Rechtsbeschwerde gegen Verlängerung elektronischer Aufenthaltsüberwachung (§31a HSOG) zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 ZB 1/22
- Datum
- 21.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:210324B3ZB1.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 31a HSOG ist unbegründet, wenn die Anordnung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels fehlt.
Der Senat kann in wiederholten, vergleichbaren Fällen auf bereits dargelegte und fortgeltende Gründe verweisen, um die Begründung einer Entscheidung zu stützen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Dezember 2023, Az: 3 ZB 1/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 11. März 2022, Az: 20 W 33/22
vorgehend AG Wiesbaden, 2. Februar 2022, Az: 7100 II 60/22
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher ausgeführt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 1/22, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt.
Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2023 dargelegten, fortgeltenden Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187; vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21, juris; vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 7/21, NStZ-RR 2024, 94).
| Schäfer | Erbguth | Voigt | |||
| Berg | Kreicker |
Zitiert (3)
- BGH · 3 ZB 3/21 · 22.02.2022Elektronische Fußfessel nach § 31a HSOG: konkrete Wahrscheinlichkeit terroristischer Straftaten
- BGH · 3 ZB 7/21 · 19.12.2023Rechtsbeschwerde gegen Verlängerung elektronischer Aufenthaltsüberwachung (§ 31a HSOG) zurückgewiesen
- BGH · 3 ZB 1/22 · 19.12.2023Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde gegen Verlängerung elektronischer Aufenthaltsüberwachung