Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begründungsmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 119/89
Datum
06.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten betreffen Verurteilungen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht; die Revision der Angeklagten Carina wird verworfen. Die Revision des Angeklagten Rainer ist insoweit erfolgreich, als die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben wird. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtwürdigung von tatbezogenen und personenbezogenen Umständen nicht darlegt; daher ist Zurückverweisung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare Begründung voraus, aus der die gebotene Gesamtwürdigung von Tat- und Persönlichkeitsumständen ersichtlich ist.

2

Bei der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass tatprägende Umstände in der Persönlichkeit des Täters den Charakter der Tat mindern können; eine strikte Trennung zwischen tatbezogenen und personenbezogenen Umständen ist regelmäßig nicht möglich.

3

Fehlt die erforderliche Darlegung der Erwägungen über die Besonderheiten von Tat und Persönlichkeit, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der Entscheidung über die Versagung der Bewährung rechtfertigt.

4

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen und der Senat keine Erwägungen findet, die eine Aufhebung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 28. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 119/89 in der Strafsache gegen

1. Rainer [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1965 in [REDACTED], 2. Carina [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1969 in [REDACTED],

wegen zu 1. Misshandlung von Schutzbefohlenen, zu 2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten Carina ██████ wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Rainer █████ wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. November 1988 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten Carina [REDACTED] die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten Carina █████████ ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 15. März 1989.

In gleicher Weise erfolglos ist die Revision des Angeklagten Rainer [REDACTED], soweit sie den Schuldspruch und die erhängte Strafe betrifft. Keinen Bestand hat dagegen die Entscheidung des Landgerichts über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

Das Landgericht hält den Angeklagten Rainer [REDACTED] ersichtlich für persönlich bewährungswürdig. Seine Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB begründet es lediglich mit den Worten, dass „tatbezogene besondere Umstände, die eine Bewährung rechtfertigen könnten“, sich „beim besten Willen“ nicht feststellen ließen. Diese Begründung genügt unter den hier vorliegenden Umständen nicht. Sie lässt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewusst war, dass bei der erforderlichen Gesamtwürdigung eine scharfe Trennung zwischen den in der Tat und den in der Persönlichkeit liegenden besonderen Umständen regelmäßig nicht möglich ist (BGHSt 29, 370, 380).

Denn der Tat entscheidend prägende Umstände in der Person können den Charakter der Tat (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 56 Rdn. 9 e). Hier kam in erster Linie die vom Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigte Überforderungssituation des Angeklagten als ein solcher Umstand in Betracht. Er war geeignet, der Tat das Gewicht einer besonders böswilligen Kindesmisshandlung zu nehmen und musste daher zusammen mit den weiteren vom Landgericht angeführten, nicht unerheblichen Milderungsgründen gewürdigt werden.

Das Urteil beruht in diesem Punkte auf dem Rechtsfehler; es ist daher insoweit aufzuheben. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (BGHSt 35, 267).

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner