Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung; Antrag auf Gesamtstrafe abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 11/98
- Datum
- 03.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zur Bildung einer Gesamtstrafe ist nicht durchzusetzen, soweit die Nichtberücksichtigung anderweitig erkannter Geldstrafen den Angeklagten nicht beschwert.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 27. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 11/98 vom 3. März 1998 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **3. März 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe mit anderweitig erkannten Geldstrafen nicht, da der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung dieser Geldstrafen hier nicht beschwert ist (zum Nachteil vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2). An einer Verwerfung durch Beschluss ist der Senat deshalb nicht gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts nur zu Ungunsten des Angeklagten auswirken würde.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Athing | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |