Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Angaben zum Kenntniszeitpunkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 539/96
- Datum
- 08.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn er in den Fällen, in denen die Fristwahrung nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, nicht mitteilt, wann das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist.
Hat das Hindernis in der Unkenntnis des Beschwerdeführers vom Fehlen einer Revisionsbegründung bestanden, hat der Antragsteller anzugeben, wann er von dem Verwerfungsbeschluss Kenntnis erlangte; von diesem Zeitpunkt an beginnt die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO.
Fehlen die erforderlichen Angaben zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung und ist die Antragsfrist offensichtlich bereits abgelaufen, ist eine nachträgliche Ergänzung der Mitteilung nicht mehr möglich und führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.
Die Zustellung eines Beschlusses durch Niederlegung bei der Post gilt als wirksame Zustellung und begründet den Lauf der Frist zur Wiedereinsetzung, sofern der Begriff der Kenntniserlangung nicht aus anderen Gründen früher anzunehmen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 18. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/96 vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███████ 1972 in ███, Blerim ████████████████ (Jugoslawien), wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 8. Januar 1997 gemäß §§ 45, 46 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18. April 1996 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. April 1996 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen hat er am 23. April 1996 Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 25. Juli 1996 und nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat das Landgericht die Revision durch Beschluss vom 16. September 1996 wegen Fehlens einer Revisionsbegründung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Angeklagten am 26. September 1996 durch Niederlegung bei der Post (§ 37 Abs. 1 StPO, § 182 ZPO) zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat er am 17. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt und zugleich das Rechtsmittel mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge begründet.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 45 Rdn. 5 m. Nw.). Da das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis beim Angeklagten in der Unkenntnis vom Fehlen einer Revisionsbegründung bestand, hätte er angeben müssen, wann er von dem Verwerfungsbeschluss Kenntnis erlangte. Denn von diesem Zeitpunkt an begann die Wochenfrist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 StPO). Solche Angaben fehlen im Antragsschriftsatz, obwohl im Hinblick auf die bereits am 26. September 1996 erfolgte Zustellung besonderer Anlass dafür bestand. Eine Nachholung der unterbliebenen Mitteilung ist jetzt, nachdem die Antragsfrist offensichtlich abgelaufen ist, nicht mehr möglich.
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