Elektronischer Rechtsverkehr: beA ersetzt handschriftliche Unterschrift bei Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 89/22
- Datum
- 03.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:030522B3STR89.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei elektronischer Einreichung der Revisionsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist eine handschriftliche Unterschrift nicht erforderlich; eine maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des verantwortlichen Verteidigers genügt als einfache Signatur.
Nach § 32a Abs. 3 StPO genügt für elektronisch übermittelte, schriftlich zu unterzeichnende Dokumente entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder alternativ die Verbindung einer Signatur mit einem sicheren Übermittlungsweg; das beA ist als sicherer Übermittlungsweg im Sinne des Gesetzes anerkannt.
Eine einfache Signatur kann durch die maschinelle Anbringung des vollen bürgerlichen Namens oder, sofern der Name anderweitig eindeutig erkennbar ist, durch den Familiennamen erfüllt werden; eine eingescannt eingebrachte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Für die Formgerechtigkeit elektronischer Revisionsbegründungen ist erforderlich, dass das Dokument im PDF-Format übermittelt wird (§ 32a Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV).
Die Authentizität des elektronischen Schriftsatzes setzt voraus, dass der als zeichnend benannte Verteidiger die Einreichung persönlich über sein beA vornimmt; die bloße Übermittlung durch Kanzleipersonal genügt nicht, wenn dadurch die Verantwortlichkeit des Unterzeichners nicht gegeben ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 29. Oktober 2021, Az: 5 - 2 OJs 29/20 1/21
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2022, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2021 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum oder sonstige Rechte sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2022 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Angeklagte mit einem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Revisionsverwerfungsbeschlusses vom 15. Februar 2022 (I.). Die zulässige Revision ist unbegründet (II.).
I.
1. Die Verteidiger der Angeklagten haben die fristgemäß eingelegte Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2022 und vom 11. Februar 2022 begründet. Die Revisionsbegründungen sind, wie seit dem 1. Januar 2022 von § 32d Satz 2 StPO zwingend vorgeschrieben, bei dem Oberlandesgericht als elektronische Dokumente (im PDF-Dateiformat) eingereicht worden. Sie sind jeweils über das "besondere elektronische Anwaltspostfach" (beA) der Verteidiger übermittelt worden. Die elektronisch übermittelten Revisionsbegründungen sind allerdings nicht - mit handschriftlicher Unterschrift - unterzeichnet. Vielmehr sind am Ende der PDF-Dokumente lediglich maschinenschriftlich die Namen (Vor- und Familiennamen) der Verteidiger mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" angebracht.
Das Oberlandesgericht hat die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründungen nicht in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden seien. Es fehle jeweils an der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Unterschrift.
2. Der Revisionsverwerfungsbeschluss unterliegt der Aufhebung. Denn die Revisionsbegründungsschriften genügen den formalen gesetzlichen Anforderungen, so dass die Revision formgerecht begründet worden ist.
a) Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt. Vielmehr genügt in diesem Fall, dass der Schriftsatz mit einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des bürgerlichen Namens des die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird.
Denn nach § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das - wie gemäß § 345 Abs. 2 StPO die Revisionsbegründung - schriftlich abzufassen und zu unterzeichnen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person (vgl. hierzu BeckOK StPO/Valerius, 43. Ed., § 32a Rn. 9) versehen sein oder aber - alternativ (BT-Drucks. 18/9416 S. 45) - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach § 31a BRAO. Bei der von § 32d Satz 2 StPO vorgeschriebenen Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument ist das Unterzeichnungserfordernis des § 345 Abs. 2 StPO mithin erfüllt, wenn das Dokument von dem die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidiger oder Rechtsanwalt zum einen signiert und zum anderen über das besondere elektronische Anwaltspostfach als ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 StPO an die elektronische Poststelle des Gerichts (EGVP) übersandt worden ist. In diesem Fall genügt eine "einfache" Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur.
