Revision: Freispruch wegen unzureichender Tatbestandsverwirklichung bei Betätigungsverbot
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 554/97
- Datum
- 29.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG reicht die bloße Anreise zu einer von der verbotenen Vereinigung gesteuerten Demonstration nicht aus.
Unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte setzen für eine vollendete Zuwiderhandlung voraus, dass der Täter nach außen hervorgetreten ist.
Vorbereitende Tätigkeiten und Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, begründen ohne nach außen hervorgetretenes Auftreten oder konkrete Beauftragung durch die verbotene Vereinigung keine strafbare Zuwiderhandlung.
Fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung oder Steuerung der Veranstaltung tätig geworden ist, rechtfertigen die Feststellungen keine Verurteilung; ist eine weitergehende Aufklärung aussichtslos, kommt die Freispruchaufhebung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 554/97 vom 29. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 1997 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 1997 aus:
"Das festgestellte Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen das die PKK betreffende Betätigungsverbot nicht.
Zwar können die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch die Beteiligung an einer Demonstration erfüllt sein, die von der mit dem Betätigungsverbot belegten Vereinigung gesteuert wird. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 3 StR 314/97 – NStZ 1997, 497) reichen hingegen die bloße Anreise zu einer solchen Demonstration und andere Tätigkeiten im Vorfeld einer solchen Veranstaltung zur Tatbestandserfüllung nicht aus.
Soweit es um unterstützende Handlungen im Bereich verbotener Propaganda durch außenstehende Dritte geht, setzt die vollendete Zuwiderhandlung voraus, dass der Täter nach außen hervorgetreten ist. Eine solche Außenwirkung kommt der Anreise zum Demonstrationsort und den Bemühungen, sich einer verbotenen Demonstration anzuschließen, nicht zu.
Den getroffenen Feststellungen kann ferner nicht entnommen werden, dass der Angeklagte im Auftrag der verbotenen Vereinigung zur Vorbereitung und Steuerung der geplanten Propagandaveranstaltung tätig geworden ist.
Nach Sachlage ist auszuschließen, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung zu weitergehenden, eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigenden Feststellungen führen würde."
Dem schließt sich der Senat an. Er entscheidet entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO in der Sache selbst und spricht den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils frei.
| Betätigungsverbot | Blauth | Winkler | |||
| Miebach | Kutzer | Pfister |