Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Abtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 121/57
Datum
16.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher versuchter Abtreibung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das Gericht hielt die Verfahrensrüge wegen mangelnder Ausführung nach § 344 Abs. 2 StPO für unbeachtlich und bestätigte die Strafzumessung unter Hinweis auf § 218 Abs. 3 StGB. Außerdem begründete es die Unzulässigkeit einer früheren Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1949.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wird.

2

§ 218 Abs. 3 StGB sieht im Regelfall eine Zuchthausstrafe vor; eine Gefängnisstrafe kommt nur in minder schweren Fällen in Betracht.

3

Bei der Strafzumessung kann berücksichtigt werden, dass eine Tat beim Versuch stehen geblieben ist (§ 44 Abs. 3 StGB), wodurch eine mildere Strafe gerechtfertigt sein kann.

4

Ein nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 eingestelltes Verfahren ist unzulässig, wenn bei Hinzurechnung später bekannter weiterer Taten eine Gesamtstrafe zu erwarten ist, die die Schwelle der Strafbefreiung übersteigt.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ███ █████████ ████████████████ aus ██████ ██, Unterdort, geboren am █████████████, wegen versuchter Abtreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter █████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom Dezember 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die seit dem 6. Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die ursprünglich gegen das ganze Urteil gerichtete Revision hat der dazu bevollmächtigte Verteidiger nachträglich auf den Strafausspruch beschränkt.

Die Verfahrensrüge der Revision ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbeachtlich.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Ihre Ausführungen zur Strafzumessung verkennen, dass § 218 Abs. 3 StGB für den Regelfall eine Zuchthausstrafe vorsieht und nur in minder schweren Fällen eine Gefängnisstrafe zulässt.

Dass es sich bei der zweiten Tat nicht um einen minder schweren Fall handelt, hat die Strafkammer mit rechtlich nicht angreifbaren Darlegungen ausführlich begründet. Wie die Anführung des § 44 Abs. 3 StGB zeigt, hat sie – entgegen der Annahme der Revision – bei der Strafzumessung auch die Möglichkeit erwogen, die beiden Taten deswegen milder zu bestrafen, weil sie über den Versuch nicht hinausgelangt sind.

Für den an der schwangeren Ehefrau im Jahr 1949 begangenen Abtreibungsversuch hat das Landgericht aus § 218 Abs. 3 StGB eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für ausreichend erachtet. Für sich allein würde diese Tat daher unter § 3 Abs. 1 StFG 1949 fallen und seit dem 31. Dezember 1949 strafrechtlich nicht mehr verfolgbar sein.

Nach der Feststellung des Landgerichts ist aber bereits ein in der Strafsache 2 Js 39/49 des Amtsgerichts in Bochum wegen eines fünfmal fortgesetzten Abtreibungsversuchs gegen den Angeklagten eingeleitetes Verfahren auf Grund desselben Gesetzes eingestellt worden, weil für diese Tat keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten war.

Da nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts für den Fall ████████ ███ schon eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verwirkt war, war bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von 1949 für diese Tat zusammen mit dem fortgesetzten Abtreibungsversuch, der Gegenstand des Verfahrens 2 Js 39/49 war, eine Gesamtstrafe zu erwarten, die sechs Monate Gefängnis überstieg. Daher durfte schon das damalige Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 StFG 1949 nicht eingestellt werden.

Für den Fall, dass eine solche unzulässige Einstellung durch Urteil und daher rechtskräftig ausgesprochen worden ist, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass das Verfahren wegen einer später bekannt werdenden weiteren Tat nicht eingestellt werden darf, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs. 1 StFG 1949 überschreitende Strafe zu erwarten ist (BGHSt 7, 145). Das gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo ausweislich der Akten 2 Js 39/49 das frühere Verfahren durch Beschluss – also nach § 5 Abs. 2 StFG 1949 – nur mit der Wirkung eingestellt worden ist, dass unter Umständen auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel noch wegen der damals für amnestiert gehaltenen Tat Anklage erhoben werden kann.

RotbergHoepner
KrummeTang-Hinrichsen