Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Glaubwürdigkeitsprüfung minderjähriger Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/67
Datum
02.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht und Verführung männlicher Jugendlicher. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Fällen auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht bei dem etwa 12‑jährigen Zeugen Norbert ohne nähere Aufklärung und trotz hinweisender Umstände keinen sachverständigen Kinderpsychologen heranzog. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen; über Sicherungsverwahrung sind ergänzende Feststellungen zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines in Kinder- und Jugendpsychologie erfahrenen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines minderjährigen Zeugen ist geboten, wenn konkrete Umstände (z. B. auffällige Persönlichkeitszüge, sittlich belastende Umgebung oder Anhaltspunkte für Beeinflussung) die Zuverlässigkeitsprüfung erheblich beeinflussen können.

2

Die überzeugende persönliche Darstellung eines jugendlichen Zeugen in der Hauptverhandlung ersetzt nicht zwingend die sachverständige Prüfung, wenn Anhaltspunkte für Nötigung, Erpressung oder eine problematische Erziehungs- und Lebenssituation vorliegen.

3

Ein Schuldspruch darf nicht im Wesentlichen auf der Aussage eines Minderjährigen beruhen, ohne dass bei besonderen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eine vertiefte Prüfung durch Sachverständige oder ergänzende Beweiserhebungen erfolgt.

4

Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche kann zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafhöhe durch die aufgehobenen Feststellungen beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. September 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ███ ██ aus ██ ██, geboren █████████ 1917 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bortzler Bundesrichter

Mayr Bundesrichter

Sanders Bundesrichter

Dr. Hurxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verführung männlicher Jugendlicher zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in den Fällen Willi und Norbert KC [REDACTED] verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung männlicher Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen und wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Mann zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht keinen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen Norbert █████ beigezogen hat. Im Allgemeinen bedarf zwar der Richter bei der Würdigung des Beweiswertes von Zeugenaussagen keiner sachverständigen Hilfe, auch nicht bei jugendlichen Zeugen. Selbst wenn diese in der Pubertät stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, wie über ein an ihnen verübtes Sittlichkeitsverbrechen, kann der Richter die Unterstützung eines Sachverständigen in der Regel entbehren, wenn er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung Jugendlicher in diesem Entwicklungsstadium vertraut ist, mag auch in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten sein (BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52). Allgemeingültige Regeln über die Beiziehung eines Jugendpsychologen in solchen Fällen bestehen jedoch nicht. Ob sie notwendig ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Falles (BGH NJW 1961, 1636). Sie kann insbesondere dann geboten sein, wenn der jugendliche Zeuge besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Züge zeigt oder in einer ihn sittlich gefährdenden Umwelt lebt und seine Aussagen nicht in anderen Tatsachen gewichtige Unterstützung finden. Solche Umstände, die die Heranziehung eines Sachverständigen geboten erscheinen ließen, liegen hier vor.

Das Verfahren gegen den Angeklagten hat der ältere Bruder des Norbert, Heinz-Dieter, den der Angeklagte nach seinem Geständnis schon im Jahre 1962 zur Unzucht verführt hatte, durch eine fernmündliche Anzeige bei der Polizei in Gang gebracht. Auffallend ist schon, dass er diese Anzeige gerade am späten Abend des 7. Mai 1966, eines Sonnabends, erstattet hat, an welchem Tage die Familie KC den Brief des Angeklagten erhalten hatte, mit dem er die freundschaftlichen Beziehungen zu dieser Familie, insbesondere zu Heinz-Dieter, abbrach (Bl. 20 d. A.). Wie der Anzeige des Vaters █████ vom darauffolgenden Montag zu entnehmen ist, wussten die Eltern mindestens seit Februar 1966, dass der Angeklagte wegen homosexueller Verfehlungen mit Jugendlichen vorbestraft ist. Trotzdem haben sie es weiterhin geduldet – nach der Behauptung des Angeklagten sogar gewünscht –, dass der Angeklagte bei ihnen nächtigte und dabei mit Heinz-Dieter in einem Bett schlief.

