Abgestelltes Fahrzeug: Fremdbeleuchtung muss Eigenbeleuchtung gleichkommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 119/58
- Datum
- 11.06.1958
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine „andere Lichtquelle“ im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO setzt voraus, dass die Fremdbeleuchtung in ihrer Wirkung der vorgeschriebenen Eigenbeleuchtung gleichkommt.
Diese Gleichwertigkeit ist nur gegeben, wenn die Beleuchtung gleichmäßig und unabhängig von der wechselnden Einwirkung der Scheinwerfer bewegter Fahrzeuge wirkt.
Die Beurteilung, ob ein abgestelltes Fahrzeug ausreichend beleuchtet ist, darf nicht darauf abgestellt werden, ob es im Scheinwerferlicht vorbeifahrender Fahrzeuge erkennbar ist, da dies die Sicherungswirkung unzulässig vom zufälligen Verkehrsgeschehen abhängig machen würde.
Die Beleuchtungspflichten des ruhenden Fahrzeugs werden nicht durch die Sorgfaltspflicht anderer Verkehrsteilnehmer ersetzt; der Absteller kann sich nicht auf deren Verhalten verlassen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vertreter Fred Willi Sch. aus █ (Westf.), geboren am ██ in ████████████ (Kreis █████████████), wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Prof. Dr. Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1958
Leitsatz
Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO), wenn sie auch ohne das Scheinwerferlicht vorbeifahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes zu sichern (abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).
Tenor
Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO), wenn sie auch ohne das Scheinwerferlicht vorbeifahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes zu sichern (abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).
Tatbestand
Am 11. Juli 1956 gegen Abend hatte der Angeklagte den mit einer schwarzen Plane bespannten Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin, ohne die Eigenbeleuchtung des Wagens einzuschalten, auf der rechten Straßenseite so unter eine Gaslaterne abgestellt, dass die Rückwand im Dunkeln blieb. Gegen Mitternacht fuhr ein Mopedfahrer mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h von hinten gegen das Fahrzeug. Er stürzte und wurde verletzt. Infolge Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge hatte er den Wagen auf der regennassen Asphaltstraße bei diesigem Wetter vorher nicht gesehen.
Das Amtsgericht in Bielefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50,– DM Geldstrafe verurteilt, weil er das Fahrzeug nicht ausreichend beleuchtet am Straßenrand abgestellt und dadurch den Unfall verschuldet habe. Seine Berufung wurde von der Strafkammer verworfen. Nach ihren Feststellungen hob sich die unbeleuchtete Rückseite des Lastkraftwagens, wenn das Licht der Straßenlampe nicht auf die Rückwand und die Plane fiel, bei ungünstigen Sichtverhältnissen, wie sie in der Unfallnacht bestanden, für den Führer eines nachfolgenden Fahrzeugs nicht von der sonstigen Umgebung ab. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Fremdbeleuchtung eines abgestellten Fahrzeugs nur dann ausreichend im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO sei, wenn sie für sich allein ohne das Scheinwerferlicht herannahender Fahrzeuge diesen das rechtzeitige Ausweichen oder Anhalten ermögliche.
Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Auch nach seiner Auffassung darf bei der Beurteilung der Frage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet ist, die Anstrahlung des Fahrzeugs durch die Scheinwerfer anderer, sich bewegender Fahrzeuge nicht berücksichtigt werden. An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 1955 (2 StR 453/54) in VRS 8, 476 gehindert, in der ausgesprochen ist, ein in einer Ortschaft abgestelltes Kraftfahrzeug müsse so beleuchtet sein, dass es auf eine Entfernung von 100 m im Scheinwerferlicht und auf 25 m im Abblendlicht deutlich erkennbar ist. Wie sich aus dem dort abgeurteilten Sachverhalt ergibt, betrifft dieses Urteil zwar ein mit eingeschalteter, aber verdeckter rückwärtiger Beleuchtung am Straßenrand haltendes Fahrzeug (§ 23 Abs. 2 StVO), also einen anderen Tatbestand als der vorliegende Fall. Die Begründung lässt aber die Auslegung zu, dass der Senat auch die Frage, wann ein ohne eigene Beleuchtung abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen nach § 23 Abs. 1 StVO ausreichend beleuchtet ist, mit entscheiden wollte.
