Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwertung erbbiologischen Gutachtens im Meineidverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/56
Datum
17.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt, weil sie im Unterhaltsprozess wahrheitswidrig bestritten hatten, in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Revision rügten sie u.a. Verletzung der Aufklärungspflicht und beanstandeten den Beweiswert eines erbbiologischen Ähnlichkeitsgutachtens. Der BGH hielt die Verwertung des Gutachtens als wesentliche Stütze grundsätzlich für zulässig und sah keinen Anlass für weitere Begutachtung. Die Überzeugung des Tatgerichts beruhe zudem auf dem Gesamtinbegriff der Hauptverhandlung; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erbbiologisches (anthropologisches) Ähnlichkeitsgutachten kann grundsätzlich als Beweismittel zur richterlichen Überzeugungsbildung herangezogen werden, wenn es auf in der Fachwelt anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht.

2

Der Tatrichter darf eine Verurteilung nicht allein auf ein Wahrscheinlichkeitsgutachten stützen, ohne die vom Sachverständigen angegebene Wahrscheinlichkeitsstufe zu berücksichtigen und die tragenden Anknüpfungstatsachen eigenständig kritisch zu würdigen.

3

Eine Verurteilung setzt keine mathematisch-absolute Gewissheit voraus; ausreichend ist ein Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen ausschließt.

4

Zur weiteren Beweiserhebung (z.B. zusätzliche Gutachter oder Untersuchung weiterer Verwandter) ist nur Anlass, wenn sich nach Lage des Einzelfalls konkrete Zweifel an Aussagekraft oder Zuverlässigkeit des vorhandenen Gutachtens aufdrängen.

5

Die Strafmilderung wegen Aussageverweigerungsdrucks setzt voraus, dass dem Meineid eine andere, im selben Verfahrenszug vorausgehende Straftat als eigenständige Tat vorangeht; stehen uneidliche Falschaussage und in demselben Rechtszug geleisteter Meineid in Tateinheit, fehlt es hieran.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 21. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ████, 2. █████ Hermann Wilhelm M.,

wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter ██████████, Bundesrichter ███,

als Beisitzer,

Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Dezember 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten sind wegen Meineids zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, weil sie in dem Unterhaltsrechtsstreit des am [REDACTED] geborenen unehelichen Kindes der Angeklagten ████ gegen den Arbeiter Fritz ███ bewußt wahrheitswidrig beschworen haben, sie hätten im Februar 1950 (innerhalb der Empfängniszeit: 10. Januar bis 10. Mai 1950) nicht miteinander geschlechtlich verkehrt. Ihre Revisionen, mit denen sie Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügen, können keinen Erfolg haben.

In dem angefochtenen Urteil wird die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten an erster Stelle, jedoch nicht allein und auch nicht überwiegend, mit dem Ergebnis des erbbiologischen Gutachtens des Prof. Dr. Freiherr von Verschuer begründet, weil durch die Blutuntersuchung weder der Angeklagte █████ noch der als Erzeuger in Anspruch genommene ███ als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen werden konnte. Nach diesem Gutachten ist die Vaterschaft des Beschwerdeführers █████ in sehr hohem Maße wahrscheinlich, die Vaterschaft des ███ in sehr hohem Maße unwahrscheinlich.

Gegen den Beweiswert dieses Gutachtens wenden sich die Beschwerdeführer. Sie sind der Ansicht, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, weitere Beweise zu erheben, entweder durch Ausdehnung der Begutachtung auf weitere Verwandte der Angeklagten oder durch Wiederholung der Untersuchung durch einen oder zwei andere Gutachter. Sie weisen darauf hin, daß die erbkundliche Vergleichung nicht so sichere Schlüsse wie die Blutgruppenuntersuchung erlaube. Auch sei die Vaterschaft des Beschwerdeführers in dem erbbiologischen Gutachten nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt worden. Der Schuldbeweis sei deshalb nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Gewißheit erbracht.

Mit dieser Auffassung können die Beschwerdeführer nicht durchdringen.

I. Die Strafkammer war nicht allein auf Grund des Ähnlichkeitsgutachtens, sondern auf Grund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung voll überzeugt, daß die Angeklagten noch im Februar 1950, also innerhalb der Empfängniszeit, miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Wie der Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt, hat der Tatrichter, trotz bisweilen vielleicht mißverständlicher Ausdrucksweise, nicht verkannt, daß zur Bildung seiner Überzeugung kein bloßes „Fürwahrscheinlichhalten“ genügt, sondern, wie er selbst hervorhebt, ein solcher Grad von Gewißheit erforderlich ist, der vernünftige Zweifel an der Richtigkeit ausschließt (vgl. Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., § 261 StPO Anm. 5 S. 675 unten; Henkel, Strafverfahrensrecht S. 404; Peters, Strafprozeß S. 238; BGHSt 5, 34, 36). Sein Hinweis, die Schuld der Angeklagten brauche nicht „absolut“, nämlich unter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit, festgestellt zu werden, bedeutet in diesem Zusammenhang nichts anderes als die von der Rechtsprechung häufig betonte allgemeine Unmöglichkeit einer mathematischen, jeden Irrtum ausschließenden Sicherheit der richterlichen Wahrheitsfindung (BGH NJW 1951, 122 Nr. 16; BGHZ 7, 116).

Grundsätzlich ist auch die Verwertung eines erbbiologischen Gutachtens als eine wesentliche Stütze der tatrichterlichen Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die erbkundliche Vergleichung beruht, abgesehen von der rechnerischen Auswertung der Untersuchungsbefunde durch manche Erbforscher (wie die von Essen-Möller und die „korrelationsstatistische Abstammungsdiagnostik“ sowie der „Vaterschaftslogarithmus“ von Keiter), auf fest gegründeten wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Harrasser NJW 1950, 767; 1951, 60; NJW 1952, 1044; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 407 ff.; Saller NJW 1952, 692; Trube-Becker, Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin 1956, 21 mit Photographien; Freiherr von Verschuer, Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1953, 45, 50; Keiter NJW 1953, 291). Sie darf nicht schon deshalb als brauchbares Beweismittel abgelehnt werden, weil sie – wie übrigens viele Ergebnisse wissenschaftlicher Begutachtung – von der durch die persönliche Meinung des Gutachters beeinflußten, wertenden Kombination tatsächlicher Merkmale und den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung abhängig ist. Soweit sie in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei anerkannt ist, muß sie vielmehr, jedenfalls solange sicherere wissenschaftliche Erkenntnismittel, wie die Blutgruppenuntersuchung, nicht ausreichen, vom Tatrichter berücksichtigt werden; je nach der Sachlage kann sie Wesentliches zur Bildung der richterlichen Überzeugung beitragen (BGHSt 5, 34; Löwe-Rosenberg aaO; Frankel bei L-M Nr. 13 zu § 261 StPO).

Der – auch im vorliegenden Fall festgestellte – Widerspruch eines erbbiologischen Gutachtens zu dem Untersuchungsergebnis nach dem Lins-Test ist entgegen der Meinung der Revision bedeutungslos. Diese Methode bedarf der theoretischen Klärung und Erprobung (Harrasser JZ 1957, 60; Trube-Becker aaO S. 25, 273; Freiherr von Verschuer aaO).

