Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung; Antrag auf Gesamtstrafe abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 11/98
Datum
03.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dessau (erpresserischer Menschenraub u. a.) ein. Der BGH stellte fest, dass die Nachprüfung wegen fehlender Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab und verwarf die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Einen Antrag der Generalbundesanwaltschaft zur Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe lehnte der Senat ab, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zur Bildung einer Gesamtstrafe ist nicht durchzusetzen, soweit die Nichtberücksichtigung anderweitig erkannter Geldstrafen den Angeklagten nicht beschwert.

3

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 27. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 11/98 vom 3. März 1998 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **3. März 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 27. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat folgt dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Aufhebung des Strafausspruchs zwecks Bildung einer Gesamtstrafe mit anderweitig erkannten Geldstrafen nicht, da der Angeklagte durch die Nichteinbeziehung dieser Geldstrafen hier nicht beschwert ist (zum Nachteil vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2). An einer Verwerfung durch Beschluss ist der Senat deshalb nicht gehindert, weil sich der Antrag des Generalbundesanwalts nur zu Ungunsten des Angeklagten auswirken würde.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

AthingMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic