BGH: Beihilfe durch Duldung in der Wohnung erfordert Förderungsbewusstsein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 741/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Hauptverhandlung nur als Eventualantrag gestellter Beweisantrag kann bei Eintritt der Bedingung durch Urteil beschieden und bei tragfähiger Begründung abgelehnt werden; eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt dann nicht schon im Unterlassen weiterer Ermittlungen.
Für Beihilfe ist erforderlich, dass der Gehilfe nicht nur die Rechtswidrigkeit der Haupttat kennt, sondern sich bewusst ist, durch sein Verhalten die Ausführung der Haupttat zu erleichtern oder zu fördern.
Das Dulden von Tatvorbesprechungen und die Gestattung der Aufbewahrung eines Tatmittels in der eigenen Wohnung können objektiv eine Haupttat fördern; ohne tragfähige Feststellungen zum Förderungsbewusstsein trägt dies eine Beihilfeverurteilung jedoch nicht.
Ein Exzess eines Mittäters liegt nicht vor, wenn der Einsatz eines Tatmittels nach der Täterabrede – jedenfalls für Notfälle – vorgesehen war und der Handelnde sich bei seiner Lagebeurteilung im Rahmen dieser Abrede hält.
Die Anwendung des § 251 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter den Tod schuldhaft herbeiführt; sie entfällt aber, wenn der tödliche Gewalteinsatz einem nicht zurechenbaren Exzess eines Mittäters entspricht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 30. März 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Jakob L ██, geboren am ███ 1926 in ████████████, wohnhaft in ███ (Kreis ██████), ███ Straße,
2. den früheren Autoschlosser und jetzigen Fabrikarbeiter Johann Heinrich K ██████████, geboren am ██████ 1926 in ███ bei ████, wohnhaft in ████, ███ Straße,
3. die geschiedene Hausfrau Johanna ██████, geborene ███, geboren am ███ 1920 in ████, wohnhaft in ███, ███ Straße,
wegen Mordes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten L und K gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 30. März 1951 werden verworfen; jedoch fallen im Strafausspruch der Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten L die Worte „ausserdem eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus“ weg.
Die Angeklagten L und K haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Dem Angeklagten K wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 30. März 1951, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird – unter Verwerfung der weitergehenden Revision – das vorbezeichnete Urteil, soweit die Angeklagte ████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt ist und im Gesamtstrafenausspruch mit den dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen, aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte L ist wegen Mordes (§ 211 StGB) in Tateinheit mit schwerem Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 StGB) und räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB zu lebenslangem Zuchthaus, ferner wegen eines weiteren schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 StGB) sowie wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes (§§ 49a, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Der Angeklagte K ist wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 251 StGB in Tateinheit mit schwerem Diebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 StGB), ausserdem wegen eines weiteren schweren Diebstahls und wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes (§§ 49a, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte ███ unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 49, 243 Abs. 1 Ziff. 5 StGB) zu insgesamt sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Allen Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Dem Angeklagten L sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, dem Angeklagten K auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Ausserdem sind die Tatwerkzeuge eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten L und K sowie der Angeklagten ███.
I. Zur Revision des Angeklagten L
Nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe die ihm gemäß § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es dem Eventualantrage des Verteidigers auf eine psychiatrische Untersuchung des Angeklagten darüber, ob er der Mitangeklagten ███ gegenüber sexuell hörig gewesen sei, nicht entsprochen habe. Das Schwurgericht hat den Antrag zu Recht im Urteil beschieden, da er nur als Eventualantrag gestellt war. Die dazu gegebene Begründung trägt auch die Ablehnung des Antrages. Danach hat das Schwurgericht im Zusammenhang mit der gutachtlichen Äusserung des medizinischen Sachverständigen auf Grund des eigenen Eindrucks von der Person des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung hervorgetretenen, dessen Persönlichkeit beleuchtenden Umstände die Überzeugung gewonnen, dass bei ihm von einer sexuellen Hörigkeit, die seine Willensbestimmung in erheblichem Umfange beeinträchtigt hätte, keineswegs die Rede sein könne.
Die Revision behauptet, der Sachverständige habe zu der Frage, ob der Angeklagte der Mitangeklagten gegenüber sexuell hörig gewesen sei, erklärt, er könne diese Frage ohne spezielle Untersuchung des Angeklagten nicht beantworten; Fälle sexueller Hörigkeit kämen jedoch selten vor. Dem stehen die Ausführungen des Urteils entgegen, wonach der Sachverständige sich zu der Beantwortung dieser an ihn gerichteten Frage ohne besondere Untersuchung in der Lage gesehen habe. Inwiefern die vom Schwurgericht getroffene Feststellung vom medizinischen Standpunkt aus nicht vertretbar sein soll, ist von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Die von der Revision hervorgehobenen Teile der Urteilsgründe, die sich über die Beziehungen des Angeklagten zu der Mitangeklagten ████ verhalten, besagen nichts für die von der Revision behauptete sexuelle Hörigkeit des Angeklagten gegenüber der Frau ███. Dafür, den Sachverständigen nach Stellung des Eventualantrages hierzu zu hören, bestand für das Schwurgericht keine Veranlassung, nachdem jener bereits zu der darin gestellten Frage vernommen worden war.
Was die Revision sonst noch in diesem Zusammenhang vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Widersprüche in den Urteilsgründen, wie die Revision sie behauptet, sind nicht zu erkennen. Eine Verletzung des § 261 StPO liegt insoweit nicht vor.
Soweit die Revision im übrigen Verstöße gegen die §§ 261, 267 StPO geltend macht, wird ihr Vorbringen im Rahmen der sachlich-rechtlichen Überprüfung des Urteils gewürdigt werden.
Was die rechtliche Beurteilung des geplanten Überfalls auf die Bahnhofskasse in ████████ angeht, so lässt die Annahme eines Verbrechens gegen §§ 49a, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StGB einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervortreten. Gegen die Anwendung des § 49a StGB in der seit der Verordnung vom 29. Mai 1943 geltenden Fassung bestehen keine Bedenken, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. BGHSt Bd. 1, 593, Urteil vom 27. Juli 1951 – 1 StR 3/51). Der zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern verabredete Überfall war, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, als ein Raub im Sinne des § 249 StGB gedacht. Das in der Kasse befindliche Geld sollte unter Gewaltanwendung gegen den Kassenbeamten bzw. unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für dessen Leib oder Leben weggenommen werden. Dazu war die Ausführung unter Mitführung von Waffen sowie unter der Mitwirkung solcher Personen vorgesehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstählen verbunden hatten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Dass der Angeklagte sich mit den Mitangeklagten ███████ und ███ zu diesem Zwecke vereinigt hatte, hat das Schwurgericht in rechtlich zutreffender Weise als erwiesen erachtet. Wenn es in der Reise der Beteiligten zum Bahnhof ████████ und in dem Umschauhalten an Ort und Stelle noch keinen Anfang der Ausführung der Tat und deshalb noch keinen versuchten Raub gesehen hat, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Dass dieser und seine Komplizen nicht freiwillig davon abgesehen haben, die geplante Straftat zu begehen, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Der Angeklagte und seine Tätergenossen haben, wie das Urteil feststellt, nicht aus freien Stücken die Tat aufgegeben, sondern haben von ihr abgesehen, weil entgegen ihrer Erwartung mehr als ein Bahnbeamter anwesend war und die voraussichtliche Beute ihren Erwartungen nicht entsprach. Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar ist im Urteil nicht besonders erwähnt, dass das Schwurgericht die Möglichkeit beachtet habe, die Strafe im Rahmen des § 44 StGB zu mildern. Dass es von dieser Möglichkeit aber Gebrauch gemacht hat, geht aus der Höhe der nur auf sechs Monate Gefängnis bemessenen Einzelstrafe mit Sicherheit hervor.
