Revision verworfen: Verurteilung wegen Begünstigung und Ablehnung der Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 120/59
- Datum
- 05.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind in erster Linie die Schuld des Täters und die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung maßgeblich; Vergeltung und Abschreckung können dabei gegenüber Besserungs- und Sicherungszwecken vorrangig gewichtet werden.
Vorstrafen, mangelnde Einsicht und eine labile Gesinnung gegenüber den Grenzen von Recht und Unrecht können gewichtige Umstände sein, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe rechtfertigen.
Die erfolglose Begünstigungshandlung kann strafmildernd berücksichtigt werden; es besteht jedoch keine Verpflichtung des Tatrichters, hierauf zwingend abzustellen.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist zulässig, wenn der Tatrichter unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe erhebliche Zweifel an der zukünftigen Gesetzestreue des Verurteilten hat; auf die Strafzumessungsgründe darf bei der Bewährungsentscheidung Bezug genommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 18. Dezember 1958
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Packer Artur ███ aus ████████, dort geboren am ██ ███, wegen Begünstigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. Dezember 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ███ ist seit 1949 sechsmal bestraft worden, und zwar vier Mal wegen vermögensrechtlicher Straftaten (Betrug, Unterschlagung u. a.). Die letzte Verurteilung erfolgte im Oktober 1955 wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis, die er bis zum 20. Juli 1956 verbüßte. Vier seiner Kinder leben noch bei ihm (4 UA).
Die Strafkammer hat ihn jetzt wegen sachlicher Begünstigung (§ 257 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen richtet sich seine Revision. Diese kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
II. 1) Die Tochter Dorothea des Angeklagten ███ war mit dem Hilfsarbeiter Horst ██████ verlobt. Dieser hatte sich an einem schweren Raub beteiligt. Anschließend entdeckte der Angeklagte ███ 2 500 DM in ██████ Manteltasche. Er erfuhr von diesem, dass es sich um Geld aus dem Raubüberfall handelte, und ließ es sich von ihm geben. Er versteckte dann die Geldscheine im Sofa. Er wollte auf diese Weise das Geld für ██████ retten, denn er rechnete damit, dass gegen diesen alsbald Ermittlungen einsetzen würden. Das Geld wurde später im Keller gefunden, wohin es die Tochter Dorothea einige Tage danach verbracht hatte. Den äußeren Sachverhalt gab der Angeklagte zu.
Die Ausführungen der Strafkammer zum Schuldspruch sind rechtlich einwandfrei.
2) Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus:
„Was den Angeklagten anbelangt, so war eine Ahndung der festgestellten Begünstigungshandlung durch eine fühlbare Freiheitsstrafe geboten. Der Angeklagte hat eine sehr bedenkliche, von hoher Schuld erfüllte Rolle gespielt. Seine erst in jüngster Vergangenheit liegenden Vorstrafen wegen großenteils im weiteren Sinne einschlägiger Straftaten zeigen auch, dass er in Bezug auf die Grenzen von Recht und Unrecht eine labile Persönlichkeit ist. Das danach mit der Strafe in erster Linie zu verfolgende Ziel einer bessernden und abschreckenden Einwirkung auf den Angeklagten kann mit einer Geldstrafe nicht erreicht werden. Eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten ist vielmehr notwendig und angemessen. Es wurde dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz seiner Geständigkeit hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs es auch an jeder Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens fehlen ließ. Er gab sich vielmehr den Anschein eines Biedermannes und meinte, mit Rücksicht auf Tochter und damaligen künftigen Schwiegersohn richtig gehandelt zu haben.“
Diese Darlegungen sind im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Nach der in BGHSt 3, 179 in Bezug genommenen Entscheidung des Reichsgerichts Bd. 59, 106, 109 ist allerdings Grundlage für die Strafzumessung die Höhe des Verschuldens des Täters und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung (vgl. auch BGHSt 10, 264). Maßgebend ist also in erster Linie das Sühnebedürfnis, der Vergeltungszweck der Strafe, daneben auch der Abschreckungsgedanke. Die sonstigen Strafzwecke, der Besserungs- und Sicherungszweck, treten dem gegenüber mehr in den Hintergrund.
Es könnte demnach für sich betrachtet – rechtlich bedenklich sein, wenn der Tatrichter den Strafzwecken der Besserung und Abschreckung den Vorrang einräumt. Die weiteren Darlegungen des Landgerichts lassen jedoch erkennen, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe schuldangemessen war. Der Tatrichter verweist ausdrücklich auf die vom Angeklagten gespielte bedenkliche, von hoher Schuld erfüllte Rolle, ferner auf seine erst in jüngster Vergangenheit liegenden Vorstrafen, die seine gegenüber den Grenzen zwischen Recht und Unrecht „labile Persönlichkeit“ offenbarten. „Danach“, also mit Rücksicht darauf, ist die Strafkammer der Auffassung, der Strafzweck könne bei diesem Angeklagten durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden. Der Tatrichter wird dabei auch berücksichtigt haben, dass der Angeklagte seiner Tochter zugesagt hatte, wenn sie verurteilt werde, so würde er eine etwaige Geldstrafe für sie bezahlen (7 Mitte UA). Das Landgericht hat dann noch hervorgehoben, dass dem Angeklagten jede Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens fehle.
Die Festsetzung der Gefängnisstrafe und deren Höhe lag im Rahmen des pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens. Das Landgericht hätte zwar strafmildernd werten können, dass die Begünstigungshandlung keinen Erfolg gehabt hatte. Es war aber dazu nicht genötigt.
Demnach ist die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision selbst hat keinerlei Einzelangriffe erhoben.
3) Was die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) betrifft, so hat der Tatrichter angesichts der bei der Strafzumessung erörterten Umstände erhebliche Zweifel bezüglich des künftigen Wohlverhaltens des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) geäußert (10 UA). Die Bezugnahme auf die Strafzumessungsgründe war zulässig (BGHSt 6, 300 und Entscheidung des Senats vom 24. April 1958, VRS 15, 37). Der anschließende Satz der Urteilsgründe lautet:
„Im Interesse der gebotenen Besserung und Abschreckung des Angeklagten selbst ist es vielmehr dringend geboten, dass dieser auch die Wirkungen des Freiheitsentzuges zu spüren bekommt.“
Mit diesen Ausführungen insgesamt hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass vom Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben nicht zu erwarten sei. Strafaussetzung wird aber „nur angeordnet“, wenn gewichtige Gründe für eine Erfolgsaussicht sprechen (§ 23 Abs. 2 StGB). Das war hier nicht der Fall. Daher ist auch die Ablehnung der Strafaussetzung rechtlich nicht angreifbar.
III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Flitner |