Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags auf Revisionsentscheidung wegen verspäteter Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 119/92
Datum
09.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt; der Verteidiger legte fristwahrend vermeintlich am 1. November Revision ein. Das Gericht verzeichnete jedoch den Eingang erst am 4. November, sodass die Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO versäumt ist. Die Revision ist daher unzulässig, der Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen; eine von Amts wegen gebotene Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 2 StPO liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung der Revision ist fristgebunden; ist der beim Gericht nachgewiesene Eingangszeitpunkt nach Ablauf der Frist, gilt die Frist als nicht gewahrt, sofern der frühere Eingang nicht substantiiert nachgewiesen wird.

2

Ein Eingangsvermerk des Gerichts und die dienstlichen Angaben von Justizbediensteten sind maßgebliche Indizien für den Zeitpunkt des Schriftsatzeingangs; unbestätigte Behauptungen des Einlegenden ersetzen keinen solchen Nachweis.

3

Ist die Revision wegen Fristversäumnis unzulässig, kann dem Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO nicht stattgegeben werden.

4

Eine von Amts wegen zu treffende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht; bloßes Vorbringen des früheren Posteingangs durch den Verteidiger ohne Belege rechtfertigt sie nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 119/92 vom 9. April 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], dort geboren am [REDACTED::<3>], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1992 gemäß **§ 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 25. Oktober 1991 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 1. November 1991 Revision eingelegt. Nach dem von der Justizangestellten H. auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel ist das Schreiben erst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht Halle eingegangen; dies hat die Justizangestellte Xu. auf dem Schreiben ausdrücklich noch einmal handschriftlich vermerkt. Beide Justizangestellten haben in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt, es sei ausgeschlossen, dass das Schreiben vor dem auf ihm angegebenen Datum eingegangen sei. Der Verteidiger hat diesen Stellungnahmen nicht widersprochen; seine ursprüngliche Behauptung, er habe das Schreiben noch am 1. November 1991 in den Briefkasten des Gerichts geworfen, hat damit keine Bestätigung gefunden.

Die Frist zur Einlegung der Revision war am 1. November 1991 (der im Lande Sachsen-Anhalt kein Feiertag ist) abgelaufen. Da davon auszugehen ist, dass der Schriftsatz, mit dem Revision eingelegt wurde, erst am 4. November 1991 beim Bezirksgericht eingegangen ist, ist die Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt. Das Bezirksgericht hat deshalb die Revision zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag des Verteidigers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann somit keinen Erfolg haben.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), wie vom Generalbundesanwalt beantragt, ist hier nicht veranlasst.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm