Revision: Gesamtstrafe entscheidet über Straffreiheit nach StFG 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 582/54
- Datum
- 01.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren vor dem 1. Dezember 1953 begangenen Taten ist für die Frage der Straffreiheit auf die aus diesen Taten zu bildende Gesamtstrafe abzustellen.
Übersteigt zumindest eine der zu berücksichtigenden Einzelstrafen die in §2 Abs.2 StFG 1954 genannte Grenze, ist §11 Abs.1 StFG 1954 anzuwenden und nicht §11 Abs.3.
Der Begriff der "einzeln unter dieses Gesetz fallenden Handlungen" erfasst grundsätzlich alle vor dem Stichtag begangenen Taten unabhängig von der Höhe der Einzelstrafe; Ausnahmen bestehen nur, wenn besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen (z.B. §9 StFG 1954).
Bei unklarer oder missverständlicher Gesetzesfassung ist die Auslegung nach dem Gesetzeszweck und in einer mit dem Gesetz vereinbaren Weise vorzunehmen, um einen verlässlichen Maßstab für die Anwendung zu schaffen.
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus W[REDACTED], den Dreher ███████, geboren am ███████████████████████ ███, wegen Münzverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am **4. Februar 1955
Leitsatz
Sind für mehrere vor dem 1. Dezember 1953 begangene Taten Einzelstrafen verwirkt, so kommt es für die Straffreiheit auch dann auf die aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe an, wenn eine oder mehrere der Einzelstrafen die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG 1954 überschreiten (§ 11 Abs. 1 StFG 1954).
Gründe
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Falschmünzerei zu neun Monaten, wegen Diebstahls zu vier und wegen eines weiteren Diebstahls zu einem Monat Gefängnis verurteilt, insgesamt zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis. Seine Berufung wurde verworfen; die Revision betrifft nur noch den Strafausspruch.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, ob, wie es annimmt, für die Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis Straffreiheit nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingetreten ist. Das Oberlandesgericht in Celle vertritt die entgegengesetzte Ansicht (NJW 1954, 1457).
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Oktober 1954 – 1 StR 256/54 – die Rechtsfrage mit näherer Begründung, auf welche verwiesen wird, bereits entschieden. Danach ist, wenn eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen für vor dem 1. Dezember 1953 begangene Taten zu bilden ist, von denen auch nur die eine die Grenze von drei Monaten überschreitet, nicht Absatz 3, sondern Absatz 1 des § 11 anzuwenden, so dass also auch für Einzelstrafen, die diese Grenze nicht überschreiten, keine Straffreiheit eingetreten ist.
Insoweit stimmt diese Entscheidung mit dem Urteil des 6. Strafsenats BGHSt 6, 312 überein, das im § 11 Abs. 1 unter „Handlungen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen“, ohne Rücksicht auf die Strafhöhe ersichtlich solche versteht, die vor dem Stichtag des Gesetzes begangen wurden, und nur diejenigen von diesem Begriff ausnimmt, bei denen – ungeachtet der Strafhöhe – besondere gesetzliche Gründe (z. B. nach § 9 StFG 1954) die Straffreiheit ausschließen.
Zu diesen Sonderfällen brauchte sich der 1. Strafsenat nicht zu äußern; auch der gegenwärtige Fall nötigt nicht dazu.
Der beschließende 3. Strafsenat tritt der Ansicht des 1. Strafsenats bei. Die unzulängliche und missverständliche Fassung des § 11 gibt allerdings unterschiedlichen Auslegungen Raum. Keine von ihnen kann für sich beanspruchen, jeder Ungereimtheit oder Unbilligkeit bei der Gesetzesanwendung, zumal auf diesem Rechtsgebiet, ganzlich auszuweichen. Unter solchen Umständen kann die Aufgabe des obersten Revisionsgerichts nicht so sehr darin bestehen, alle von der Gegenmeinung angeführten Gründe zu widerlegen, als vielmehr darin, einen festen, mit dem Gesetz zu vereinbarenden und seinem Zweck möglichst nahen Maßstab aufzurichten.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
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