Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründung; Berichtigung und Zurückverweisung zur Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/70
- Datum
- 16.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 349 StPO ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen und die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde.
Eine Berichtigung der Urteilsformel ist zulässig, wenn gesetzliche Wortlautänderungen (z. B. durch Art. 95 Abs. 3 1. StrRG) die Ersetzung veralteter Terminologie durch die neue Bezeichnung erfordern.
Vor der Bildung einer Gesamtstrafe ist zu prüfen, ob frühere in anderen Urteilen verhängte Strafen bereits verbüßt oder bezahlt sind; nur nicht vollzogene Strafen sind in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen.
Bei der Gesamtstrafenbildung sind Freiheitsstrafen und Geldstrafen grundsätzlich getrennt zu behandeln; je nach Verurteilungszeiten können aus Freiheitsstrafen einer- und aus Geldstrafen andererseits eine oder mehrere Gesamtstrafen zu bilden sein.
Fehlen im angefochtenen Urteil entscheidungserhebliche Angaben (insbesondere zu Aburteilungs- und Vollstreckungszeiten früherer Strafen), ist die Sache zur entsprechenden Feststellung und Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 28. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 119/70 in der Strafsache gegen den Bergmann Helmut █████ █ aus ██, geboren am ███ 1943 in ██████████████████, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Angeklagten in der Sitzung vom 16. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28. Oktober 1969 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
II. Auf die Revision wird das Urteil dahin berichtigt, dass in der Urteilsformel an die Stelle der Worte „Gefängnisstrafe“ und „Gefängnisstrafen“ die Worte „Freiheitsstrafe“ und „Freiheitsstrafen“ treten.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Gesamtstrafenbildung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Entscheidung zum Schuldsprach und der Einzelstrafen entspricht der Beschluss dem Antrag der Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 25. Juni 1970, dessen Ausführungen der Senat insoweit beitritt.
2. Die Berichtigung, dass an Stelle der Gefängnisstrafen (auch der Ersatzgefängnisstrafen) Freiheitsstrafen (auch Ersatzfreiheitsstrafen) von gleicher Dauer treten, beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.
3. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für die Freiheitsstrafe kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.
4. Zur Frage der Gesamtstrafenbildung ist folgendes zu bemerken: a) Soweit es sich allein um die im angefochtenen Urteil verhängten Strafen handelt, teilt der Senat ebenfalls die Auffassung, welche die Bundesanwaltschaft im Schriftsatz vom 25. Juni 1970 vertreten hat. Hiernach musste die Freiheitsstrafe von acht Monaten (für den schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) bestehen bleiben. Daneben musste aus den beiden Geldstrafen (für den Betrug und den Widerstand) eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden.
b) Die in der vorliegenden Sache abgeurteilten Straftaten hat der Angeklagte alle am 6. September 1967 begangen. Nach diesem Zeitpunkt ist er jedoch durch die im Abschnitt I des angefochtenen Urteils unter den Nummern 6 bis 11 aufgeführten amtsgerichtlichen Urteile bestraft worden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob er im Zeitpunkt der Aburteilung durch das Landgericht (am 28. Oktober 1969) die in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen schon verbüßt und ob er die in diesen Fällen erkannten Geldstrafen schon gezahlt oder die dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen schon verbüßt hatte.
Deswegen müssen gemäß § 79 StGB a. F. und § 76 StGB n. F. die vorbezeichneten Urteile daraufhin geprüft werden, ob die darin erkannten Strafen in die Gesamtstrafenbildung miteinzubeziehen sind.
Dass, soweit hiernach die Strafen aus den Jahren 1967 und 1968 in die jetzt vorzunehmende Gesamtstrafenbildung miteinbezogen werden müssen, aus den Freiheitsstrafen einerseits und den Geldstrafen andererseits getrennte Gesamtstrafen gebildet werden müssen, ergibt sich aus den Ausführungen im Schriftsatz der Bundesanwaltschaft vom 25. Juni 1970 (vorstehend unter a).
Ob im Übrigen aus den Freiheitsstrafen einerseits und den Geldstrafen andererseits je eine oder mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind, hängt von den – aus dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht ersichtlichen – Begehungszeiten der einzelnen Straftaten ab.
| IV. | Börtzler | Sanders | |||
| Meyer | Mayr | Hürxthal |