Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe des Nebenklägers für Revisionsinstanz abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 112/90
Datum
31.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung nicht rechtfertigten. Eine Gewährung durch Ratenzahlungen kommt für die Revisionsinstanz nach §397a Abs.1 StPO i.V.m. §115 Abs.3 ZPO nicht in Betracht. Auch frühere Entscheidungen der Vorinstanz stützten die Ablehnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger in der Revisionsinstanz wird versagt, wenn die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nach Prüfung eine Bedürftigkeit nicht ergeben.

2

Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe richtet sich nach den vorgelegten wirtschaftlichen Angaben des Antragstellers; eine unzutreffende oder unvollständige Darlegung kann zur Versagung führen.

3

Für die Revisionsinstanz kommen Ratenzahlungen zur Überwindung fehlender Prozesskostenhilfe gemäß §397a Abs.1 Satz1 StPO in Verbindung mit §115 Abs.3 ZPO nicht in Betracht.

4

Vorinstanzliche Entscheidungen und Beschlüsse können die Ablehnung der Prozesskostenhilfe begründen, sofern sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestätigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 112/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Mark aus ████, geboren am ██ 1966 in B, zur Zeit ██ █████, wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1990

Tenor

Der Antrag des Nebenklägers Christian █████, ihm für die Revisionsinstanz zur ████████████ █████ Rechtsanwalts-Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Nach den dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen des Nebenklägers kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (vgl. auch Beschluss des Landgerichts Münster vom 12. Juni 1989). Auch die Gewährung von Ratenzahlungen kommt für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nicht in

Betracht.GoydkeBlauth
SalgerMeyer-GoßnerMaatz

Zitiert (1)

Zitiert von (1)