Hinsichtlich des Uhrendiebstahls in ███ hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 StGB sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite hinreichend festgestellt. Die Wegnahme der Uhren aus der Schaufensterauslage des Geschäfts des Uhrmachers ███ bildete einen schweren Diebstahl im Sinne jener Bestimmungen, weil bei der Durchführung der Tat die Schaufensterscheibe zertümmert wurde und weil alle Teilnehmer Waffen mit sich führten und dabei auch bandenmäßig handelten. Auch im Strafausspruch ist ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler nicht zu erkennen. Weder die Versagung mildernder Umstände noch die Höhe der festgesetzten Einzelstrafe geben zu rechtlichen Bedenken Anlass.
Im Falle ███ hat das Schwurgericht in dem Vorgehen des Angeklagten und seiner Mittäter zunächst einen schweren Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Ziff. 2, 5 und 6 StGB gesehen, da hier ebenso wie bei dem Unternehmen in ████████████ die Wegnahme der im Schaufenster befindlichen Uhren unter Zertümmern des Schaufensters, unter Mitführung von Waffen und auf Grund bandenmäßigen Handelns vor sich ging. Durch das Verhalten der an der Tat Beteiligten ist auch, wie das Schwurgericht weiterhin dargelegt hat, der Tatbestand des § 252 StGB erfüllt worden. Der Diebstahl war vollendet, da die Täter eine Anzahl Uhren an sich genommen hatten. Sie wurden auch auf frischer Tat betroffen, indem sie von Straßenpassanten unmittelbar wahrgenommen wurden. Sie haben schließlich in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt in der Absicht, nicht nur um sich selbst einer etwaigen Festnahme zu entziehen, sondern auch um sich im Besitze der entwendeten Uhren zu erhalten, wie das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat. Der räuberische Diebstahl ist auch unter den erschwerenden Voraussetzungen der §§ 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 251 StGB begangen worden. Der Angeklagte und seine Mittäter führten Waffen bei sich und hatten sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstählen verbunden. Bei der Tat ist durch die gegenüber einem Menschen verübte Gewalt dessen Tod herbeigeführt worden, indem der Angeklagte auf den ihn und seine Komplizen verfolgenden ███████ mit einer Pistole geschossen und ihn tödlich verletzt hat.
Die weitere Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich durch die Tötung des █████ auch des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht habe, ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei. Der Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als er den Schuss auf den in gebückter Haltung befindlichen ███████ abgegeben habe, kann entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ob der in dem Urteil angeführte und von der Revision beanstandete Erfahrungssatz als ein solcher anzusehen und zu behandeln ist und ob er allgemeine Gültigkeit beanspruchen kann, kann auf sich beruhen; denn das Schwurgericht hat aus den besonderen Umständen des gegebenen Falles den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten gezogen. Dabei hat es berücksichtigt, dass dieser nicht auf einen aufrecht stehenden, sondern auf einen in der Hocke befindlichen Menschen geschossen habe, bei dem „Beine, Oberschenkel und übriger Körper eine kaum zu unterscheidende Einheit“ gebildet habe. Ferner hat es hervorgehoben, dass die Treffsicherheit durch die herrschende Dunkelheit und durch die Aufregung und Schnelligkeit des Vorganges herabgesetzt und für die tödliche Wirkung bei einer großkalibrigen Waffe wie dem englischen Armeerevolver „Colt“ besonders groß gewesen sei. Ausserdem hat das Schwurgericht nicht unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte sich mit einer derartigen Situation schon vorher in seinen Gedanken und Plänen vertraut gemacht habe und dass er nicht etwa durch eine unvorhergesehene Lage überrumpelt worden sei. Wenn es aus allen diesen Umständen gefolgert hat, der Angeklagte habe vor und bei Abgabe des Schusses mit der Möglichkeit, den ███████ zu töten, gerechnet und sie auch innerlich gebilligt, so lässt dieser Schluss einen Rechtsirrtum nicht hervortreten.
Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Es liegt kein Widerspruch darin, dass dieses die Treffsicherheit als durch die herrschende Dunkelheit herabgesetzt ansieht und gleichzeitig feststellt, dass der Begleiter des getöteten ██████ den Vorgang aus einer Entfernung von etwa 15 m beobachtet habe und ihn auch genau habe wahrnehmen können, weil unweit eine Laterne gebrannt habe. Wenn auch das Brennen der Laterne die Möglichkeit zur Beobachtung des Geschehens gab, so ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Treffsicherheit bei Abgabe eines Pistolenschusses auf einen in gebückter Haltung befindlichen Menschen durch die allgemein herrschende Dunkelheit herabgemindert war. Der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes steht ebensowenig die Einlassung des Angeklagten entgegen, dass er nach den Beinen des Getöteten gezielt habe. Auch bei einem Zielen nach den Beinen des Opfers konnte der Angeklagte die mögliche Folge, dieses tödlich zu treffen, in Kauf nehmen und innerlich billigen. Wenn die Revision ausführt, ███████ habe sich erst während des Abdrückens der Pistole gebückt, so steht diese Behauptung mit dem im Urteil festgestellten Sachverhalt in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich. Dasselbe gilt von dem Vorbringen der Revision, das sich gegen die Ausführungen des Urteils über den geringen Unterschied zwischen der deutschen Armeepistole 08 und dem englischen Armeerevolver „Colt“ richtet. Schließlich sei noch bemerkt, dass auch die von der Revision wiedergegebenen Angaben des Angeklagten anlässlich einer Vernehmung durch den Staatsanwalt im Vorverfahren keine Berücksichtigung finden können, weil sie im Urteil nicht so wiedergegeben sind und keineswegs gegen die Schlussfolgerung des Schwurgerichts sprechen, der Angeklagte habe bei der Abgabe des Schusses mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den tödlichen Schuss abgegeben, um den zuvor begangenen Diebstahl zu verdecken. Wenn auch durch das Hinzukommen verschiedener Straßenpassanten die Tat als solche bemerkt worden war, so war doch in jenem Zeitpunkt die Person der Täter noch unbekannt, so dass in diesem Sinne auch die Tat noch nicht entdeckt war. Ihre Aufdeckung zu verhindern, war aber nach der Beweisannahme des Schwurgerichts neben dem Ziele, die Beute zu sichern, der Grund, aus dem heraus der Angeklagte von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hat.
Da somit die Voraussetzungen des Mordes sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite im Urteil hinreichend dargetan sind, war die einzige Strafe, auf die das Schwurgericht dieserhalb erkennen konnte, lebenslanges Zuchthaus. Damit erübrigt es sich, auf die gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen der Revision einzugehen.
Wenn das Schwurgericht trotz der im Urteil hervorgehobenen Bedenken die im Falle ███ mitangeklagten K und ███ aus subjektiven Gründen des Mordes nicht schuldig befunden hat, so ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er kann nicht verlangen, dass, weil er wegen Mordes verurteilt ist, die Verurteilung der an dem Unternehmen in ████████ mitangeklagten aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt erfolgen müsse. Jedenfalls ist angesichts der verschiedenen rechtlichen Beurteilung, die das Vorgehen der drei in jenem Falle Beteiligten erfahren hat, nicht zu ersehen, inwiefern die gegen den Angeklagten festgesetzte Strafe im Verhältnis zu den gegen die Mitangeklagten erkannten Strafen rechtlich fehlerhaft sein soll.
Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten L als unbegründet. Zu bemängeln ist allein, dass das Schwurgericht entgegen der Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO die neben der lebenslangen Zuchthausstrafe verwirkte zeitige Freiheitsstrafe in den Urteilsspruch aufgenommen hat. Indessen bedurfte es dieserhalb nicht der Aufhebung des Urteils. Der Mangel war vielmehr durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel zu beheben.
