Revisionen verworfen: Keine substantiierten Rügen wegen Verfahrensverzögerung (Art.6 EMRK)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 597/98
- Datum
- 04.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung einer Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Revisionsverfahren setzt die rechtzeitig und substantiiert erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten voraus.
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt hinreichende Angaben zu Art und Ausmaß einer der Strafverfolgungsbehörde zurechenbaren Verzögerung; die bloße Nennung der Verfahrensdauer genügt nicht.
Pauschale und unsubstantiiert gehaltene Hinweise in den Urteilsgründen auf eine "verzögerte Anklageerhebung" ermöglichen keine revisionsrechtliche Überprüfung des Beschleunigungsgebots.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die gesamte Frist von Kenntnisnahme der Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss abzustellen; dabei sind Schwere, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Januar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zwar „die relativ lange Verfahrensdauer infolge verzögerter Anklageerhebung“ (UA S. 23) berücksichtigt, ohne jedoch entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (BVerfG NStZ 1997, 591) das konkrete Ausmaß der Herabsetzung der Strafe zu bestimmen, doch gefährdet dies letztlich den Bestand des Urteils nicht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf Grund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 12; BGH, Beschl. vom 28. August 1998 – 3 StR 142/98). Eine solche ist vom Angeklagten G. nicht und vom Angeklagten P. nicht entsprechend der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Letztere enthält lediglich Angaben zur Dauer des Ermittlungsverfahrens, nicht aber zu Art und Ausmaß einer von den Strafverfolgungsbehörden zu verantwortenden Verzögerung. Es wird nicht mitgeteilt, wann das Verfahren anklagereif gewesen war, sodass das Ausmaß eines möglichen Verstoßes durch verzögerte Anklageerhebung vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden kann.
Auf die Sachrüge kann eine solche Prüfung ebenfalls nicht erfolgen, weil in den Urteilsgründen lediglich pauschal und unsubstantiiert von einer „verzögerten Anklageerhebung“ die Rede ist. Dies würde allein einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK noch nicht belegen. Danach hat ein Angeklagter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in Kenntnis gesetzt wird, und endet mit rechtskräftigem Abschluss. Für die Angemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen, und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird. Zur Beurteilung dieser Frage wäre die Angabe der konkreten Dauer der Untätigkeit erforderlich, die den Urteilsgründen ebensowenig wie der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der Beschuldigten zu entnehmen ist. Da insgesamt zwischen dem Ende der Tatserie im Oktober 1995 und dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit diesem Beschluss eine Gesamtdauer von lediglich drei Jahren und drei Monaten gegeben ist, liegt eine Unangemessenheit der Frist bei sieben schweren Straftaten mit wechselnder Beteiligung mit einem Gesamtschaden von über 900.000 DM trotz der Geständnisse der Angeklagten eher fern.
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