Die Bedenken gegen das Gutachten sind ebenfalls unbegründet. Der Sachverständige und das Kind wiesen hier an einer erdrückenden Zahl besonders wichtiger Merkmale – Scheiden, in denen sich zum Teil individuell ausgeprägte und charakteristische Ähnlichkeiten mit dem Angeklagten █████ ergeben, während sie bei ███ (Augenbrauen, Augenfarbe und Augenstruktur, Augengegend, Nase, Gesicht, Kopfform, Ohr, Hände mit Fingern und Nägeln, Papillarlinien der Füße) – keine Übereinstimmung zeigten. Die Untersuchung weiterer Verwandter der Angeklagten war auch nach der Auffassung des ständigen Sachverständigen nicht erforderlich. Der Arbeiter ███ hat nach seiner eidlichen Bekundung während der Empfängniszeit nicht mit der Kindesmutter verkehrt und war erst im Frühjahr 1950 auf den Hof gekommen, auf dem diese arbeitete. Die bloße theoretische Möglichkeit, daß ein bisher unbekannter Mann der Erzeuger des Kindes ist, läßt sich bei einer erbkundlichen Vergleichung, die den Erbgang niemals mit absoluter Sicherheit erfaßt, nicht ganz ausschließen. Sie kann deshalb den Wert des Gutachtens nicht beeinträchtigen. Zu einer Wiederholung der Untersuchung durch weitere Sachverständige, die ██ (aaO) für schwierige und zweifelhafte Fälle empfiehlt, lag gegenüber dem Gutachten des seit 30 Jahren auf dem Gebiet der Erbforschung tätigen Sachverständigen von Verschuer, der in der Fachwelt den Ruf eines hervorragenden Sachkenners genießt, kein Anlaß vor, zumal in seinem Institut (für Humangenetik der Universität Münster) die beteiligten Personen ohnehin von sämtlichen dort anwesenden Gutachtern, unabhängig voneinander, untersucht zu werden pflegen (von Verschuer aaO S. 49).

Durchgreifende Bedenken könnten allerdings erhoben werden, wenn das Landgericht auf Grund des Ähnlichkeitsgutachtens allein, ohne selbständige Begründung, die volle richterliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewonnen hätte. Denn bei der Würdigung des Untersuchungsergebnisses muß der Richter auch die Wahrscheinlichkeitsstufe der Feststellung der Vaterschaft beachten, zu der der Sachverständige gekommen ist. Ebenso muß er die Feststellung über die Ähnlichkeitsmerkmale selbständig daraufhin prüfen, ob sie die Annahme der Vaterschaft und damit auch des Geschlechtsverkehrs innerhalb der Empfängniszeit nach seiner eigenen richterlichen Überzeugung mit hinreichender Sicherheit gestattet (BGHSt 16, 16).

Der Sachverständige hat am vorliegenden Fall die Vaterschaft des Beschwerdeführers nur mit „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ festgestellt und die des ███ als in sehr hohem Maße unwahrscheinlich bezeichnet. Die nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Anthropologie mögliche wissenschaftliche Wahrscheinlichkeitsstufe, nach der die Vaterschaft „praktisch“ (d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) erwiesen und die des Verkehrers „praktisch“ (d. h. offenbar unmöglich) ausgeschlossen ist, liegt daher nicht vor (vgl. Ponsold aaO S. 409; von Verschuer aaO S. 49).

Das Landgericht hat auch nicht etwa auf Grund einer selbständigen Würdigung der erbkundlichen Untersuchungsergebnisse eine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Gewißheit von der Vaterschaft des Angeklagten █████ zu begründen versucht. Dies ist im angefochtenen Urteil nicht verkannt, denn es weist ausdrücklich darauf hin, daß das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheide.

Demgemäß hat der Tatrichter seine Feststellung, daß die beiden Angeklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben, auch auf die sonstigen für erwiesen erachteten Umstände gestützt, vor allem auf ihr ganzes Verhalten während des Unterhaltsrechtsstreits.

