Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – fahrlässige Tötung: Sichtfahrgebot und Wirkung asymmetrischer Abblendlichter

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 120/60
Datum
20.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt und seine Revision verworfen. Er rügte die Unterlassung eines Obergutachtens zur Reichweite asymmetrischer Abblendlichter und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der BGH hielt die Augenscheinfeststellungen und das Sachverständigenbeirat für ausreichend und bekräftigte das Sichtfahrgebot bei Kurven und Gegenverkehr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine am Unfallort durchgeführte Augenscheinseinnahme, die mit der Bewertung eines sachverständigen Gutachtens übereinstimmt, macht die Einholung eines weiteren Obergutachtens nicht zwingend erforderlich.

2

Die Reichweite asymmetrischer Abblendscheinwerfer kann durch Straßenkrümmung und direkte Blendung durch Gegenverkehr erheblich reduziert sein; dies ist bei der Sichtbeurteilung zu berücksichtigen.

3

Ein Fahrzeugführer hat mit einer solchen Geschwindigkeit zu fahren, dass er innerhalb der vorhandenen Sichtweite anhalten kann (Sichtfahrgebot), insbesondere auf Strecken mit Fußgängeraufkommen und bei Gegenverkehr.

4

Auf die bloße Erwartung, dass neu eingebaute Scheinwerfer Hindernisse auf Herstellerangaben entsprechend früher erkennbar machen, kann sich ein erfahrener Fahrer nicht berufen, wenn objektive Umstände (Kurve, Gegenlicht) die tatsächliche Erkennbarkeit einschränken.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pf., 11. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ███ in ████████, ███████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter Dartin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ ██ als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pf. vom 11. November 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen:

Der Angeklagte fuhr am █████ 1958 gegen 18.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Borgward-Isabella auf der Bundesstraße von ██████ kommend in Richtung ██████. Nach der Durchfahrt durch die Ortschaft ███████ hielt er eine Geschwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/h ein, obwohl er sich einer leichten Rechtskurve näherte (die beiden geraden Straßenstücke vor und nach der Kurve stehen zueinander in einem Winkel von etwa 12 bis 15°) und wegen eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs abblenden musste. Etwa 1 bis 2 Sekunden, nachdem er an dem entgegenkommenden Fahrzeug vorbeigefahren war, bemerkte er beim Einfahren in die Rechtskurve im Licht seiner asymmetrischen Abblendscheinwerfer auf eine Entfernung von etwa 50 m einen Fußgänger, der, sein Fahrrad schiebend, hinter der Kurve mitten auf der Fahrbahn stand. Obwohl der Angeklagte sofort scharf bremste, erfasste der Kraftwagen den Fußgänger mit solcher Wucht, dass dieser auf die Kühlerhaube und gegen die Windschutzscheibe geschleudert und „noch ein ganzes Stück“ mitgenommen wurde. Der Fußgänger, der Hilfsarbeiter ██████, fiel dann auf die Straße und rollte die Böschung hinunter, wo er tot liegenblieb. Der Kraftwagen kam erst etwa 32 bis 40 m hinter der Anstoßstelle zum Stehen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge

Der Angeklagte macht mit der Aufklärungsrüge geltend, das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, ein Obergutachten über die Wirkungsweise des asymmetrischen Abblendlichts einzuholen. Im Einzelnen führt er aus, das asymmetrische Abblendlicht leuchte den rechten Fahrbahnrand auf eine Entfernung von 60 m so aus, dass ein dort befindliches Hindernis erkennbar sei. Das sei von der Herstellerfirma ████ mitgeteilt und von dem Sachverständigen Oberingenieur █████████ bestätigt worden. Aus eigenem Wissen und auf Grund einer Augenscheinseinnahme, die „unter ungefähr den gleichen Witterungs- und Lichtverhältnissen und ähnlichen Bedingungen“ wie am Abend des Unfalls durchgeführt worden sei, habe das Landgericht nicht zu der Feststellung kommen dürfen, dass ein Fußgänger im Schein des asymmetrischen Abblendlichts auf eine Entfernung von etwa 50 m fast überhaupt nicht und nur bei genauem Hinsehen undeutlich zu erkennen sei.

Der Angeklagte will hiermit offensichtlich geltend machen, er habe davon ausgehen dürfen, dass er im Licht seiner asymmetrischen Abblendscheinwerfer ein Hindernis schon auf 80 m Entfernung erkennen werde, und seine Fahrweise danach einrichten können. In diesem Fall könnte möglicherweise das Verschulden des Angeklagten an dem Unfall entfallen oder doch in einem anderen Licht erscheinen. Dass der Angeklagte, wie es im Urteil festgestellt ist, den Fußgänger gleichwohl erst auf eine Entfernung von etwa 50 m gesehen hat, bestreitet die Revision nicht.

