Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: §§ 92a, 92b AuslG gelten auch für Durchschleusen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 88/99
Datum
09.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens nach §§ 92a, 92b AuslG verurteilt und legte Revision ein. Er wandte ein, die Vorschriften träfen nicht zu, weil der illegale Aufenthalt der Betroffenen bereits bestanden habe. Der BGH verwirft die Revision: Die Normen erfassen auch das Durchschleusen von Personen, und das tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten war nach den Feststellungen gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 92a Abs. 1 und § 92b AuslG erfassen auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich vorübergehend ohne Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Passersatz in Deutschland aufhalten.

2

Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Einschleusen ist verwirklicht, wenn der Täter gegen Entgelt in eine organisierte Schleuserstruktur eingebunden ist und organisatorische Maßnahmen (Aufteilung in Gruppen, Bereitstellung von Fahrzeugen, Antransport) vornimmt.

3

Dass der illegale Aufenthalt der eingeschleusten Personen vor Beginn der Tätigkeit bereits bestanden hat, schließt die Anwendung der Vorschriften nicht aus, sofern das Verhalten des Täters den Schleusungsprozess fördert oder fortführt.

4

Die Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften ist nur bei Rechtsfehlern in der Normauslegung oder erheblichen Mängeln in den tatrichterlichen Feststellungen zu beanstanden; das Revisionsgericht hat diesfalls keine Rechtsfehler festgestellt.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 3. Dezember 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

3 StR 88/99 vom 9. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 3. Dezember 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens nach § 92b Abs. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat hiergegen Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die Unanwendbarkeit der Strafvorschriften der §§ 92a, 92b AuslG, geltend macht.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat insbesondere die Strafvorschriften der §§ 92a, 92b AuslG über das Einschleusen von Ausländern zu Recht auf die Durchschleusungshandlungen des Angeklagten angewendet.

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte an der Schleusung von Ausländern aus dem Irak über die Türkei durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Skandinavien beteiligt. Die Ausländer, die für Deutschland weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Duldung besaßen und auch ohne Pass oder Ausweisersatz waren, haben für die Schleusung Geld bezahlt. Der Angeklagte, dessen Einbindung in die Schleuserorganisation im Einzelnen nicht festgestellt werden konnte, hat die Ausländer im Bereich von Flensburg übernommen, für ihren Zwischenaufenthalt gesorgt, die Aufteilung in kleine Gruppen zum Grenzübertritt sowie Transportfahrer und Fahrzeuge organisiert und teilweise den Antransport der Ausländer zu den Fahrern übernommen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verhalten sei von den Vorschriften der §§ 92a, 92b AuslG nicht erfasst, da der illegale Aufenthalt der Ausländer bei Beginn seiner Tätigkeit bereits bestanden habe, durch sein Tun nicht verfestigt, sondern im Gegenteil alsbald beendet worden sei. Diese Argumentation greift, wie der Generalbundesanwalt zu Recht dargelegt hat, zu kurz. Nach dem Wortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der Strafnormen wird das Handeln des Angeklagten als strafbare Schleusertätigkeit nach den §§ 92a, 92b AuslG erfasst. Diese Vorschriften sind auch auf das Durchschleusen von Ausländern anwendbar (ebenso OLG Zweibrücken OLGSt AuslG § 92a Nr. 1; vgl. auch Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 92a AuslG Rdn. 5).

Wie der Senat mit seinem u. a. auch den Angeklagten betreffenden Urteil vom 26. Mai 1999 – 3 StR 570/98 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, erfasst die Strafvorschrift des § 92a Abs. 1 AuslG über das Einschleusen von Ausländern auch das Durchschleusen von Ausländern, die sich auf dem Weg in ein Drittland vorübergehend in Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausweisersatz aufhalten (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG). Die in diesem Verfahren gegen den Angeklagten verhängte Strafe wird mit der im vorliegenden Verfahren erkannten Strafe durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 460 StPO auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sein.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler

Zitiert (1)