Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Heimtücke bei erst im Angriff gefasstem Tötungsentschluss; Einziehung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 72/52
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ein; die Staatsanwaltschaft begehrte u.a. Heimtücke bzw. niedrige Beweggründe. Der BGH verwarf beide Revisionen, hielt die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Ablehnung von Heimtücke sowie niedrigen Beweggründen für rechtsfehlerfrei. Eine Verfahrensrüge zur Nichtvereidigung mehrerer Zeugen (§ 60 Nr. 3 StPO) blieb erfolglos. Auf die Sachrüge hob der BGH jedoch die Einziehung des Tatwerkzeugs auf, weil es nicht dem Täter gehörte (§ 40 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung (§ 60 Nr. 3 StPO) ist revisionsrechtlich nur angreifbar, wenn konkrete Tatsachen eine fehlerhafte Verdachtsgrundlage belegen; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Ein innerer Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor, wenn das Tatgericht eine Einzelwürdigung eines Beweismittels im Rahmen einer späteren Gesamtwürdigung lediglich ergänzend verdichtet und fortführt.

3

Heimtücke setzt voraus, dass der Täter bei Fassung des Tötungsentschlusses die Arglosigkeit und daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; wird der Tötungsentschluss erst im Verlauf eines bereits begonnenen Angriffs gefasst, fehlt es daran regelmäßig.

4

Die Bewertung von Tatmotiven als niedrige Beweggründe ist Sache tatrichterlicher Würdigung; es ist rechtsfehlerfrei, Motive ohne selbstsüchtige Zielrichtung und ohne weitere feststellbare verwerfliche Triebfedern nicht als niedrig einzuordnen.

5

Die Einziehung eines zur Tat benutzten Gegenstandes nach § 40 StGB ist nur zulässig, wenn der Gegenstand dem Täter oder einem Teilnehmer gehört; fehlt es am Eigentum, ist die Einziehung aufzuheben.

Vorinstanzen

Schwurgericht Darmstadt, 4. Juli 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Bicker Georg E ██ aus KT) i. Odw., geboren am 5. September 1924 in DC___), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 4. Juli 1951 werden verworfen; jedoch fällt die Einziehung weg.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und das zur Tat benutzte Eisenrohr eingezogen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen, die des Angeklagten Verletzung Verfahrens- und sachlichen Rechts.

I. Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, dass das Schwurgericht vier Zeugen, nämlich den Scheiner Karl ██████, seine Ehefrau Margarete ██████, seinen Sohn Karl Heinrich ██████ sowie die Hausfrau Babette ███, unter Berufung auf § 60 Ziff. 3 StPO mit der Begründung nicht vereidigt hat, diese Zeugen seien der Begünstigung des Angeklagten wegen der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig. Der Beschwerdeführer glaubt dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen zu können, dieser Verdacht beziehe sich nur auf die Bekundungen, die diese Zeugen in der Hauptverhandlung gemacht haben. Indessen sind dies nur Vermutungen, die in den Ausführungen des Urteils keine Bestätigung finden. Diesen ist im Gegenteil zu entnehmen, dass das Schwurgericht der Überzeugung ist, die Mutter ███ und der Sohn ███ hätten im Vorverfahren der Wahrheit zuwider behauptet, sich an nichts zu erinnern oder nichts zu wissen, um den Angeklagten belastende Aussagen zu vermeiden. Dass der Vater ██ für verdächtig erachtet wurde, sich durch seine Bekundungen im Vorverfahren der Begünstigung schuldig gemacht zu haben, ergibt sich daraus, dass wegen seines vor dem Untersuchungsrichter geleisteten Zeugeneides ein Ermittlungsverfahren wegen Meineides gegen ihn eingeleitet worden ist. Was Babette ███ anlangt, so ist den Urteilsgründen weder für noch gegen die Vermutung der Revision etwas zu entnehmen. Vermutungen genügen jedoch nicht, um die Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun. Solange nichts Gegenteiliges dargetan ist, muss davon ausgegangen werden, dass das Schwurgericht der Auffassung gewesen ist, auch diese Zeugin habe schon im Ermittlungsverfahren möglicherweise zugunsten des Angeklagten nicht die volle Wahrheit gesagt. Die Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.

II. Entgegen der Annahme der Revision enthält das Urteil keine inneren Widersprüche, noch sind seine Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen und den Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar. Auf Seite 13 wird der Beweiswert behandelt, den das Schwurgericht der Aussage des Zeugen StC_D, soweit sie die Frage der Wiedererkennung des Täters betrifft, für sich allein beigemessen hat. Danach hält das Schwurgericht im Einklang mit den beiden Sachverständigen, einem Psychiater und einem Psychologen, für sehr wahrscheinlich, dass der Zeuge StC_D in dem Angeklagten den Täter mit Sicherheit wiedererkannt habe. Diese Würdigung der Aussage des Zeugen ██████ wird auf Seite 22 im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Tatsachen, die bei der gesonderten Bewertung noch nicht berücksichtigt wurden, dahin ergänzt, dass ██████████ den Angeklagten als Täter richtig erkannt habe. Ein innerer Widerspruch liegt darin nicht. Die Folgerung ist auch mit den Gesetzen der Seelenkunde und mit der Lebenserfahrung keineswegs unvereinbar. Nur wenn dies der Fall wäre, läge eine Verletzung sachlichen Rechts vor.

Einen weiteren inneren Widerspruch des Urteils will die Revision darin sehen, dass einerseits ausgeführt wird (Seite 63), es sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Täter sich am Morgen des ersten Oktober (dem Tage der Tat) bereits ½ 8 Uhr früh in dem Keller des Hauses ██████████████ habe, und für möglich gehalten werde (S. 21), dass der Angeklagte an diesem Morgen zunächst mit den Eheleuten ██ Kaffee getrunken habe, und für den Fall, dass dies zutreffe, unterstellt werde, dass er das Anwesen ██ möglicherweise erst gegen ½ 9 Uhr verlassen habe. Indessen ist den Urteilsausführungen eine derartige Unterstellung nicht zu entnehmen. Es wird lediglich erwogen, der Angeklagte könne, wenn er mit den Eheleuten ██ – wie Frau ██ im Gegensatz zu seiner Einlassung erstmals in der Hauptverhandlung bekundet habe – schon frühzeitig, vor dem Viehfüttern, Kaffee getrunken habe, rechtzeitig genug am Tatort gewesen sein, um die kurz vor 9 Uhr begangene Tat auszuführen, da es vom Hause ██ zum Hause StC_D nur 25 Minuten Weges sei. Wann der Angeklagte das Haus ██ in diesem Falle verlassen haben möge, wird nicht erörtert. Eine Einnahme des Frühkaffees vor dem Füttern des Viehs würde die Möglichkeit, dass der Angeklagte das Anwesen ██ vor 7 Uhr morgens verließ, keineswegs ausschließen. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Ausführungen lediglich um Hilfserwägungen, die dartun sollen, dass auch bei Zugrundelegung der Angaben der Eheleute und des Sohnes ███ █████ die Anwesenheit des Angeklagten in ihrem Hause am Vormittag des ersten Oktober diesen als Täter nicht ausschließen würde. Tatsächlich schenkt das Schwurgericht diesen Angaben keinen Glauben, sondern nimmt an, dass die Zeugen sie gemacht haben, um den Angeklagten zu entlasten. Der Revisionsangriff verfehlt demnach sein Ziel.

Die Revision macht weiter geltend, die für vorliegend erachteten Beweggrund der Tat seien mit den tatrichterlichen Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Sie setzt sich damit in Widerspruch zu der auf Seite 22 wiedergegebenen Beurteilung des psychologischen Sachverständigen, es würde durchaus zu seinem feindseligen Verhalten gegen die Gemeinschaftsordnung und zu seiner Triebhaftigkeit passen, wenn der Angeklagte, nur um seine Wut gegen die Gesellschaft auszulassen und endlich einmal zur Tat zu schreiten, sich in das Haus StC_D eingeschlichen und auf die Lauer gelegt habe, um dem Baurat StC_D, der ihm als ein Mensch geschildert worden war, der andere Leute schädige, den Schädel zu zerschmettern. Indem das Schwurgericht sich diese Beurteilung zu eigen machte, entschied es sich nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung für eine auch nach dem Erfahrungswissen des psychologischen Sachverständigen mögliche Gestaltung des Geschehensablaufes. Der Revisionsangriff ist deshalb unbegründet.

Die Revision führt schließlich an, es sei nicht ersichtlich, ob das Schwurgericht den Angaben der Mutter des Angeklagten entscheidenden Beweiswert beigemessen und ob es in der Einlassung des Angeklagten belastende Umstände gefunden habe. Wenn dies der Fall sei, so habe das Schwurgericht damit allgemein anerkannte Grundsätze der Psychologie verletzt, da die Mutter nach den Urteilsfeststellungen schwachsinnig sei und die Angaben des Angeklagten im Hinblick auf seine Sprunghaftigkeit und Unüberlegtheit sowie auf seine zurückgebliebene Persönlichkeit nicht wie die Aussage einer durchschnittlichen Persönlichkeit gewürdigt werden könnten. Auch dieser Angriff wendet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Welcher Wert den Bekundungen einer schwachsinnigen oder einer geistig und seelisch unentwickelten Person beizumessen ist, hat der Tatrichter auf Grund des Eindrucks der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des 2. Strafsenats 2 StR 754/51 vom 1. April 1952). Die Ausführungen des Urteils geben keine Veranlassung zu Bedenken in der Richtung, dass das Schwurgericht den Schwachsinn der Mutter des Angeklagten und die seelischen Mängel des Angeklagten selbst bei der Würdigung ihrer Angaben außer Betracht gelassen hätte. Nach allem ist auch die Sachrüge unbegründet.

