Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Körpernaher Einsatz geladener Gaswaffe als Qualifikation nach § 250 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 554/98
Datum
04.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Kleve als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler ergaben. Er hält fest, dass der körpernahe Einsatz einer geladenen Gaswaffe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. erfüllt. Das Landgericht durfte daher § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. anwenden, weil das neue Recht hier nicht milder ist. Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der körpernahe Einsatz einer geladenen geladenen Gaswaffe erfüllt die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. und kann damit die Qualifikation als gefährliches Werkzeug bzw. Waffe begründen.

2

Auch nichttödliche Schreck‑ oder Gaswaffen können durch ihren konkreten körpernahen Einsatz die Gefährlichkeit im Sinne des § 250 StGB begründen.

3

Bei der Gesetzesanwendung nach einer Novelle ist das für den Beschuldigten günstigere Recht anzuwenden; schafft die Neuregelung keine günstigere Rechtslage, bleibt die Anwendung der früheren Vorschrift zulässig.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 11. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Januar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der körpernahe Einsatz einer geladenen Gaswaffe erfüllt die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (zur entsprechenden Problematik bei einer Schreckschusswaffe vgl. Beschl. des Senats vom 19. August 1998 – 3 StR 333/98); das Landgericht hat daher zu Recht § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. angewandt, da § 250 StGB n.F. hier nicht das mildere Gesetz ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler

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