Diese Rüge kann nicht durchdringen. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Landgericht auf Grund der an der Unfallstelle „unter ungefähr den gleichen Witterungs- und Lichtverhältnissen und ähnlichen Bedingungen“ wie zur Unfallzeit durchgeführten Augenscheinseinnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass ein an der mutmaßlichen Anstoßstelle stehender Fußgänger von dem vor der Kurve befindlichen Kraftwagen aus erst auf eine Entfernung von etwa 50 m wahrgenommen werden konnte. „Diesen Feststellungen“ ist der Sachverständige ██████ schließlich „beigetreten“. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen, dass die Reichweite des Abblendlichts der asymmetrischen Scheinwerfer an der Unfallstelle zur Unfallzeit dadurch herabgesetzt war, dass der Wagen des Angeklagten sich unmittelbar vor einer 12 bis 15° betragenden Rechtskurve befand und die Sehfähigkeit des Angeklagten durch die Lichteinwirkung des ihm vor dem Unfall entgegenkommenden, mit Abblendlicht beleuchteten Kraftfahrzeugs vorübergehend beeinträchtigt war. Unter diesen Umständen brauchte sich das Gericht nicht veranlasst zu sehen, ein Obergutachten einzuholen.

2. Die Sachrüge

a) Die Revision erblickt eine Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen Erfahrung darin, wie sich das Landgericht mit der Frage der Wirkung des Abblendlichts der asymmetrischen Scheinwerfer auseinandergesetzt hat. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

Das Landgericht hat nicht etwa – wie offenbar die Revision meint – seine Überzeugung dahin zum Ausdruck gebracht, dass man im Licht der asymmetrischen Scheinwerfer allgemein ein Hindernis nur aus einer wesentlich geringeren Entfernung als 80 m erkennen könne. Insoweit gehen die Ausführungen der Revision ins Leere.

Die Entscheidung beruht vielmehr auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte hat den Fußgänger auf eine Entfernung von etwa 50 m gesehen. Früher konnte er ihn infolge der Kurvenkrümmung und der Sehverminderung durch das Abblendlicht des entgegenkommenden Kraftwagens nicht erkennen. Nach der Wahrnehmung des Fußgängers hat er sofort, d. h. nach der ihm zuzubilligenden kurzen Reaktionszeit, scharf gebremst, konnte aber seinen Wagen bei seiner hohen Geschwindigkeit erst etwa 32 bis 40 m hinter der Stelle, an der er mit dem Fußgänger zusammenstieß, zum Stehen bringen.

Diese Feststellungen sind weder denkgesetzlich unmöglich noch verstoßen sie gegen die allgemeine Erfahrung. Mit dieser steht es gerade in Einklang, dass die stärksten Strahlen der asymmetrischen Scheinwerfer, die von der Richtung des Fahrzeugs etwa 3° nach rechts abweichen, unmittelbar vor einer Rechtskurve mit einer Krümmung von etwa 12 bis 15° auf eine Entfernung von 80 m zunächst links von der Fahrbahn vorbeileuchten und einen in der Mitte der Fahrbahn befindlichen Gegenstand erst auf eine Entfernung von etwa 50 m erreichen. Ebenso trifft es zu, dass das Abblendlicht eines entgegenkommenden Fahrzeugs, jedenfalls wenn dieses – wovon hier auszugehen ist – nicht ebenfalls mit asymmetrischen Scheinwerfern ausgerüstet ist, das Sehvermögen des Kraftfahrers für kurze Zeit herabsetzt.

b) Einen Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil auch insoweit nicht erkennen, als es ausführt, der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Licht der erst 3 Tage vor dem Unfall eingebauten asymmetrischen Scheinwerfer die Fahrbahn in Kurven und bei Gegenverkehr auf 80 m ausreichend ausleuchten werde. Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte, der seit 1947 Kraftwagen fährt, sich auf seinen mehrfachen Nachtfahrten nach dem Einbau dieser Scheinwerfer von deren Wirkungsweise habe eine klare Anschauung verschaffen können und müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren dürfen, die ihn ein Anhalten noch vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis ermöglicht hätte. Der Grundsatz, dass auf Bundesstraßen auf Sicht gefahren werden muss, ist mit Zustimmung des Schrifttums (Floegel/Hartung 12. Aufl. § 9 StVO Randbem. 5, 10 und 11; Müller 21. Aufl. § 9 StVO Bem. 4 A) in der Rechtsprechung, mit eng begrenzten Ausnahmen, anerkannt.

Die Entscheidung RGSt 76, 73 betrifft den Verkehr von Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper. Die von der Revision weiter erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in VRS 3, 247; 3, 405 und 6, 87 betonen den Grundsatz mit aller Deutlichkeit und ohne jede Einschränkung. Ein Ausnahmefall, wie in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953 VI ZR 80/52 = VerkMitt 1955, 41 und des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 1956 = VRS 12, 140, liegt hier nicht vor. Wenn, wie das Landgericht festgestellt hat, die dem Angeklagten gut bekannte Unfallstrecke in den Abendstunden nicht nur von Kraftfahrern und Radfahrern viel befahren, sondern auch von Fußgängern mit und ohne Handwagen begangen wird, so musste der Angeklagte damit rechnen, dass irgend ein Hindernis plötzlich auf der Fahrbahn vor ihm auftauchen könne, besonders wenn ihm ein Kraftwagen, der eine gewisse Blendwirkung ausüben konnte, entgegenkommen werde.

Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1957 VI ZR 66/56 betrifft eine andere Sachlage, nämlich die, dass ein herankommender Fahrzeugführer am Rande der Fahrbahn eine erwachsene Person bemerkt. In diesem Fall braucht der Kraftfahrer, wenn nicht besondere Umstände zutage treten, nicht damit zu rechnen, dass sich der Fußgänger plötzlich kurz vor seinem herannahenden Fahrzeug auf die Fahrbahn begeben werde (so schon RGSt 70, 71).

d) Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.

MartinKrummeLang-Hinrichsen
SauerBortzler