In diesem Prozeß konnte die Kindesmutter nach Erstattung des erbbiologischen Gutachtens in der Berufungsinstanz auf die Frage, ob sie eine Aussage machen wolle, nur erklären: „Es gibt kein Recht auf der Welt“, während eine Verständigung darüber, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, mit ihr nicht möglich war. ████ verweigerte auf die Frage, ob er mit der ████████████ im Februar 1950 Geschlechtsverkehr gehabt habe, die Aussage, weil er besorge, sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

Im einzelnen hat die Strafkammer folgendes erwogen:

█████ hat bei seiner ersten eidlichen Vernehmung zunächst den Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter bestritten und erst, nachdem diese bekundet hatte, bis Januar 1950 dreimal mit ihm geschlechtlich verkehrt zu haben, offenbar auf Vorhalt ebenfalls zugegeben, ihr im Dezember 1949 drei- bis viermal beigewohnt zu haben. Beide Angeklagten haben auch zugegeben, daß █████ die Kindesmutter im Februar 1950 an einem Sonnabend und dem darauffolgenden Sonntag bei ihrem Arbeitgeber besucht hat. Er ist erst spät abends wieder weggefahren, nach seinen Angaben sonnabends um 21 und sonntags um 24 Uhr, während er nach der Einlassung der Kindesmutter an beiden Tagen bis 2 oder 2.30 Uhr nachts blieb. Am Sonntag ist er längere Zeit auf ihrem Zimmer gewesen und hat dort Küsse und Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht, auch hat er, wie er selbst eingeräumt hat, zeitweise das Licht ausgeschaltet. Daß dies nur deshalb geschehen sei, weil er sich mit der Kindesmutter aussprechen wollte und diese befürchtete, herumspioniert zu werden, hat das Landgericht nicht geglaubt. Es hat vielmehr auf Grund aller dieser Umstände, einschließlich des Ergebnisses des Ähnlichkeitsgutachtens, für erwiesen erachtet, daß die beiden Angeklagten auch in dieser Nacht miteinander geschlechtlich verkehrt haben und den Zeitpunkt des letzten Verkehrs nachträglich im Hinblick auf den Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit auf Weihnachten 1949 zurückverlegt haben. Das taten sie, wie die Strafkammer aus ihrem ganzen Verhalten während des Unterhaltsprozesses richtig geschlossen hat, aus natürlichen Rechtsgründen, nicht etwa, weil sie sich der Unrichtigkeit ihrer Angaben bewußt waren.

Diese Beweisannahme des Landgerichts läßt weder Denkfehler noch Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder gegen die Beweiswürdigung erkennen. Das Verhalten der Angeklagten im Unterhaltsprozeß betrifft ausschließlich die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Unbegründet ist auch der Angriff der Verteidigung gegen die Beweisführung des Landgerichts, mit der es die (nach dem Gutachten nur theoretische) Möglichkeit verneint, daß noch ein dritter, bisher unbekannter Mann mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben könnte. Die Strafkammer meint, die Angeklagte würde, wenn ein solcher Mann vorhanden wäre, nicht gezögert haben, diesen Unbekannten wenigstens jetzt namhaft zu machen, weil das ihre wirksamste Verteidigung gegen die Anklage gewesen wäre. Der Hinweis der Revision auf den Vorwurf des Prozeßbetrugs, dem die Beschwerdeführerin mit einem solchen Bekenntnis erst recht Nahrung gegeben hätte, greift schon insofern nicht durch, als die Anklage wegen Meineids im Vordergrund des Strafverfahrens stand, während das Vergehen des Prozeßbetrugs für die in Rechtssachen unerfahrene Angeklagte kaum erkennbar hervortrat. Zudem ist das Landgericht insoweit zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, daß sie bei der Leistung des falschen Eides im ersten Rechtszug wahrscheinlich innerlich davon überzeugt gewesen sei, daß █████ der Erzeuger des Kindes sei.

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverstoß ergeben. Die Anwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 245 StGB ist im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden; denn nach dem Beschluß des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1955 (BGHSt 8, 302, 318 ff.) bildet die falsche uneidliche Aussage mit dem in ein und demselben Rechtszug geleisteten Meineid für die strafrechtliche Betrachtung eine einheitliche strafbare Handlung, so daß es an einer dem Meineid vorangegangenen Straftat fehlt, deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung drohen konnte.

Die Rechtsmittel sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Justizangestellter