen. Denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass „eine Zusammensetzung der Aussage aus anderweitigen Erlebnissen mit Richtung auf den Angeklagten“ nach ihrer Beschaffenheit nicht vorliege.
Der Sachverständige ist ausweislich der Urteilsgründe auch insoweit nicht von unrichtigen, mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch stehenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, als er Ruth, wie die Revision geltend macht, als ein Kind schildert, das ohne sexuelle Antriebe und nicht erotisiert sei. Dass Ruth eine starke Anhänglichkeit gegenüber dem Angeklagten gezeigt hat und sich möglicherweise ihm gegenüber aufdringlich verhalten hat (UA S. 3, 13), nötigte nicht zu dem Schluss, dass dies bei einem Kind im Alter Ruths (geboren 1949) auf geschlechtlichen Gefühlen beruhen müsste. Das angefochtene Urteil hat hierzu auch ausdrücklich Stellung genommen (UA S. 12).
Im Übrigen enthält die Begründung der Verfahrensrüge (S. 1 unten, 2 oben) nur neues tatsächliches Vorbringen, das aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich und nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen worden ist. Es kann im Revisionsrechtszug keine Berücksichtigung finden.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht in dem Ablehnungsbeschluss auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO Bezug genommen hat, ohne alle dort im Einzelnen aufgeführten Ablehnungsgründe anzugeben. Auf den Gesichtspunkt, mit dem der Verteidiger den Beweisantrag begründet hatte, ist die Strafkammer, wie ausgeführt, in dem Beschluss ausdrücklich eingegangen, nämlich, dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge, hat der Angeklagte zur Begründung seines Antrags nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Punkt sowie die weiteren Ausnahmefälle des § 244 Abs. 4 StPO lediglich im Urteil erörtert hat. Hierzu sah es sich ersichtlich deshalb veranlasst, weil die Notwendigkeit einer vollständigen Sachaufklärung über den gestellten Beweisantrag hinaus die Erwägung notwendig machte, ob etwa die anderen Ausnahmefälle zutreffen.
2. Rüge der Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, als hervorgehoben wird, es stehe nach den Bekundungen der Adoptiveltern ██████ fest, dass die ältere Adoptivschwester Helga erst im Jahre 1958 nach ████████ gekommen sei, während die ersten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit Ruth bereits in den Sommerferien 1957 vorgekommen seien. Die Frage, ob Helga einen ungünstigen Einfluss auf Ruth ausgeübt hat mit der Wirkung, dass an der Glaubwürdigkeit Ruths zu zweifeln ist, könnte gerade für die Frage von Bedeutung sein, ob den Angaben Ruths, die unzüchtigen Handlungen hätten bereits in den Sommerferien 1957 begonnen, Glauben zu schenken ist. Die Feststellung des Landgerichts, die ersten unzüchtigen Handlungen seien bereits in diesem Jahr vorgenommen worden, beruht nämlich allein auf den Angaben des Mädchens. Es liegt daher ein Rechtsfehler darin, dass das Gericht die Tatsache, dass Helga erst 1958 nach ████████ gekommen ist, mit für seine Überzeugung anführt, ein Einfluss Helgas auf die Bekundungen Ruths hinsichtlich der Vorfälle im Jahre 1957 könne nicht vorgelegen haben. Denn die Feststellung, dass die Vorgänge 1957 begonnen haben, setzt Bejahung der Glaubwürdigkeit Ruths voraus. Das Urteil beruht jedoch auf dieser Erwägung nicht. Dass die Aussage durch die Lebensführung Helgas beeinflusst sein könnte, hat das Landgericht bereits allgemein auf Grund der Untersuchungsergebnisse des Sachverständigen abgelehnt. Bei diesen Erwägungen spielte die Frage, wann Helga nach ████████ gekommen sei, keine Rolle. Die weiteren Ausführungen, die mit den Worten „Im Übrigen“ eingeleitet sind (UA S. 11), stellen ersichtlich auch nur Hilfserwägungen dar. Dies ergibt sich besonders daraus, dass die Strafkammer vorher ausführt, sie sei von den Darlegungen des Sachverständigen voll überzeugt.
Es ist auch unrichtig, dass das Landgericht nicht ausreichend dargelegt habe, warum es die Voraussetzungen des Vorliegens einer fortgesetzten Handlung angenommen hat. Es hat den schon nach der Sachverhaltsschilderung über das innige Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Kind naheliegenden einheitlichen Vorsatz bejaht und ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob die zeitlichen Abstände der Verfehlungen der Annahme eines Gesamtvorsatzes entgegenstünden (UA S. 12). Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon ist der Angeklagte durch die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten festgestellt hat, ohne den genauen Zeitpunkt und die Reihenfolge der einzelnen Handlungen feststellen zu können (UA S. 3). Hierauf kam es rechtlich nicht an. Es wäre übrigens auch dann ohne Bedeutung gewesen, wenn die Strafkammer mehrere selbständige Handlungen angenommen hätte.
Auch im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.
| Sauer | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Martin | Flitner |