II. Zur Revision des Angeklagten K
Zu Unrecht wendet sich die auf die Verurteilung des Angeklagten im Falle ███ zulässigerweise beschränkte Revision gegen die Anwendung des § 251 StGB.
Dass, wenn bei einem Raube durch die gegenüber einem Menschen verübte Gewalt dessen Tod verursacht ist, es sich um eine objektive Voraussetzung handelt, die ohne schuldhaft herbeigeführt worden zu sein die Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 251 StGB bedingt, verkennt die Revision nicht. Sie meint aber, bei der Abgabe des tödlichen Pistolenschusses durch den Mitangeklagten L handle es sich um einen Exzess, der dem Angeklagten K nicht zur Last fallen könne. Ein derartiger Exzess liegt jedoch nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht vor. Danach waren die drei an dem Unternehmen in ████████ beteiligten Täter vor dessen Ausführung dahin übereingekommen, dass der Mitangeklagte L die eigens zu diesem Zwecke erworbene Pistole mitnehmen und davon auch Gebrauch machen sollte. Wenn dies auch nur im Notfalle geschehen und wenn auch nur im äußersten Notfalle ein gezielter Schuss auf den Unterkörper eines Verfolgers abgegeben werden sollte, so war der Gebrauch der Waffe jedenfalls vorgesehen, und es war dem Ermessen des Mitangeklagten L überlassen worden, wann er einen solchen Notfall für gegeben erachtete. Dass aber, vom Standpunkt der Täter aus gesehen, ein Notfall vorlag, als sie bei ihrem Tun durch herbeieilende Personen gestört und von diesen auf der Flucht verfolgt wurden, bedarf keiner näheren Darlegung. Dabei ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, die objektive Sachlage keineswegs dazu gezwungen hätte, einen gezielten Schuss auf einen der Verfolger abzugeben. Maßgebend ist, dass der Angeklagte L, so wie er die Lage beurteilte, geglaubt hat, um die Entdeckung zu verhindern und die Beute zu sichern, von der Pistole in dem von ihm für notwendig erachteten Ausmaß Gebrauch machen zu müssen. Wenn er sie daher benutzte, um dieser Notlage zu begegnen, hielt er sich im Rahmen der mit den Mittätern über die Benutzung der Pistole getroffenen Abmachungen, so dass von einem Exzess, also von einem völlig abredewidrigen Vorgehen des L, nicht die Rede sein kann.
Demnach hat das Schwurgericht die Bestimmung des § 251 StGB zutreffend herangezogen und aus ihr die für die Tat des Angeklagten festgesetzte Strafe von zehn Jahren Zuchthaus entnommen, nachdem, wie zu der Revision des Mitangeklagten L näher ausgeführt ist, die Voraussetzungen des § 252 StGB durch das Vorgehen des Angeklagten als erfüllt anzusehen waren. Daher musste die Revision des Angeklagten K gleichfalls ohne Erfolg bleiben. Die Anrechnung eines weiteren Teils der Untersuchungshaft ist gemäß § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erfolgt.
III. Zur Revision der Angeklagten ███
Soweit das Schwurgericht die Angeklagte der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig befunden hat, sind Bedenken gegen das Urteil nicht zu erheben. Bei der Entgegennahme der Uhr, welche die Angeklagte sich auf die Aufforderung des Mitangeklagten L aus den sechzehn gestohlenen Uhren aussuchen durfte, hat sie nach der Beweisannahme des Schwurgerichts aus den Umständen entnommen, dass die Uhren durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Da sie damit auch ihres Vorteils wegen gehandelt hat, sind durch ihr Verhalten die Voraussetzungen des § 259 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite erfüllt. Hiergegen hat auch die Revision, welche die Verletzung sachlichen Rechts schlechthin geltend macht, besondere Einwendungen nicht erhoben.
