Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Einziehung/Verfall und Maßregelausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 619/98
- Datum
- 05.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein mit rechtskräftigem Beschluss bereits feststehender Maßregelausspruch darf in einem späteren Verfahren nicht erneut getroffen werden; ein insoweit abgefasster neuer Urteilsausspruch ist aufzuheben.
Die sachliche Reichweite einer Revision richtet sich nach ihrem Vortrag und ihrer Begründung; ist die Revision in der Begründung auf den Strafausspruch beschränkt, erstreckt sie sich nicht auf andere Rechtsfolgenaussprüche.
Der nur geringfügige Erfolg eines Rechtsmittels rechtfertigt nicht die Freistellung der Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen.
Bei Aufhebung einzelner Rechtsfolgenaussprüche entfallen diese entsprechend; die übrigen Teile des Urteils bleiben vorbehaltlich anderer Rechtsbehelfe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 25. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführerin am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. August 1998 mit den Feststellungen - im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall und - im Maßregelausspruch aufgehoben. Die entsprechenden Aussprüche entfallen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Osnabrück hatte die Angeklagte am 10. Juli 1997 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Darüber hinaus hat es das sichergestellte Rauschgift, 27 g Natron, eine Haschischpfeife, ein Reagenzglas und einen Teelöffel eingezogen sowie 590 DM für verfallen erklärt. Es hat der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 11. März 1998 – 3 StR 620/97 – im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, dass die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf den Strafausspruch beschränkt sei. Entgegen dem Wortlaut des umfassenden Aufhebungsantrages ergebe sich aus der Begründung, dass mit der Revision nicht der gesamte Rechtsfolgenausspruch, sondern nur die Fehlerhaftigkeit der Strafzumessung angegriffen werde (Senatsbeschluss S. 3/4).
Der neue Tatrichter hat daraufhin die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sodann hat es in der Urteilsformel den Ausspruch über die Einziehung, den Verfall, den Entzug der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führerscheins in wörtlicher Übereinstimmung mit dem ersten Urteil wiederholt, dann aber – abweichend vom ersten Urteil und die Beschwerdeführerin beschwerend – bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, der Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Urteil ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, denn der Maßregelausspruch des Urteils vom 10. Juli 1997 – 10 KLs 2 Js 8662/97 (37/97) – wurde mit dem o. a. Senatsurteil vom 11. März 1998 rechtskräftig. Eine neue Entscheidung war daher insoweit nicht mehr zulässig.
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels, das sich – insoweit erfolglos – ersichtlich in erster Linie gegen den Strafausspruch richtet, rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 25 f.).
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach
RIBGH Pfister ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
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