Von diesem Erkenntnis des Bundesgerichtshofs weichen auch die Urteile der Oberlandesgerichte in Hamburg (VerkMitt. 1956, 6) und Düsseldorf (MDR 1957, 97) grundsätzlich ab.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Gründe
Sachlich teilt der erkennende Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm. Da er zur Entscheidung von Verkehrsstrafsachen nunmehr allein zuständig ist, braucht er die Rechtsfrage nicht dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vorzulegen.
Nach § 23 Abs. 1 StVO sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an die für Fahrzeuge in § 24 Abs. 1 bis 3 StVO vorgeschriebenen, am Fahrzeug selbst angebrachten Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen. Diese Regelung gilt für abgestellte Fahrzeuge ausnahmsweise dann nicht, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind (§§ 23 Abs. 1 letzter Halbsatz, 24 Abs. 4 StVO).
Mit dieser „anderen Lichtquelle“ ist nur eine solche Fremdbeleuchtung gemeint, welche die sonst vorgeschriebene Eigenbeleuchtung für abgestellte Fahrzeuge ersetzt. Diese Wirkung kann naturgemäß nur bei gleichbleibender Anstrahlung durch eine ruhende Lichtquelle erreicht werden. Es ist aus dem gleichen Grunde nicht zulässig, wenn Fahrzeuge nach Einbruch der Dunkelheit ohne eigene Beleuchtung fahren, selbst wenn die Straßen hell erleuchtet sind, obwohl sie an jeder ausreichend beleuchteten Stelle ohne eigene Beleuchtung abgestellt werden dürften.
Das in VRS 8, 476 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass eine Beleuchtung nur durch die Scheinwerfer der sich auf der Fahrbahn bewegenden Fahrzeuge genügen und andere Lichtquellen ganz ersetzen könne. Es beantwortet aber die Frage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet wird, danach, ob es im Licht sich nähernder Fahrzeuge deutlich zu erkennen ist. Von diesem Umstand können die Anforderungen an die Wirksamkeit der Lichtquelle indes nicht abhängen. Denn dann wären sie je nach der Helligkeit der verwendeten Scheinwerfer der vorbeifahrenden Fahrzeuge, den wetterbedingten Sichtverhältnissen, der Farbe, Form und Größe des abgestellten Fahrzeugs und anderen veränderlichen Umständen verschieden. Auch würde die Sicherungswirkung gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern beeinträchtigt, die wie langsam fahrende Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (§ 24 StVO, § 50 StVZO), Reiter (§ 39 StVO), Skiläufer und Rodler (§§ 44, 24 Abs. 7 StVO) nicht mit scheinwerfenden Leuchten ausgestattet sind.
Der Senat hat auch schon in einer früheren Entscheidung (VRS 4, 136), von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, ausgesprochen, dass eine andere Lichtquelle im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO nur dann ausreichend ist, wenn sie in ihrer Wirkung der sonst vorgeschriebenen Eigenbeleuchtung gleichkommt, also gleichmäßig, d. h. unabhängig von der wechselnden Einwirkung der Scheinwerfer bewegter Fahrzeuge ist. Anderenfalls wäre keine Gewähr dafür gegeben, dass die vom Gesetz für abgestellte Fahrzeuge geschaffene Erleichterung keine neuen Gefahrenquellen schafft und der Sicherungszweck der genannten Vorschriften erfüllt wird.
Dem steht nicht entgegen, dass ein Kraftfahrer nach feststehender Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 StVO seine Geschwindigkeit so einrichten muss, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke auch vor unvermutet auftauchenden Hindernissen zum Halten bringen kann (BGHSt 2, 188). Diese für den fahrenden Verkehr geltende Sorgfaltspflicht befreit denjenigen, der ein Fahrzeug am Fahrbahnrand abstellt, nicht von seinen besonderen Verkehrspflichten. Er kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, um selbst verkehrswidrig zu handeln. Die Frage, was als „ausreichende andere Lichtquelle“ im Sinne von § 23 StVO zu verstehen ist, muss daher ohne Rücksicht auf die Pflichten beantwortet werden, die anderen Verkehrsteilnehmern nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zur Vermeidung von Unfällen obliegen. Das Gesetz will den erhöhten Gefahren des Straßenverkehrs bei Dunkelheit eben dadurch Rechnung tragen, dass es neben den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Beleuchtung und Geschwindigkeit für fahrende Fahrzeuge auch Mindestanforderungen für die Beleuchtung haltender Fahrzeuge aufstellt, die unter allen Umständen eingehalten werden müssen.
Aus allem folgt der in der Beschlussformel ausgesprochene Rechtsgrundsatz.
Diese Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Rotberg Sauer Krumme Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Seibert ist durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.