Treffer
BGH Beschluss

Revision: Hehlerei zu Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/89
Datum
03.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte im Revisionsverfahren den Schuldspruch von täterschaftlicher Hehlerei zu Beihilfe zur Hehlerei und hob deshalb den Einzel- und Gesamtstrafenausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen, insbesondere wegen Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von Munition, blieben bestehen. Das Revisionsgericht sah keine Verteidigungsnachteile durch die Schuldspruchänderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterstützende Handlungen, die allein dem Absetzer der gestohlenen Sache dienen (z. B. Fahrdienste), begründen keine Täterschaft an Hehlerei, sondern regelmäßig nur Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB).

2

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf wirksamer verteidigt hätte (§ 265 Abs. 1 StPO).

3

Die Herabsetzung des Strafrahmens bei Umqualifikation von Täterschaft zu Beteiligung führt nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB regelmäßig zur Herabsetzung der Strafe und kann die Aufhebung des Einzel- und Gesamtstrafenausspruchs erforderlich machen.

4

Unterlässt das Urteil die Festsetzung des Tagessatzbetrags für eine rechtsfehlerfrei bemessene Geldstrafe, ist dies bei neuer Verhandlung vom Gericht nachzuholen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 120/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █, geboren am ██, ███ 1945 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. November 1988

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der Hehlerei, sondern der Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist,

mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Einzelstrafausspruch wegen Hehlerei, soweit wegen unerlaubten Erwerbs von Munition die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

II. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

III. verworfen.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verurteilung wegen Diebstahls, den Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Munition (§ 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG) und die hierfür festgesetzte Anzahl von 50 Tagessätzen Geldstrafe betrifft.

Die Verurteilung wegen in Täterschaft begangener Hehlerei hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe durch seine „Fahrtätigkeit“ für █████ im Rahmen des Verkaufs der gestohlenen Teppiche den Hehlereitatbestand in Gestalt der „Absatzhilfe“ verwirklicht. Hierbei geht es davon aus, █████ habe entweder „die Teppiche zuvor selbst entwendet“ oder habe sie „von einem anderweitigen Dieb durch eigene Hehlereihandlung erlangt“ und sei gegenüber dem Abnehmer als „Zwischenhändler“ aufgetreten. Zugunsten des Angeklagten ist von der letztgenannten Möglichkeit auszugehen. In diesem Falle liegt aber lediglich Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur Hehlerei des █████ vor. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte diesen, der zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis hatte, lediglich „mit den erbrachten Fahrdienstleistungen“ unterstützt, indem er █████ zweimal zu dem Abnehmer des Hehlguts gefahren hat. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Abnehmer hat ausschließlich █████ geführt. Damit war dieser derjenige, der die gestohlene Ware absetzte, und die unterstützende Tätigkeit des Angeklagten galt allein █████ als „Absetzer“ der Ware, nicht in seiner Eigenschaft als Empfänger einer aus strafbarer Handlung erlangten Ware (Vortäter). Wird aber der „Absetzer“ unterstützt, so liegt kein täterschaftliches „Absetzenhelfen“, sondern nur Beihilfe zu dessen Tat vor (BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 48; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 259 Rdn. 19 m. w. N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt im Hinblick auf die obligatorische Herabsetzung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs. Hinsichtlich der Einzelstrafe für das Waffendelikt hat die Strafkammer unterlassen, die Höhe des Tagessatzes festzusetzen, der für die rechtsfehlerfrei bemessene Geldstrafe von 50 Tagessätzen gelten soll. Dies wird sie bei der neuen Verhandlung und Entscheidung nachholen müssen.

Aufzuheben ist nach allem auch der Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe.KnoblichSteindorf
GoydkeSalgerMeyer-Goßner