Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Änderung mehrerer Diebstahlsstrafen zu fortgesetzten Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/72
Datum
27.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Landgerichtsurteil wegen zahlreicher Einbruchsdiebstähle Revision eingelegt. Der BGH änderte in sechs Taten die rechtliche Würdigung und erkannte jeweils nur drei fortgesetzte Diebstähle statt mehrerer selbständiger Taten. Dies führte zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen und des Gesamtstrafenauspruchs; sonst blieb das Urteil bestehen. Die Änderung stützte sich auf einheitlichen Gesamtvorsatz und Verfahrensrecht (§ 354, § 357 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzter Diebstahl liegt vor, wenn mehrere in Zeit, Zweck und Durchführung zusammenhängende Tathandlungen mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen werden und sind dann als eine fortgesetzte Tat zu werten.

2

Für die Abgrenzung zwischen mehreren selbständigen Taten und einer fortgesetzten Tat ist es rechtlich unbeachtlich, dass der konkrete Tatort oder die Auswahl eines Tatmittels erst während der Tatausführung näher bestimmt wird.

3

Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung von Taten, kann es nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern, sofern die Verteidigung hierdurch nicht in ihrer Verteidigungsfähigkeit betroffen gewesen wäre.

4

Die Änderung der Zahl der verurteilten Einzeltaten kann zur Aufhebung eines zuvor festgestellten Gesamtstrafenausspruchs führen; bei Neufestsetzung der Einzelstrafen darf deren Summe die zuvor festgelegte Summe in den betroffenen Fällen nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).

5

Zugunsten einer mitverurteilten Person ist der Schuldspruch nach § 357 StPO auch dann entsprechend zu ändern, wenn diese keine Revision eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 2. Juli 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Wolfgang ██ aus ██████, geboren am █ 1942 in ███, und seine Ehefrau Gisela ████████, geborene █████████, dort geboren am ██████████ 1950, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Sitzung vom 27. April 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Bertzier als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger, Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang ██ wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Juli 1971 im Schuldspruch dahin geändert,

daß in elf Fällen a) Wolfgang ██ des Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB), b) Gisela ████████ des Diebstahls in fünf Fällen und des versuchten Diebstahls in einem weiteren Fall (§§ 242, 243 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 43, 47, 74 StGB) schuldig sind.

Im Umfang dieser Änderung werden die gegen Wolfgang ██ in den Fällen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitere Revision des Angeklagten Wolfgang ██ wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat verurteilt den Angeklagten Wolfgang ██ aus ██████ wegen neun gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls, vier Vergehen des Diebstahls und eines gemeinschaftlichen Vergehens des versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, seine Ehefrau Gisela ████████ wegen sieben Vergehen des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls und eines gemeinschaftlichen Vergehens des versuchten Diebstahls zur Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Gegen das Urteil hat nur Wolfgang ██ Revision eingelegt. Er rügt, ohne dies näher auszuführen, Verletzung sachlichen Rechts. Das im Wesentlichen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel führt nur in dem nachstehend erörterten Umfang zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer Teilaufhebung des den Revisionsführer betreffenden Strafausspruchs.

In den Fällen 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Urteilsgründe hat die Strafkammer bei Wolfgang ██ sechs selbständige Diebstahlstaten angenommen und dementsprechend sechs Einzelstrafen ausgesprochen (UA 29, 350, 34). Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen liegen insoweit jedoch nur drei – jeweils fortgesetzte – Taten vor.

