BGH: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlerhafter Fristberechnung (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 652/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB setzt neben der in der Person liegenden Eigenschaft zwei rechtskräftige Vorverurteilungen und das Nichtablaufen der in § 20a Abs. 3 StGB geregelten Frist voraus.
Für die Fristberechnung des § 20a Abs. 3 StGB ist auf das Ende der gerichtlichen Strafverbüßung abzustellen; nachträgliche Freiheitsentziehungen ohne rechtliche Grundlage (z. B. Lagerhaft) gelten nicht als behördliche Anordnung im Sinne der Vorschrift.
Liegt die Verurteilung auf der Grundlage einer rechtsirrig berechneten Fristvoraussetzung des § 20a StGB, ist der auf dieser Vorschrift beruhende Strafausspruch aufzuheben.
Die Möglichkeit einer Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB ersetzt nicht die mangelhafte Anwendung von § 20a Abs. 1 StGB, da Abs. 2 auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht und Ermessensspielraum eröffnet.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 13. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schleifer Bruno ███ geboren am ███████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht mit Männern,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██ der Verhandlung, Justizangestellter ██ der Verkündung als █████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juni 1952 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, von denen eines tateinheitlich mit einem Vergehen nach § 175 StGB zusammentrifft, ferner wegen eines Vergehens nach § 175 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten wendet sich allein gegen den letztgenannten Ausspruch.
Da die Strafen aus § 20a StGB geschärft worden sind, ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung unwirksam. Es ergreift daher den gesamten Strafausspruch (RGSt 68, 385; BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 – 3 StR 426/52). Es ist begründet.
Das Landgericht beurteilt im Anschluss an ein Sachverständigengutachten den Angeklagten als einen etwas haltlosen Psychopathen, in dessen Persönlichkeit eine gleichgeschlechtliche Triebabweichung tief verankert sei. Wegen dieser ihm innewohnenden Abartigkeit sei er trotz besten Willens und Bemühens nicht in der Lage, seinem auf Veranlagung beruhenden ausgeprägten Hang zur Begehung gleichgeschlechtlicher Verbrechen zu widerstehen. Wegen mehrerer solcher Straftaten sei er bereits zweimal schwer bestraft worden. Dabei habe es sich nicht um gelegentliche Entgleisungen gehandelt, sondern um den Ausdruck einer Verbrechensbereitschaft, die in seinem Wesen verwurzelt sei. Die Gesamtwürdigung seiner Taten zeige, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.
Damit allein ist der Begriff der Gefährlichkeit noch nicht genügend klargestellt. Es hätte an sich noch der Feststellung bedurft, ob weitere erhebliche Störungen des Rechtsfriedens durch den Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Diese Befürchtung kann indes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung erforderlich sei, ist darauf hingewiesen, dass mit einer erheblichen Straffälligkeit des Angeklagten auch künftig zu rechnen sei. Zwar ist der Zeitpunkt, von dem aus die beiden Fragen zu beantworten sind, verschieden (RGSt 72, 356). Aber im vorliegenden Fall spielt der Unterschied für das Ergebnis erkennbar keine Rolle. Die in dem genannten Punkt vorliegende Ungenauigkeit würde daher den Bestand des Urteils nicht gefährden, läge nicht ein weiterer Mangel vor.
Der Angeklagte ist in Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB verurteilt worden. Diese Bestimmung setzt außer der vorerwähnten Eigenschaft des Angeklagten dessen zweimalige rechtskräftige Verurteilung und den Nichtablauf der Fristen des § 20a Abs. 3 voraus.
Der Angeklagte ist zweimal wegen Unzucht zwischen Männern bestraft worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts in Magdeburg vom 1. März 1938 mit fünf Jahren Zuchthaus und durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. April 1950 mit einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus. Die vom zweiten Urteil betroffene Straftat hat er verübt vom Herbst 1947 bis kurz vor Weihnachten 1949. Die Strafkammer geht – ohne nähere Begründung – bei der Würdigung der Anwendbarkeit des § 20a Abs. 1 StGB von der Auffassung aus, zwischen der Verbüßung der ersten Strafe und der Begehung der folgenden Straftat liege kein Zeitraum von fünf Jahren. Diese Meinung beruht auf rechtsirriger Berechnung der Frist des § 20a Abs. 3 StGB. Die gegen den Angeklagten zuerst verhängte Zuchthausstrafe von fünf Jahren ist bis 1. September 1942 vollstreckt worden. Im Anschluss daran ist er bis 1945 im Konzentrationslager Buchenwald untergebracht gewesen. Bei der Lagerhaft handelt es sich jedoch nicht um eine Verwahrung auf Grund eines gerichtlichen Urteils. Eine solche, nicht vom Gericht, sondern nachträglich von der Polizei getroffene Maßnahme kann nicht als behördliche Anordnung im Sinn des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB angesehen werden, weil ihr die rechtliche Grundlage fehlte (vgl. BGH Urteil vom 2. März 1951 – 1 StR 4/51). Infolgedessen kann der Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist das Ende der Strafverbüßung, also der 1. September 1942.
Die folgende Tat ist „im Herbst“ 1947 begangen worden. Da das hierüber ergangene Urteil keine genauere Zeitangabe enthält, der 1. September aber vor dem Herbstanfang liegt, kann im Zeitpunkt der Begehung der zweiten – fortgesetzten – Straftat die Frist von fünf Jahren bereits verstrichen gewesen sein.
Demnach durfte der Angeklagte nicht aus § 20a Abs. 1 StGB verurteilt werden. Der darauf sich stützende Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Daran ändert der Umstand nichts, dass der Angeklagte neuerdings drei vorsätzliche Taten begangen hat und seine Verurteilung aus § 20a Abs. 2 StGB möglich ist. Denn die Grundlage der Strafschärfung ist in diesem Fall eine andere als die auf § 20a Abs. 1 StGB beruhende. Außerdem ist die Schärfung durch § 20a Abs. 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen des Gerichts. Es ist also nicht auszuschließen, dass die Entscheidung bei Nichtanwendung des § 20a Abs. 1 StGB anders ausgefallen wäre.
| Kirchner | Krauss | Busch | |||
| Koeniger | Scharpenseel |