Eine "einfache" Signatur eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 32a Abs. 3 StPO ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 2 UF 8/22, NJW 2022, 1260 Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 Rn. 26; MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 14; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741; Siegmund, NJW 2017, 3134, 3137). Daher ist eine Revisionsbegründung einfach signiert, wenn der Schriftsatz mit einer Wiedergabe des Namens des die Begründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird.
Die Einfügung einer eingescannten Unterschrift ist nicht erforderlich, allerdings bei Lesbarkeit des bürgerlichen Namens eine andere mögliche Form der einfachen Signatur (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741). Sofern sich der volle Name des Verteidigers oder Rechtsanwalts dem Schriftsatz an anderer Stelle entnehmen lässt, etwa einem Briefkopf, und Verwechselungen ausgeschlossen sind, genügt für eine einfache Signierung die Wiedergabe des Familiennamens (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15). Des üblichen und auch hier erfolgten Zusatzes "Rechtsanwalt" bedarf es von Gesetzes wegen nicht (BAG, Beschluss vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 15).
b) Nach der Konzeption des Gesetzes wird die Authentizität eines elektronischen Dokuments dadurch gewährleistet, dass die Person, die den elektronischen Schriftsatz verantwortet und signiert hat, diesen auf einem sicheren Übermittlungsweg, namentlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach, dem Gericht übersendet. Erforderlich für eine formgerechte Revisionsbegründung ist deshalb, dass derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg vornimmt. Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser - also nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter - der tatsächliche Versender sein (vgl. BAG, Beschlüsse vom 14. September 2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476 Rn. 16; vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rn. 13 ff.; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334 Rn. 7, 10; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 4 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 Rn. 26, 29; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741).
c) Schließlich muss die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) ein Dokument im Dateiformat PDF sein (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 4).
d) Die vorgenannten Anforderungen sind bei beiden Revisionsbegründungen erfüllt. Dies ergibt sich aus den Schriftsätzen in einer Zusammenschau mit den zu den Akten zu nehmenden (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 45 f.; BeckOK StPO/Valerius, 43. Ed., § 32a Rn. 14) EGVP-Prüfvermerken, die Angaben zur Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den signierenden Verteidiger (vgl. hinsichtlich des Nachweises BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351 Rn. 24 ff.; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649 Rn. 6 f.) und zum Dateiformat des übermittelten Dokuments enthalten.
II.
Die damit frist- und formgerecht eingelegte und begründete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler erkennen.
| Schäfer | Paul | Voigt | |||
| Wimmer | Kreicker |
Zitiert (5)
- BAG · 10 AZN 53/20 · 05.06.2020beA ohne qeS: Sicherer Übermittlungsweg nur bei Identität von Signatur und Versand
- BAG · 5 AZB 23/20 · 14.09.2020Wiedereinsetzung: fehlende einfache Signatur bei beA-Berufungsschrift und gerichtliche Hinweispflicht
- BVerwG · 8 C 4/21 · 12.10.2021beA: Einfach signierter Schriftsatz nur bei eigenhändiger Versendung sicher übermittelt
- BSG · B 5 R 198/21 B · 16.02.2022Nichtzulassungsbeschwerde per beA ohne qeS: Signierender muss mit Versender identisch sein
- OLG · 2 UF 8/22 · 17.02.2022Beschwerde im FamFG ohne elektronische Signatur über beBPo als unzulässig verworfen
Zitiert von (30)
- BGH · 3 StR 122/22 · 31.05.2022beA-Revisionsbegründung fristwahrend; Teilaufhebung von Strafe und Einziehung
- BGH · IX ZB 30/23 · 28.02.2024BGH: Wirksame Berufungsbegründung bei QE-Signatur durch Sozietätskollegen via beA
- BGH · 6 StR 466/22 · 24.01.2023Revision verworfen: Revisionsbegründung über fremdes beA nicht formgerecht übermittelt
- BGH · 3 StR 262/22 · 18.10.2022Revisionseinlegung über fremdes beA ohne qualifizierte Signatur verworfen
- BGH · 3 StR 181/21 · 18.05.2022Befangenheitsgesuch: Fristversäumnis nach § 29 Abs. 3 StPO begründet kein Verhandlungsverbot
- BGH · 3 StR 251/22 · 08.09.2022Zulässigkeit der Revision bei elektronischer Übermittlung und qualifizierter Signatur
- BGH · 5 StR 164/23 · 06.06.2023Wiedereinsetzung wegen nicht formgerechter Revisionseinlegung über beA eines Kollegen
- BGH · 2 StR 162/22 · 07.02.2023Revision mangels sicheren beA-Übermittlungswegs und Wiedereinsetzung unzulässig
- BGH · 6 StR 268/22 · 09.08.2022Wiedereinsetzung: Nachholung formunwirksamer Revisionseinlegung per Fax
- BGH · 3 StR 292/23 · 04.10.2023Revision verworfen: Formmangel bei Einlegung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- BGH · 4 StR 157/24 · 05.06.2024Unwirksamkeit von Revision und Begründung bei fehlendem sicheren Übermittlungsweg
- BGH · 2 StR 39/23 · 20.06.2023Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis bei Revision über beA wegen unzulässiger Überlassung des Zertifikats verworfen
- BGH · 5 StR 322/23 · 16.08.2023Wiedereinsetzung wegen formunwirksamer Revisionseinlegung per Telefax (§ 32d StPO)
- BGH · 5 StR 398/21 · 12.05.2022Strafantrag per einfacher E-Mail wahrt Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO nicht
- BGH · 2 StR 119/24 · 11.09.2024Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert, Wiedereinsetzung verworfen
- BGH · 3 StR 227/23 · 05.10.2023Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen Revisionsbegründungsfrist abgelehnt (Brandstiftung)
- BGH · 1 StR 238/24 · 24.07.2024Wiedereinsetzung wegen formwidriger beA-Übermittlung der Revisionsschrift gewährt
- BGH · 6 StR 93/24 · 29.05.2024Revision verworfen: Zulässige Übermittlung qualifiziert signierter Schriftsätze über fremdes beA
- BGH · 2 StR 140/22 · 07.12.2022Revision verworfen: Unzulässigkeit wegen nicht formgerechter Revisionsbegründung
- BFH · V R 1/24 · 30.08.2024BFH: Revision per DOCX im beSt unzulässig – zwingendes PDF-Format nach § 52a FGO
- BVerwG · 20 F 15/22 · 04.10.2022Verworfen: Elektronische Beschwerde im docx-Format ist formunwirksam
- BGH · 1 StR 340/22 · 31.05.2023Verjährung bei Abgabenhinterziehung: Teileinstellung und Änderung des Schuldspruchs
- BGH · 4 StR 313/23 · 25.10.2023Wiedereinsetzung und Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unzulässig verworfen
- BGH · 3 StR 198/24 · 26.06.2024Revision verworfen wegen formwidriger elektronischer Einreichung und falscher Signatur
- BGH · 2 StR 434/23 · 03.12.2024Revision unzulässig verworfen: Einreichung per beA durch nicht verantwortlichen Anwalt
- BGH · 3 StR 22/26 · 01.04.2026Revision verworfen: Einlegung per fremder beA‑Signatur nicht formgerecht
- Oberlandesgericht Köln · 17 U 42/22 OLG Köln · 22.06.2023Berufung nach beA-Fehlversand: XML/Prüfvermerk wahrt Berufungsfrist nicht
- BGH · 4 StR 232/24 · 14.08.2024Revision unzulässig verworfen; Verwerfungsbeschluss wegen Umdeutung des Wiedereinsetzungsantrags aufgehoben
- OLG · 5 Ws 38/26 · 02.02.2026Berufung per beA des § 53 BRAO-Vertreters bei Mitunterzeichnung formwirksam
- VGH · 10 ZB 23.903 · 13.10.2023Berufungszulassungsantrag unzulässig wegen verspäteter Begründung und beA-Fehlversand