Verwerfung des Antrags auf Revisionsentscheidung wegen verspäteter Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/92
- Datum
- 09.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der Revision ist fristgebunden; ist der beim Gericht nachgewiesene Eingangszeitpunkt nach Ablauf der Frist, gilt die Frist als nicht gewahrt, sofern der frühere Eingang nicht substantiiert nachgewiesen wird.
Ein Eingangsvermerk des Gerichts und die dienstlichen Angaben von Justizbediensteten sind maßgebliche Indizien für den Zeitpunkt des Schriftsatzeingangs; unbestätigte Behauptungen des Einlegenden ersetzen keinen solchen Nachweis.
Ist die Revision wegen Fristversäumnis unzulässig, kann dem Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO nicht stattgegeben werden.
Eine von Amts wegen zu treffende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; bloßes Vorbringen des früheren Posteingangs durch den Verteidiger ohne Belege rechtfertigt sie nicht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 119/92 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], dort geboren am [REDACTED::<3>], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1992 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 25. Oktober 1991 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 1. November 1991 Revision eingelegt. Nach dem von der Justizangestellten H. auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel ist das Schreiben erst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht Halle eingegangen; dies hat die Justizangestellte Xu. auf dem Schreiben ausdrücklich noch einmal handschriftlich vermerkt. Beide Justizangestellten haben in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt, es sei ausgeschlossen, dass das Schreiben vor dem auf ihm angegebenen Datum eingegangen sei. Der Verteidiger hat diesen Stellungnahmen nicht widersprochen; seine ursprüngliche Behauptung, er habe das Schreiben noch am 1. November 1991 in den Briefkasten des Gerichts geworfen, hat damit keine Bestätigung gefunden.
Die Frist zur Einlegung der Revision war am 1. November 1991 (der im Lande Sachsen-Anhalt kein Feiertag ist) abgelaufen. Da davon auszugehen ist, dass der Schriftsatz, mit dem Revision eingelegt wurde, erst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht eingegangen ist, ist die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Das Bezirksgericht hat deshalb die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag des Verteidigers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann somit keinen Erfolg haben.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), wie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist hier nicht veranlasst.
| Salger | Steindorf | Tolksdorf | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |