Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Berücksichtigung von § 21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 81/88
Datum
27.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifacher schwerer Brandstiftung verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Schuldspruch und Strafausspruch. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück. Anlass war die unzureichende Auseinandersetzung der Strafkammer mit dem Zusammenhang zwischen verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) und strafverschärfenden Umständen sowie eine fehlerhafte Höchststrafberechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Tatgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB fest, darf es die zur Herabsetzung führenden psychischen Umstände nicht zugleich ohne erkennbare Auseinandersetzung als strafverschärfende Merkmale verwerten.

2

Der Tatrichter hat in der Urteilsgründe darzulegen, inwieweit er die Zusammenhänge zwischen vermindertem Hemmungsvermögen und sonstigen tatbezogenen Aggressionsmotiven berücksichtigt und diese Erwägungen in der Strafzumessung zu gewichten.

3

Eine unzureichende oder nicht nachvollziehbare Berücksichtigung der Wechselbeziehung zwischen Schuldfähigkeitsminderungen und tatbedingenden Motiven rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung.

4

Bei Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit ist der rechnerische Einfluss auf die Höchststrafe (z. B. nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB) korrekt zu ermitteln und im Urteil auszuweisen; Rechenfehler führen zur Sach- und Rechtsrügenbegründung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 16. November 1987

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger und Ordensbruder Anton Josef █████ aus ███, geboren am ███ ██ 1961, wegen schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte e.T. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend). Der Strafausspruch kann aber keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat festgestellt: Der Angeklagte trat nach dem Abitur 1981 in die Ordensgemeinschaft der AC ein. Nach einer internen Ordensausbildung legte er im November 1983 zunächst die sogenannte zeitliche Profess ab, ein befristetes Gelübde, das ihn auf drei Jahre zu Keuschheit, Armut und Gehorsam verpflichtete. Gleichzeitig absolvierte er in der ordenseigenen Klinik eine Ausbildung als Krankenpfleger. Ab Dezember 1984 geriet er in eine Art Identitätskrise. Er sah sich in seinen Vorstellungen über den Orden, in dem er sich menschliche Zuwendung, Anerkennung und einen engen Kontakt zu einer Gruppe gleichgesinnter Mönche erhofft hatte, getäuscht, als er feststellen musste, dass der Orden überaltert war und er schon deshalb keine ihn befriedigende Beziehung zu einem der viel älteren Mitbrüder herzustellen imstande war. Dazu kam, dass er neben seinem Dienst als Krankenpfleger mit zahlreichen zusätzlichen Aufgaben der Ordensgemeinschaft überhäuft wurde. Teilweise versuchte er – erfolglos – seine Probleme durch den übermäßigen Genuss von Alkohol zu lösen. Als sich seine Hoffnung, einen gleichaltrigen Freund als Mitbruder zu gewinnen, nicht erfüllte, war er zutiefst enttäuscht. In diesem Zustand und unter dem Einfluss von Alkohol legte er in den Nächten vom 11. zum 12. Dezember und vom 12. zum 13. Dezember 1985 in den Räumen der ordenseigenen Klinik und des Ordensgebäudes Feuer.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte beide Taten im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Er sei aufgrund der seit Monaten bestehenden affektiven Dauerspannung und der akuten seelischen Belastung durch die gerade erlebte Trennungsabsicht seines Freundes in Verbindung mit dem am Abend genossenen Alkohol in einen krankhaften Zustand reaktiver Depression geraten, was zu einer abnormen Erlebnisreaktion führte (UA S. 12/13). Der seelische Zustand des Angeklagten war, wie die Strafkammer ausführt, bei beiden Taten durch einen weitgehenden Verlust der Selbstkritik in Verbindung mit Enthemmung und der Bereitschaft zu ihm ansonsten persönlichkeitsfremden Reaktionsweisen gekennzeichnet (UA S. 23).

Bei der Zumessung der Strafen für die beiden schweren Brandstiftungen hebt die Strafkammer straferschwerend unter anderem auf folgenden Gesichtspunkt ab: „Der Umstand, dass sich die Taten gerade gegen den eigenen Orden richteten, offenbart zudem ein Aggressionspotential, dem unabhängig von den gemäß § 154 StPO eingestellten und bei der Strafzumessung von der Kammer nicht mitberücksichtigten Anklagepunkten entschieden entgegengewirkt werden muss und das deshalb eine fühlbare Strafe erfordert.“

Bei diesen Erwägungen hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft, ob und inwieweit die sich entladende Aggression des Angeklagten auf seinem geistig-seelischen Ausnahmezustand beruhte, der ihm gerade als Grund für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugute gehalten wurde. Soweit diejenigen Umstände, die zur erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt haben, für die Tatbegehung ursächlich waren, können sie ihm nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2–6 m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. März 1988 – 1 StR 70/88). Dies bedeutet freilich nicht, dass sie bei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müssten. Das Urteil muss aber erkennbar machen, dass sich der Tatrichter dieser Zusammenhänge bewusst war und ihnen im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen hat (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Höchststrafe für die schwere Brandstiftung nach Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht elf Jahre neun Monate, sondern elf Jahre drei Monate beträgt.

RufKutzerHarms
GribbohmDetter

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