Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch ohne Zusatz "vorsätzlicher" bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 597/99
Datum
15.03.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte ein Ladenlokal in Brand gesetzt, um Versicherungsleistungen zu erlangen; dabei wurde eine in Nachtdienst befindliche Apothekerin gefährdet. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und streicht lediglich den überflüssigen Zusatz „vorsätzlicher“ aus der Urteilsformel. Er bestätigt die Anwendbarkeit der §§ 306, 306a, 306b StGB und die Voraussetzungen einer Vorsatz‑Vorsatz‑Konstellation sowie die Tatbegehungsabsicht zugunsten eines Versicherungsbetrugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 306a Abs. 2 StGB kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse des in Brand gesetzten Gegenstands an; maßgeblich ist, dass es sich um eine in § 306 Abs.1 Nr.1–6 bezeichnete Sache handelt.

2

Der Tatbestand des § 306a Abs.2 StGB erfordert eine Vorsatz‑Vorsatz‑Kombination: Der Täter muss die Inbrandsetzung vorsätzlich vornehmen und zugleich die Gefährdung anderer vorsätzlich wenigstens billigend in Kauf nehmen.

3

Eine besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs.2 Nr.2 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die Brandlegung eine andere Straftat (z. B. Versicherungsbetrug) zu ermöglichen; es bedarf nicht, dass die spezifischen Auswirkungen der Gemeingefahr gerade die andere Tat begünstigen.

4

Die Bezeichnung „vorsätzliche Brandstiftung“ in der Urteilsformel ist entbehrlich, da der Tatbestand des § 306 Abs.1 StGB bereits Vorsatz voraussetzt; die Urteilsformel kann daher ohne den Zusatz „vorsätzlicher“ abgefasst werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Juli 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2000 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juli 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus dem Schuldspruch das Wort „vorsätzlicher“ gestrichen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlicher“ Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat nur die unnötige Bezeichnung der Tat als „vorsätzliche Brandstiftung“ (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24) aus der Urteilsformel gestrichen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt, weil er das Ladengeschäft, in dem seine Ehefrau einen Handel mit Geschenkartikeln und Tabakwaren sowie eine Lotto-Annahmestelle betrieb, ohne Eigentümerin des Gebäudes zu sein, in der Absicht in Brand gesetzt hatte, die Versicherungsleistungen aus der Feuerversicherung seiner Ehefrau und damit dem Familieneinkommen zukommen zu lassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich in der an das Ladengeschäft angrenzenden Apotheke zum Zeitpunkt der Brandlegung gegen 3.45 Uhr die den Nachtdienst versehende Apothekerin und schlief. Sie wurde durch den bei der Tat verursachten Lärm wach und konnte sich deshalb durch die bereits völlig verqualmte Apotheke vor dem sich schnell ausbreitenden Brand retten. Das Landgericht hat ausgeführt, sie sei durch die Tat an Leib und Leben konkret gefährdet gewesen (UA S. 19).

Danach liegt es nahe, dass sich der Angeklagte der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Er hat eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnete Sache (ein Gebäude) in Brand gesetzt. Auf die Eigentumslage an dem Gebäude kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass § 306a Abs. 2 StGB durch die Verweisung auf die „in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete(n) Sache(n)“ nur an das Inbrandsetzen oder die Zerstörung durch Inbrandsetzung bestimmter Arten von Gegenständen anknüpft, nicht auch an das fremde Eigentum dieser Objekte (BGH NStZ 1999, 32, 33 mit insoweit zustimmender Anm. Wolters JR 1999, 208, 209; BGH, Beschl. vom 10. Dezember 1998 – 3 StR 364/98). Der Wortlaut der Vorschrift spricht insoweit für diese Auslegung, als in § 306a Abs. 2 StGB auf die in § 306 Abs. 1 StGB vor der Aufzählung der einzelnen Tatobjekte stehende Fremdheit gerade nicht Bezug genommen wird und sich andernfalls die schlichte Verweisung auf „§ 306 Abs. 1“ angeboten hätte (Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306a Rdn. 25). Hierfür sprechen auch systematische Erwägungen (vgl. Wolters JR 1999, 208, 209). Fremde Sachen sind als Tatobjekte deshalb nicht ausgeschlossen. § 306a Abs. 2 StGB ist auch in diesem Fall keine Qualifikation des § 306 Abs. 1 StGB (so Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306a Rdn. 26, 24; aA Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306a Rdn. 10).

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen dadurch einen anderen Menschen zumindest in konkrete Gesundheitsgefahr (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33) gebracht. Die Feststellungen, die Apotheke habe Nachtdienstbereitschaft gehabt, lassen es nicht fern liegen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass sich in der Apotheke deswegen zur Nachtzeit eine Person aufhielt, die durch die Brandlegung in Gefahr geriet, und damit bei der Tatausführung deren Gefährdung zumindest billigend in Kauf genommen hat. Damit läge die von § 306a StGB geforderte Vorsatz-Vorsatz-Kombination vor. Eine Tat, bei der der Täter die Gefahr nur fahrlässig verursacht (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 306d Abs. 2 StGB), wäre keiner der in § 306b Abs. 2 StGB geforderten „Fälle des § 306a“ (vgl. Wolters JR 1998, 271, 273).

Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, eine andere Straftat, nämlich einen Betrug zum Nachteil der Feuerversicherung durch Geltendmachung des Brandschadens, zu ermöglichen. Dies reicht zu der von § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderten Absicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass nach der Vorstellung des Täters die andere Tat gerade durch die spezifischen Auswirkungen der Gemeingefahr aufgrund der Brandlegung begünstigt wird (BGH, Urt. vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 226; BGH, Beschl. vom 29. September 1999 – 3 StR 359/99; aA Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306b Rdn. 9; Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306b Rdn. 12).

Dadurch, dass das Landgericht diese Prüfung unterlassen hat, ist der Angeklagte indes nicht beschwert.

Kutzer RiBGH Dr. Rissing-van Saan Miebach ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

KutzerPfister
Winkler

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