Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Fristversäumnis in Sicherungsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/98
- Datum
- 23.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn keine wirksame Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt (§ 346 Abs. 1 StPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt die glaubhafte Darlegung voraus, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.
Die Behauptung, es sei keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, wird durch das Sitzungsprotokoll und die Aushändigung einer schriftlichen Belehrung widerlegt; in diesem Fall ist die Glaubhaftmachung eines Belehrungsmangels regelmäßig ausgeschlossen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar zulässig, kann aber als unbegründet verworfen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung fehlen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 119/98 vom 23. April 1998 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 15. Dezember 1993 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 Revision eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 14. Januar 1998 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich der innerhalb der Wochenfrist eingegangene Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspielt eingelegt, verworfen.
Das Schreiben des Untergebrachten könnte aber auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, zumal nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass der Untergebrachte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Das Vorbringen des Untergebrachten, ihm sei seinerzeit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, trifft nicht zu. Das Protokoll der Hauptverhandlung weist aus, dass der Untergebrachte „über Revisionsrecht, -form und -frist, sowie über Frist und Form der Revisionsbegründung“ belehrt und ihm auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde (SA Bd. III Bl. 768).
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