III. Als Revision der Staatsanwaltschaft.

Sie macht geltend, das Schwurgericht habe fehlerhaft verneint, dass der Täter den Tötungsversuch heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen begangen habe.

1.) Heimtückisch sei die Tat begangen, weil der Angeklagte sich in den Keller des Hauses StC_D eingeschlichen und hier in einem Nebenraum auf sein Opfer gelauert habe. Er habe dies in bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit █████ getan, um durch diese Verschlagenheit die Verteidigung StC_Ds zumindest zu erschweren. Diese Annahme wird durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. ██████ war in den Keller gegangen, weil er verdächtigen Geräuschen, die seine Wirtschafterin gehört hatte, nachspüren wollte. Er hielt es für möglich, dass eine Katze durch das offene Fenster in den Keller gelangt sei. Darauf, dass ein fremder Mensch sich in den Keller begeben und ihn überfallen werde, war er offensichtlich nicht gefasst. Insofern bedeutete der Angriff des Angeklagten für ihn eine Überraschung. Der Angeklagte war auch zu jedem Zweck in den Keller eingestiegen, um ██████ zu bedrohen. Das Schwurgericht lässt aber die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zunächst nur beabsichtigte, den StC_D schwer zu misshandeln, und erst im Laufe des Überfalls den Entschluss fasste, StC_D zu töten. In diesem Augenblick war der Angriff auf █████ schon im Gange, StC_D also nicht mehr arglos. Der Angeklagte nutzte demnach, wenn er erst im Laufe des Überfalls den Tötungsentschluss fasste, nicht eine Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit seines Opfers aus. Für die Annahme des Verbrechens einer heimtückischen Tötung ist deshalb kein Raum.

2.) Das Schwurgericht ist der Meinung, nach dem Ergebnis des psychologischen Gutachtens könnten niedrige Beweggründe nicht „unterstellt“ werden. Insbesondere könne die feindselige Stellung des Angeklagten gegenüber der Gemeinschaftsordnung als solcher, da er „ungerechte Unterdrückung“ zu rächen geglaubt habe, nicht als niedriger Beweggrund angesprochen werden. Darin, dass das Schwurgericht die festgestellten Beweggründe nicht als niedrige bewertet, weil der Angeklagte keine selbstsüchtigen Ziele verfolgt habe, ist kein Rechtsfehler zu erblicken. Sonstige Beweggründe, die den Angeklagten zu dem Überfall auf den Baurat ████ █████████ haben können, sind den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Was die Revision hiergegen anführt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Dabei wird auch übersehen, dass das Urteil es nur für erwiesen hält, der Angeklagte habe zunächst nur geplant, den Baurat █████ schwer zu misshandeln, den Entschluss zu töten dagegen „spätestens“, d. h. also möglicherweise erst, im Laufe des Überfalls gefasst. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach unbegründet.

IV. Die durch die allgemeine Sachrüge bedingte Prüfung führt dazu, den Ausspruch der Einziehung zu beseitigen. Die zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebrauchten Gegenstände dürfen nach § 40 StGB nur dann eingezogen werden, wenn sie dem Täter oder einen Teilnehmer gehören. Nach den tatrichterlichen Feststellungen gehörte das Stück Eisenrohr, mit dem der Angeklagte den Baurat █████ auf den Schädel geschlagen hat und das eingezogen worden ist, zu den Eisenrohren, die von der alten Wasserleitung des Hauses StC_D stammten und unter der Kellertreppe lagen. Es war also keinesfalls Eigentum des Angeklagten. Die Einziehung war daher nicht zulässig.

Der Aufbau des Urteils gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, dass es überflüssig ist und das Urteil unübersichtlich macht, wenn Zeugenaussagen und die Angaben des Angeklagten mit allen Widersprüchen aneinandergereiht werden ohne Rücksicht darauf, ob sie für die Entscheidung wesentlich sind. Die Urteilsgründe müssen zunächst das Bild des Sachhergangs darlegen, das der Tatrichter sich auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme gebildet und seiner Überzeugung zugrunde gelegt hat. Sodann ist darzutun, inwieweit das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten für glaubhaft oder für widerlegt angesehen wird. In diesem Zusammenhang wird es in der Regel erforderlich sein, in den Urteilsgründen auszuführen, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht zu den tatsächlichen Feststellungen gelangt ist. Hieran hat sich die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung anzuschließen. Es empfiehlt sich, das Urteil in dieser Weise aufzubauen, weil sonst die Gefahr besteht, dass die Sachdarstellung den Erfordernissen des Verfahrensrechts (§ 267 StPO) und auch des sachlichen Rechts nicht mehr genügt. Das aber würde zur Folge haben, dass das Urteil aufgehoben werden müsste (RGSt 74, 25 /267).

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung beantragt.

BuschDr. KirchnerScharpenseel
KoenigerBaldus

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