Unter diesen, vom Landgericht allerdings in keiner Weise näher geklärten Umständen gewinnen die wiederholten Andeutungen des Angeklagten, er sei von den Mitgliedern der Familie KC, auch von den Jungen, genötigt oder erpresst worden und Norbert und Willi KC hätten sich ihm zur Unzucht angeboten, eine gewisse Bedeutung und mussten ernsthaft auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden. Ferner erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich Heinz-Dieter schon im Jahre 1962 vom Angeklagten hatte verführen lassen und seit Oktober 1965 fortgesetzt mit ihm Unzucht trieb, die Behauptung des Angeklagten, die Brüder KC hätten auch miteinander Unzucht getrieben, sogar Afterverkehr ausgeübt, nicht von vornherein unglaubhaft. Daher durfte das Landgericht auch nicht ohne Weiteres den Umstand, dass Norbert diese Art unzüchtigen Verkehrs im Einzelnen geschildert hat, als Anzeichen für seine Glaubwürdigkeit werten.

Hinzu kommt, dass auch die drei Mädchen der Familie KC: Renate, geboren am ██ 1955, Veronika, geboren 1957, und Gabriele, geboren am ███████ 1960, den Angeklagten ausweislich der Ermittlungsakten beschuldigt haben, mit ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, obwohl der Angeklagte in dieser Hinsicht bisher nie aufgefallen ist und nicht unglaubhaft versichert, an kleinen Mädchen habe er kein geschlechtliches Interesse. All dies legt den Verdacht nahe, dass die Kinder KC in einer sittlich sehr bedenklichen Umwelt aufwachsen, bei der Beurteilung ihrer Aussagen daher größte Vorsicht geboten erscheint. Unter solchen Umständen musste sich das Landgericht gedrängt sehen, die Glaubwürdigkeit des zur Tatzeit etwa 12 Jahre alten Norbert sehr sorgfältig zu prüfen und zu diesem Zweck die Hilfe eines in der Kinderpsychologie und in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Es durfte sich nicht auf den zuverlässigen und überzeugenden Eindruck verlassen, den der Zeuge Norbert KC in der kurzen Hauptverhandlung machte.

Das Urteil beruht mindestens insoweit auf der Aussage des Norbert KC, als das Landgericht den Angeklagten für überführt hält, diesen zur Unzucht verführt zu haben. Es lässt sich darüber hinaus nicht ausschließen, dass auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung des Willi KC auf dieser Aussage beruht. Infolgedessen muss das Urteil in beiden Fällen auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.

Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Willi ████ durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ferner erscheint es angebracht, Personen, die die Kinder kennen, und solche, die mit den Verhältnissen der Familie KC vertraut sind, wie Lehrer und Fürsorgerinnen, als Zeugen zu hören, um ein möglichst zuverlässiges Bild über die Erziehung der Kinder und ihre Lebensweise zu gewinnen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen Norbert und Willi KC hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich auf die Strafhöhe auch im Fall Heinz-Dieter ausgewirkt hat. Im Übrigen begegnet die Verurteilung in diesem Fall keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist insoweit geständig.

Im Übrigen braucht auf die Sachrüge nicht näher eingegangen zu werden. Das Landgericht wird jedoch gegebenenfalls die Anwendung des § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung eingehender begründen müssen. Die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung wird insbesondere davon abhängen, ob der Angeklagte, wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, bereit ist, sich freiwillig entmannen zu lassen.

Die neue Verhandlung gibt dem Angeklagten und seinem Verteidiger ferner Gelegenheit, der Verlesung des Gutachtens des Professors Dr. Giese aus dem Jahr 1964 zu widersprechen und die Vernehmung dieses oder eines anderen Sachverständigen zu verlangen, wenn sie der Auffassung sind, dass jenes Gutachten auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht oder dass sich diese in der Zwischenzeit geändert haben. Eine Aufhebung des Urteils in vollem Umfang ist nicht geboten, weil kein Anhalt dafür ersichtlich ist, dass der Angeklagte völlig zurechnungsunfähig sein könnte.

Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben.

SandersMayrHurxthal
BortzlerSanders