Im Fall 8 war der Angeklagte nach Aufbrechen mehrerer Türen in den Kassenraum der Raiffeisenkasse █████████ eingedrungen und hatte damit begonnen, den dort aufgestellten Panzerschrank aufzuschweißen. Als die mitgebrachte Sauerstofflasche leer wurde, sah er sich gezwungen, „die Arbeit vorläufig einzustellen“ und fuhr mit seiner im Kraftwagen wartenden Ehefrau nach Grünstadt, um sich bei der Firma ██████████████ „eine neue Sauerstofflasche zu holen“ (UA 18, 19). Dort beging er dann den als Fall 9 abgeurteilten Diebstahl: Nachdem er zunächst über einen Zaun geklettert war, wuchtete er die Vergitterung eines Fensters heraus, drückte das Oberlicht gewaltsam auf, stieg in die Werkstatt ein und entwendete dort eine Sauerstofflasche sowie – nach Zertrümmerung einer Trennscheibe – außerdem aus einer unverschlossenen Kassette im Büroraum 7,– DM Bargeld (UA 20, 15). Dann fuhr er mit seiner Frau wieder zurück zur Raiffeisenkasse █████████ und setzte dort den bereits begonnenen, als Fall 8 abgeurteilten Diebstahl fort: Mit Hilfe der in ███ gestohlenen Sauerstofflasche schweißte er den Panzerschrank auf und entwendete 4.000,– DM Papier- und Hartgeld, die er in der Folgezeit gemeinsam mit seiner Frau verbrauchte (UA 19). Der Angeklagte hat danach die beiden im Wesentlichen gleichartigen, jeweils unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begangenen Diebstähle mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen und sich deshalb insoweit nur eines – fortgesetzten – Diebstahls (in einem schweren Fall) schuldig gemacht (vgl. BGHSt 19, 323; BGH GA 1968, 337 und 1969, 92).

In den Fällen 6/7 und 10/11 der Urteilsgründe verhält es sich ähnlich. Hier hatte der Angeklagte mit der Ausführung der Einbruchsdiebstähle in die Raiffeisenkasse ██ (Fall 7) und in die Spar- und Darlehenskasse ███████████ (Fall 11) begonnen, als er die zum Aufschweißen der vermuteten Panzerschränke benötigten Werkzeuge und Gerätschaften bei ███ in ███ (Fall 6) bzw. bei ██ in Bad ██ (Fall 10) – und bei diesen Gelegenheiten auch Geld und andere Gegenstände – unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB entwendete. Er war jedoch dazu bereits fest entschlossen (UA 15, 20, 21) und hatte jeweils schon vor der Entwendung der benötigten Hilfsmittel genaue Vorstellungen darüber, wo, wann und unter welchen Umständen er diese Gegenstände bei der Begehung der jeweils in derselben Nacht verübten Bankeinbrüche verwenden wollte. Der Angeklagte hat also auch in den Fällen 6/7 und 10/11 jeweils die im Wesentlichen gleichartigen, unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begangenen Diebstahlstaten mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen und sich deshalb auch insoweit jeweils nur eines fortgesetzten Diebstahls schuldig gemacht. Daß er von den ins Auge gefaßten Raiffeisenkassen der Umgebung (Fall 6/7 – UA 15) diejenige in ████ möglicherweise erst während oder unmittelbar nach der Entwendung der Werkzeuge bei ██████ ausgewählt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, daß er den Diebstahl in █████ nach Auslösung einer Alarmanlage abbrechen mußte, dieser Tatteil also im Versuchsstadium stecken geblieben ist.

Der Senat hat den den Revisionsführer Wolfgang ██ betreffenden Schuldspruch in den vorerwähnten 6 Fällen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Diese Änderung führt zur Aufhebung der in den Fällen 6 bis 11 gegen Wolfgang ██ ausgesprochenen sechs Einzelstrafen, da insoweit nunmehr drei Einzelstrafen verhängt werden müssen, deren Höhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der jeweils in den Fällen 6/7, 8/9 und 10/11 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO).

Die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des gegen Wolfgang ██ ergangenen Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden von der Änderung nicht berührt. Sie bleiben deshalb bestehen.

Derselbe Rechtsfehler, der in den Fällen 6/7 und 10/11 bei Wolfgang ██ zur Änderung des Schuldspruchs nötigte, betrifft auch die an diesen Taten als Mittäterin beteiligte Mitangeklagte Gisela ████████, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Gemäß § 357 StPO muß der Urteilsspruch daher in diesen Fällen auch zu ihren Gunsten dahin geändert werden, daß sie insoweit jeweils nur eines (fortgesetzten) Diebstahls schuldig ist. Im Fall 6 war sie nicht beteiligt (UA 16, 30). Für die Bemessung der (Einheits-)Jugendstrafe von einem Jahr, die für alle in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten gegen diese Angeklagte verhängt worden ist, ist die nur den rechtlichen Zusammenhang von Straftaten betreffende Änderung des Schuldspruchs ersichtlich ohne Einfluß. Diese Strafe muß also bestehen bleiben.

HirxthalBertzierSalger
MayrKnoblich