Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/65
Datum
26.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachfehler gegen ein Urteil wegen Meineids. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision im Übrigen als unbegründet, hob jedoch die vom Landgericht ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit auf. Das Gericht stellte fest, dass verfahrensrügehaftes Vorbringen unzulässig war und bei Annahme der Voraussetzungen des §157 StGB die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Angriffe auf Denkgesetze und Erfahrungssätze müssen substantiiert darlegen, inwiefern entscheidungserhebliche Fehler vorliegen; bloße Wiederholung des rechtskräftigen Schuldspruchs genügt nicht.

3

Hat das Tatgericht die Voraussetzungen des § 157 StGB bejaht, darf es dem Verurteilten nicht zugleich die Eidesfähigkeit gemäß § 161 Abs. 1 StGB aberkennen.

4

Ist die Aberkennung der Eidesfähigkeit rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht diese Entscheidung aufzuheben (§ 354 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. November 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 120/65

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Reinhold aus ████, geboren ████████ 1928 in EC, wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Füitner Bundesrichter Dr. Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. November 1964 wird verworfen, jedoch fällt die Aberkennung der Eidesfähigkeit weg.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, im Übrigen die Revision verworfen. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht wieder auf dieselbe Strafe erkannt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, führt nur zu einer Abänderung des Urteilsspruchs.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die behauptete Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen liegt nicht vor. Was die Revision insoweit vorträgt, betrifft fast ausschließlich den rechtskräftigen Schuldspuch. Soweit sie die Urteilsausführungen hinsichtlich der Anwendung des § 157 StGB bemängelt, geschieht dies unzulässigerweise mit neuem Vorbringen. Die Gründe, die das Landgericht bestimmt haben, trotz Annahme eines Eidesnotstandes wieder dieselbe Gefängnisstrafe auszusprechen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Mildernde Umstände nach § 157 Abs. 2 StGB hat es dem Angeklagten, unabhängig von der Anwendung des § 157 StGB, zugestanden.

3. Die Sachrüge hat jedoch in einem Nebenpunkt, den die Verteidigung selbst nicht beanstandet, Erfolg. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 157 StGB bejahte, durfte es die Eidesfähigkeit nicht absprechen (§ 161 Abs. 1 StGB). Dieses Verbot gilt auch dann, wenn von einer Strafmilderung aus § 157 StGB abgesehen wird (BGH NJW 1957, 550 = LM § 157 Nr. 16). Gemäß § 354 Abs. 1 StPO war daher die Aberkennung der Eidesfähigkeit aufzuheben.

KrummeSandersSpiegel
FüitnerKersting