Nicht bedenkenfrei ist hingegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 49, 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Soweit die Revision sich allerdings dagegen wendet, dass die Angeklagte infolge der Aufnahme des Mitangeklagten L in ihre Wohnung nicht mehr als deren Inhaberin anzusprechen sei, stehen ihrem Vorbringen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils entgegen. Danach ist die Angeklagte Mieterin und Inhaberin der Wohnung geblieben, so dass ihr das Hausrecht zustand. Auch kann der Meinung der Revision, die Nichtausübung des Hausrechts gegenüber dem Mitangeklagten könne niemals eine Beihilfe zu dem von diesem in der Wohnung der Angeklagten geplanten Unternehmen in ████████ gebildet haben, in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Reichsgerichts vom 29. April 1924 – 307/24 geht fehl. In dieser Entscheidung hatte das Reichsgericht zwar zum Ausdruck gebracht, eine Beistandsleistung im Sinne des § 257 StGB könne darin allein noch nicht gefunden werden, dass ein Vermieter gegenüber seinem Mieter, der gestohlene Sachen in seinem Mietraum unterbringe und mit den Dieben hehlerische Geschäfte abschließe, von den ihm nach §§ 550, 553 BGB zustehenden Rechten keinen Gebrauch mache. Wenn aber der Vermieter nicht nur untätig bleibe, sondern sich geflissentlich den Anschein gebe, als bemerke er den verdächtigen Verkehr nicht, und hierdurch psychisch den Dieben und Hehlern die Fortsetzung des Geschäftsverkehrs in den gemieteten Räumen erleichtere und ihnen diese damit für den Handel mit Diebesgut zur Verfügung stelle, mache er sich der Begünstigung schuldig. Somit ist aus dem von der Revision angeführten Urteil des Reichsgerichts die von dieser gewünschte Folgerung nicht ohne weiteres abzuleiten.
Hier hat die Angeklagte nach der Beweisannahme des Schwurgerichts nicht nur die Vorbesprechungen, die dem Unternehmen in ████████ vorangingen, in ihrer Wohnung geduldet, sondern es auch zugelassen, dass die für die Tat vorgesehene Schusswaffe in ihrer Wohnung aufbewahrt wurde. Dadurch hat sie objektiv die Durchführung der geplanten Tat erleichtert und sie damit gefördert. Dass sie sich aber auch dieser Förderung bewusst gewesen ist, ist im Urteil nicht hinreichend dargetan. Es ist zwar darin bei der Wiedergabe des Sachverhalts gesagt, die Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten den Tatzweck fördere und gegebenenfalls selbst bei Aufdeckung zur Verantwortung gezogen werden könne. Indessen verhalten sich die Ausführungen des Urteils zur rechtlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten ersichtlich nur darüber, dass diese die Rechtswidrigkeit der geplanten Verbrechen gekannt habe. So heißt es, sie habe das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt, sie habe gesehen, dass schwere Straftaten vorbereitet worden seien, und sie habe erkannt, dass in ihrem Heim eine Art „Räuberhöhle“ bestanden habe. Entscheidend für die Annahme einer Beihilfe ist jedoch, dass die Angeklagte sich bewusst war, durch die Duldung der Vorbesprechungen und der Aufbewahrung der Schusswaffe in ihrer Wohnung zur Erleichterung der Ausführung der Pläne beizutragen. Nur wenn ein derartiges Bewusstsein tatsächlich festgestellt worden wäre, würde das Verhalten der Angeklagten als eine Beihilfe im Sinne des § 49 StGB zu dem Unternehmen in ████████ gewertet werden können. Insoweit fehlt es jedoch an zureichenden tatsächlichen Feststellungen.
Wegen dieses Mangels konnte das Urteil gegen die Angeklagte insoweit keinen Bestand haben, als sie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Da die Aufhebung des Urteils auch den Ausspruch der Gesamtstrafe erfasst, musste die Sache in dem erkannten Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, wobei unter Beachtung des § 354 Abs. 3 StPO die Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt ist, da die noch in Frage kommende strafbare Handlung zur Zuständigkeit der Strafkammer gehört.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |